…im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. … Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die Familienbeihilfe, die (….) anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht vom Einkommen der beihilfenberechtigten Person abhängt und ebenfalls keine subsidiäre auf die individuelle Bedürftigkeit des Beihilfenempfängers abstellende staatliche Leistung ist.…
…zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes - wie vorliegend - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl…
…im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. … Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die Familienbeihilfe, die (….) anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht vom Einkommen der beihilfenberechtigten Person abhängt und ebenfalls keine subsidiäre auf die individuelle Bedürftigkeit des Beihilfenempfängers abstellende staatliche Leistung ist.…
…möglich ist; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach…
…Rzn. 17 und 18). Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist keine Beschäftigung ab dem Monatsersten gefordert, sondern genügt zumindest ein (1) Tag der Beschäftigung in einem Monat, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu erwerben. 4. Ergebnis: In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage steht daher dem Bf…
…€ übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei…
…der Familienbeihilfe für Studierende kann nicht überzeugen. Hinsichtlich des Besuches von in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtungen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz FLAG 1967 explizit geregelt, der Besuch eines Lehrganges zur Berufsmatura ist kein…
…kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. § 53 FLAG 1967 bestimmt: "(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der…
…auf die Familienbeihilfe eine der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit iSd VO 883/2004 gleichgestellte Situation. Sie lösen demnach keine Zuständigkeit Österreichs (weder vorrangig noch nachrangig) zur Gewährung der Familienbeihilfe aus. Im Vergleich zum Wochengeld ist der Familienzeitbonus keine Versicherungsleistung und sohin auch keine Geldleistung aufgrund…
…4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung…
…in der Praxis kein Raum, da wie bereits ausgeführt, angesichts des Bologna-Studiensystems anders als vor Jahrzehnten wohl kaum noch zwei zu 100% identische Studien in Österreich bzw. europaweit existieren. Entscheidend ist vielmehr der Kernbereich der Studien. Bei dieser Sachlage in Zusammenhang mit der Tatsache…
…3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, gem Art 7 VO 883/2004 insoweit keine Anwendung. Art 4 VO 883/2004 ("Gleichbehandlung") lautet: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen…
…3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, gem Art 7 VO 883/2004 insoweit keine Anwendung. Art 4 VO 883/2004 („Gleichbehandlung“) lautet: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen…
…3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, gem Art 7 VO 883/2004 insoweit keine Anwendung. Art 4 VO 883/2004 („Gleichbehandlung“) lautet: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen…
…kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind "Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(EWR) ..., soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetzösterreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der…
…4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung…
…3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, gemäß Art 7 VO 883/2004 insoweit keine Anwendung. Art 4 VO 883/2004 ("Gleichbehandlung") lautet: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen…
…des Wohnortes würden dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Da diese Voraussetzung gegenständlich nicht gegeben sei, und das beantragte Schulgeld daher mit der Gewährung der Familienbeihilfe als abgegolten gelte, könnten die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt…
…stünde der Mutter nach nationalem Recht keine Familienbeihilfe (Differenzzahlung/Ausgleichszahlung) für ihr Kind zu. Zur Geltung der VO (EG) 883/2004 ("Soziale Sicherheit") innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Art. 288 AEUV regelt betreffend Rechtsakte der Union: "Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in…
…3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, gem Art 7 VO 883/2004 insoweit keine Anwendung. Art 4 VO 883/2004 ("Gleichbehandlung") lautet: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen…