Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2147-W/07
Schenkungssteuer - Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2147-W/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn C.S., P., vertreten durch Frau
D.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 24. Jänner 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom
27. Dezember 2005 wurden von Herrn L.S. und Frau E.S. die diesen je
zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1 an Herrn C.S., dem
Berufungswerber, übergeben. Neben diesen Liegenschaftsanteilen wurde von
Frau E.S. auch noch deren Gasthausbetrieb an den Berufungswerber
übertragen.
Neben der Übernahme der betrieblichen Passiva haben
sich die Übergeber noch verschiedene Rechte für sich und ihre Tochter
vorbehalten. Übernommen wurde auch noch ein grundbücherlich
sichergestelltes Wohnungsrecht zu Gunsten der Mutter der Übergeberin. Die
Übergabe des Gasthausbetriebes erfolgte mit allen Aktiva und Passiva zum
Stichtag 31. Dezember 2005. Herr L.S. bezieht keine Einkünfte
nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Für den Erwerb von Herrn L.S. wurde dem
Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Bescheid vom 24. Jänner 2007 auch eine Schenkungssteuer in der
Höhe von € 17.591,90 vorgeschrieben. Für diesen
Erwerbsvorgang wurde keine Befreiung nach § 15a ErbStG gewährt.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht:
"Die Berufung
richtet sich gegen die Berechnung der festgesetzten Schenkungssteuer in der im
Bescheid ausgewiesenen Umfang.
Mit
Übergabsvertrag vom 27. Dezember 2005 haben die Ehegatten
L+E.S. ihrem Sohn Herrn
C.S. unter anderem die
Betriebsliegenschaft in
xyübergeben. Es handelt sich dabei
um die Betriebsliegenschaft, in der Frau
E.S. ihren Gasthaus- und Pensionsbetrieb
ausgeübt hat. Dieser Betrieb ist ebenfalls Bestandteil der
gegenständlichen Übergabe.
Die Festsetzung
der im bekämpften Bescheid angeführten Schenkungssteuer scheint in
mehrfacher Hinsicht nicht gerechtfertigt, weshalb dagegen Berufung erhoben wird,
die in folgenden Punkten begründet wird.
1.
Wirtschaftliches Eigentum
Es ist richtig,
dass der Vater des Übernehmers Herr
L.S.,
zur Hälfte zivilrechtlicher
Eigentümer der Liegenschaft xy
ist. Es handelt sich bei dieser Liegenschaft um ein Gasthaus samt Pension. Diese
Liegenschaft wurde von der Mutter des Übernehmers errichtet und auch zur
Gänze im Betriebsvermögen des Gasthausbetriebes ausgewiesen. Es
handelt sich dabei um wirtschaftliches Eigentum, das auch ertragsteuerlich als
solches bilanziert und anerkannt wurde. Die Errichtungskosten des Gebäudes
(mit Ausnahme des Grundes) wurden auch zur Gänze aus dem Gastgewerbebetrieb
finanziert, wodurch wirtschaftliches Eigentum begründet
wurde.
Gemäß
§ 15a ErbStG steht dem Erwerber bei Zuwendungen vom Betriebsvermögen
unter gewissen Umständen ein Freibetrag in Höhe von € 365,000,00
zu. Unbestrittenermaßen liegen die Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall durch die Übergabe des Gasthausbetriebes vor und
es konnte diese Bestimmung zum Teil durch die Übergabe des
Gasthausbetriebes durch die Mutter zur Anwendung gebracht werden. Erklärter
Wille des Gesetzgebers war bei Einführung dieses Freibetrages, dass
für Übergaben von Betrieben von einer Generation an die nächste
eine spürbare Steuererleichterung geschaffen wird, um derartige
Übergaben nicht zu stark zu belasten. Gerade im ländlichen Bereich
wird immer wieder diese Konstellation vorgefunden, wonach die Liegenschaft
zivilrechtlich beiden Ehegatten gehört, jedoch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise dem Betrieb zuzurechnen ist. Somit müsste im
Erbschaftssteuergesetz jedenfalls der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums
seine Beachtung und seinen Niederschlag finden, ansonsten es zu einer
spürbaren Ungleichbehandlung bei Betriebsübergaben kommen würde.
Aus diesem Grund wird daher ersucht, im Zuge der Wiederaufnahme die Bestimmung
des § 15a ErbStG für den Hälfteanteil zu
berücksichtigen.
2.
Verfassungsmäßige Bedenken
Mit Beschluss
vom 15. März 2006, B 3191/05, hat der VfGH ein
Gesetzesprüfungsverfahren in Hinblick auf eine etwaige
Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes eingeleitet.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 wurde dieses Gesetzesprüfungsverfahren
auf den gesamten Grundtatbestand des Erbschaftssteuergesetzes ausgedehnt.
Bekanntermaßen scheint in diesem Verfahren die
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des dreifachen
Einheitswertes bei Liegenschaftsvermögen als nicht gegeben. Für die
kommenden Monate ist mit einer endgültigen Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes in dieser Causa zu rechnen, wobei vielerorts mit einer
Aufhebung des Gesetzes gerechnet wird, wobei derzeit fraglich ist, ob nur die
Erbschaftssteuer oder auch die Schenkungssteuer hievon betroffen sein wird.
Dieses Erkenntnis scheint jedoch in jeder Hinsicht auch wesentlich für die
Beurteilung des vorliegenden Falles zu sein, zumal es sich hier jedenfalls um
die Besteuerung von Grundvermögen handelt. Unter Hinweis auf das den
vorgenannten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegende
Berufungsverfahren könnte im gegenständlichen Fall ebenfalls eine
Verfassungswidrigkeit bezüglich des Ansatzes der Bewertung vermutet
werden.
Zusammenfassung:
Unter Hinweis
auf die beiden zuvor ausgeführten Ansatzpunkte scheint die
gegenständliche Vorschreibung der Schenkungssteuer für die
Übergabe des halben Liegenschaftsanteiles von Herrn
L.S. an seinen Sohn Herrn
C.S. nicht gerechtfertigt und es wird
daher ersucht, den Steuerbescheid aufzuheben. Unter Hinweis auf die
verfassungsmäßigen Bedenken, die sich nicht zuletzt durch den in
Punkt 2. genannten Gesetzesprüfungsbeschluss ergeben, wird angeregt, das
gegenständliche Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. Da im gegenständlichen Fall mit
keiner Anlassfallwirkung mehr gerechnet werden kann, könnten sich durch das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch entscheidende Hinweise bzw.
Lösungsansätze für das gegenständliche Verfahren
ergeben."
Diese Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 3. April 2007 als unbegründet
abgewiesen. Gegen diese Erledigung wurde am 4. Mai 2007 beim
Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007 wurde die Erledigung des
Unabhängigen Finanzsenates aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2007, B 711/07,
hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
"1. Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua.,
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben.
2.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den
Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so
vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt
der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr
der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art. 140
Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das
Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all
jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer
mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985,
11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen
einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren
vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor
Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden
Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein
(VfSlg. 17.687/2005).
3. Die
nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am
15. Juni 2007. Die vorliegende Beschwerde ist beim
Verfassungsgerichtshof am 4. Mai 2007 eingelangt, war also zu Beginn
der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde
liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte
Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als
verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles
offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten
verletzt."
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2147-W/07
- Stammnummer
- 29641
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF