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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104676/2016

Familienbeihilfe nach Weiterbildungs- und Wochengeldbezug; Vorliegen einer einer Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104676/2016vom 09.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. (4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. (5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ insbesondere auf eine Person, a) die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit; b) die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeutenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens. (6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. (7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist. (8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. (10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. (11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt. Art. 60 DVO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Sachverhalt und Beschwerdeausführungen: Der Versicherungsdatenauszug weist für die Bf die folgenden für den Rückforderungszeitraum relevanten Daten auf: | Dienstgeber/auszahlende Stelle | Versicherungsfall | Zeitraum | Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter/UniW | Angestellte | 01.09.2010-30.09.2013 | Wiener GKK | Beitragsgrundlage Arbeitslosenbezug | 01.01.2013 | AMS W- | Weiterbildungsgeld nach ALVG 1977 | keine Beitragsgrundlagen | Wiener GKK | Beitragsgrundlage Wochengeldbezug | 01.01.2014-01.01.2014 | Wiener GKK | Beitragsgrundlage Arbeitslosenbezug | 01.01.2014-01.01.2014 | Wiener GKK | Wochengeldbezug Sonderfall | 05.05.2014-22.09.2014 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Pflichtversicherung in der KV | 05.05.2014-22.09.2014 | Wiener GKK | Anzeige einer Lebendgeburt | 2014-2014 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Anzeige einer Lebendgeburt | 2014-2014 | Pensions- Versicherungsanstalt | Vorläufige Versicherungszeit/ Kindererziehung * | 01.07.2014-30.06.2018 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Elternkarenz** | 05.06.2015-30.06.2015 | Uni | Angestellte | 01.07.2015-15.10.2016 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | | 16.10.2016-05.02.2017 | | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Anspruch auf Kinderbetreuungsg. | 05.12.2016-04.12.2017 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Beitragsgrundlage Wochengeldbezug | 01.01.2017 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | KV B-KUVG Dienstverhältnis ohne Bezüge | 05.12.2017-31.12.2017 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | Angestellte | 01.01.2018-03.11.2019 | Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter | | 04.11.2019-laufend *Die Pensionsversicherungsanstalt bestätigte den Eintrag der vorläufigen Versicherungszeit wg. Kindererziehung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2018 (4 Jahre ab Geburt des Kindes). Diese Eintragung gelte vorbehaltlich künftiger Meldungen. ** Laut Auskunft der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter beitragslose Elternkarenz im angeführten Zeitraum. Im Zeitraum vom 23.09.2014 bis 04.06.2015 war die Bf laut Auskunft der Versicherung unbezahlt freigestellt ohne Beiträge (vgl. Rückforderungszeitraum Oktober 2014 bis Juni 2015). Im (hier nicht strittigen) Folgezeitraum vom 01.07.2015 bis 05.02.2017 war die Bf versichert mit Beiträgen, danach vom 06.02.2017 bis 04.12.2017 unbezahlt freigestellt mit Weitergewährung der Freistellung bis 31.12.2017. Ab 01.01.2018 hat die Bf wieder beim ausgewiesenen Dienstgeber gearbeitet und Versicherungsbeiträge einbezahlt. Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2013 bezog die Bf € 55.267,05 brutto zuzüglich € 9.509,98 SZ. Im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.10.2019 € 19.589,00 brutto zuzüglich SZ € 2.955,58. Die Bf war durchgehend auch an ihrem Wohnsitz in Österreich polizeilich gemeldet. Sie bereitete sich an der UniUngarn auf ihre Habilitation vor und war ab dem Zeitraum des vorzeitig in Anspruch genommenen Mutterschutzes (ab Mai 2014) bis zur Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich (zunächst ab Juli 2015) an ihrem Familienwohnsitz in Ungarn aufhältig. Das Kind (Kind), auf das sich der gegenständlich strittige Rückforderungsanspruch bezieht, wurde am 06 2014 in Ungarn geboren und lebte bei den Eltern (vgl. ua E 401 vom 25. September 2014; Auszüge aus dem Mutter-Kind Pass; Kopie der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde wie oben). Der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der Bf ist Künstler und bezog nach den Angaben der Bf und den wie oben vorgelegten Bestätigungen im hier maßgeblichen Zeitraum kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen. Zunächst war hinsichtlich des Ehegatten bestätigt worden, dass er im Wohnsitzstaat als nicht versichert galt und in Ungarn keine Familienleistungen für das Kind der Bf (Kind) bezogen hat. Eine ungarische Versicherungskarte mit Ausstellungsdatum 21.04.2018 wurde der Abgabenbehörde vorgelegt (hier aufliegend in Ablichtung). Nach der zuletzt vorgelegten Bestätigung der in Ungarn für Familienleistungen zuständigen Kontrollbehörde war der Ehegatte seit 2009 in Ungarn beschäftigt und sei Ungarn daher seit 2009 der für Familienleistungen vorrangig zuständige Staat (vgl. oben). Der Wohnsitz der Bf und ihrer Tochter wurde nach den Angaben der Bf ab Juli 2016 (vorübergehend) bzw ab September 2016 gänzlich nach Ungarn verlegt. Der Ehegatte hat für das zweite Kind geboren 2016 Familienleistungen in Ungarn beantragt. Ab dem Zeitraum 12/2016 erfolgten Auszahlungen von ungarischen Leistungen für beide Kinder (vgl. Bezugsbestätigung vom 23.05.2017 und E 411, oben). Dass die Bf im Rückforderungszeitraum (bzw davor) nicht der haushaltsführende Elternteil gewesen oder seitens der Bf eine Verzichts- oder Abtretungserklärung zugunsten ihres Ehegatten abgegeben worden wäre, ist nicht hervorgetreten und wurde dies auch von der Abgabenbehörde nicht behauptet (vgl. die oben in § 2a FLAG normierte Haushaltsführungsfiktion). Die Bf hat nach ihren Angaben Familienleistungen für ihr erstes Kind sowohl in Österreich als auch in Ungarn beantragt. Dass für den vorliegend in Rede stehenden Rückforderungszeitraum in Ungarn (für das erste Kind) Auszahlungen an die Bf oder an ihren Ehegatten aufgrund eines primär zu berücksichtigenden dortigen Anspruchs erfolgt wären, ist nicht hervorgetreten. Die endgültige Verlegung des Wohnsitzes (gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes nach Ungarn erfolgte nach Angaben der Bf Mitte 2016. In Streit steht im vorliegenden Fall die Frage, ob der Bezug von Wochengeld (vgl. oben Wochengeldbezug Sonderfall vom 05.05.2014 bis 22.09.2014) nach einer vorher für den Zeitraum vom 01. Oktober 2013 bis zum 06 2015 bewilligten und infolge des vorzeitigen Mutterschutzes (gesetzliche Karenz gemäß § 15 MSchG mit Karenzvereinbarung) bis zum 04. Mai 2015 unter Bezug von Weiterbildungsgeld beanspruchten Dienstfreistellung zur Weiterbildung einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe (KG) auch für den gegenständlich strittigen Zeitraum vom Oktober 2014 bis einschließlich Juni 2015 vermitteln konnte. Die Abgabenbehörde begründete die Rückforderung der vorliegend strittigen Familienleistungen (Zeitraum ab Beendigung des Wochengeldbezugs im Oktober 2014 bis zum Beginn der Wiederbeschäftigung ab Juli 2015) damit, dass die Bf Mutterschaftsgeld aus dem im Zeitraum vom 01. Oktober 2013 bis 04. Mai 2014 zuerkannten Weiterbildungsgeld bezogen habe. Vor Beginn des Mutterschutzes habe für mehr als sechs Monate keine tatsächliche Beschäftigung, die einer Beschäftigung iSd Art. 11 Abs. 2 der EU-Verordnung 883/2004 gleichzustellen wäre, vorgelegen, weshalb Österreich weder vor-, noch nachrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig gewesen sei (vgl. Beschwerdevorentscheidung). Beim an den Mutterschutz anschließenden Karenzurlaub habe es sich zwar um eine gesetzliche Karenz nach § 15 MSchG gehandelt. Die Bf habe aber davor vom 01. Oktober 2013 bis zum 04. Mai 2014 Leistungen vom Arbeitsmarktservice erhalten (Weiterbildungsgeld; für zwischen dem Dienstgeber und der Bf vom Oktober 2013 bis ursprünglich Juni 2014 vereinbarte Weiterbildungszeit) und sei aus dem Weiterbildungsgeld das Mutterschaftsgeld bezogen worden. Die Bf wendete unter Anführung der (zitierten) Judikatur des Obersten Gerichtshofes (im Vorlageantrag) dagegen ein, es sei in Fällen, die im Anwendungsbereich der VO 883/2004 lägen, eine im Beobachtungszeitraum des § 24 Abs. 2 KGBB (Anm. BFG: richtig wohl KBGG) vorliegende Bildungskarenz ebenso als Erwerbstätigkeit iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 anzusehen wie ein Krankenstand etc. Die Rückforderung der Beträge sei daher nicht rechtmäßig. Erwägungen und rechtliche Würdigung: Zu den im österreichischen Recht vorgesehenen Familienleistungen gehören unter anderem die im FLAG 1967 geregelte Familienbeihilfe, der im EStG 1988 geregelte Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld iSd KBGG (Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG § 53 Rz 71). Es gebührt nach nationalem Recht pro Monat und Kind die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG 1967). Daran ändert das Unionsrecht nichts (vgl. VwGH 24.02.2010, 2009/13/0241). Außerhalb des Anwendungsbereichs der VO 883/2004 stünde der Mutter nach nationalem Recht keine Familienbeihilfe (Differenzzahlung/Ausgleichszahlung) für ihr Kind zu. Zur Geltung der VO (EG) 883/2004 ("Soziale Sicherheit") innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Art. 288 AEUV regelt betreffend Rechtsakte der Union: "Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat." (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz/Kommentar, Rz 62 zu § 3). Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO), wobei bei nachrangiger Zuständigkeit (bezogen auf zwei Personen und zwei oder mehr beteiligte Mitgliedstaaten) der andere Mitgliedstaat zu einer Differenzzahlung (Ausgleichszahlung) verpflichtet sein kann (Art. 68 VO). In der Regel sind dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, anzuwenden (vgl. Czaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 60). Einer Anwendung der Art 67 und 68 VO 883/2004 vorgeschaltet ist die Prüfung, welcher Rechtsordnung die betreffende Person nach Maßgabe der Art 11 ff VO 883/2004 unterliegt. Liegt wie hier ein Sachverhalt vor, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt, ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl EU Nr L 166 vom 30. April 2004 in der durch ABl EU Nr L 200 vom 06 2004 berichtigten Fassung (im Folgenden: VO 883/2004) anzuwenden. In Anwendung der oben angeführten nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen folgt für den beschwerdegegenständlichen Fall: Da die Beschwerdeführerin ungarische Staatsbürgerin und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte, und die Familienbeihilfe als Familienleistung iSd Art 3 Abs 1 lit j VO 883/2004 qualifiziert ist, gilt die VO 883/2004 für sie sowie für ihre Familienangehörigen. Demzufolge finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs 1 FLAG 1967, welche für den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellen, des § 2 Abs 8 FLAG 1967, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs 3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, gem. Art 7 VO 883/2004 insoweit keine Anwendung. Nach Art 4 VO finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 2 FLAG 1967 mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen keine Anwendung. Von den unter Kapitel 8 („Familienleistungen“) der VO 883/2004 angeführten Bestimmungen (Art 67 ff leg cit) sind im beschwerdegegenständlichen Fall die Art 67 und 68 leg cit maßgebend. Bei Anwendung des Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 ist zu fingieren, dass sowohl die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) als auch die Voraussetzung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hinsichtlich aller Mitglieder der jeweiligen Familie ("beteiligten Personen") vorliegt, auch wenn einzelne oder alle Mitglieder dieser Familie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder der Schweiz) wohnen. Nach Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 (Durchführungsverordnung zur VO 883/2004) ist in Bezug auf die die Familienleistungen regelnden Art. 67 f VO 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Diese Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Hierbei ist unionsrechtlich die Beihilfe entweder der den Unterhalt (überwiegend) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren, wobei vorrangig die haushaltsführende Person Anspruch auf die Familienleistungen hat (vgl. zuletzt EuGH C-378/14 Urteil). Nach der wie oben zitierten Bestimmung des Artikels 60 Abs. 1 der vorliegend anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung zur Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004) werden Familienleistungen beim zur Auszahlung zuständigen Träger beantragt. Im Einzelnen gilt das Folgende: Im beschwerdegegenständlichen Fall ist betreffend die Rückforderung des als Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung ausgewiesenen Familienbeihilfenbetrages einschließlich KG (monatlich € 109,70 zuzüglich monatlich € 58,40 KG für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis einschließlich Juni 2015) zunächst zu prüfen, ob bzw für welche Zeiträume gem. Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich vorliegt, die zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts führt. Liegt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vor, sind gem Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 – unter der Prämisse, dass die Spezialbestimmungen der lit b bis d nicht zur Anwendung gelangen – die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (hier: Ungarn) anwendbar. Hinsichtlich des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit gleich gestellten Situation in den ersten 48 Monaten nach der Geburt: Zwischen den Parteien des Verfahrens ist strittig, ob eine Bildungskarenz und die danach vorzeitig beanspruchte Mutterschutzzeit für den an den Mutterschutz anschließenden Zeitraum der ersten 48 Monate (im gegenständlichen Fall, nur der ersten 12 Monate) nach der Geburt eines Kindes für den Zeitraum der Kindererziehung (unter den gegebenen Umständen) den Anspruch auf Familienleistungen iSd Art 11 Abs 3 lit a iVm Art 1 lit. b VO 883/2004 begründen konnte. Die VO 883/2004 definiert den Begriff der "Beschäftigung" als „jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt“ (Art 1 lit a der Verordnung). Daneben fingiert Art 11 Abs 2 VO 883/2004 unter den dort genannten Umständen das Vorliegen einer Beschäftigung bzw selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn infolge der Beschäftigung bzw selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezogen wird. Diese Fiktion bewirkt zunächst, dass auch während des kurzfristigen Bezuges von Geldleistungen der sozialen Sicherheit bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit (zB Krankengeld) weiterhin von einer Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist. Die Abgabenbehörde geht von einer nicht möglichen Gleichstellung eines Krankengeldbezuges mit jenem eines Weiterbildungsgeldes aus, was sowohl in begrifflicher als auch in systematischer Hinsicht zutreffend ist. Die Behörde geht bei der Beurteilung der Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenbezug aber zu Unrecht davon aus, dass der Bezug von Weiterbildungsgeld im Zeitraum vor dem Wochengeldbezug einen Anspruch für den Zeitraum nach dem Wochengeldbezug, nämlich im Kindererziehungszeitraum (vorliegend bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit beim selben Arbeitgeber) ausschließt. Dies aus den folgenden Gründen: Während die Bestimmung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 nach der Judikatur des OGH einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs „Beschäftigung“ bzw „selbstständige Erwerbstätigkeit“ darstellt und somit der Bezug von Leistungen, die unter diese Bestimmung zu subsumieren sind, unabhängig vom nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates als Ausübung einer Beschäftigung bzw selbstständigen Erwerbstätigkeit zu werten ist, ist im Übrigen zur Präzisierung der Begriffsdefinition auf die nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zurückzugreifen (vgl OGH 24.3.2015, 10 Ob S 117/14z; OGH 10.10.2017, 10 Ob S 51/17y). Einheitliche europarechtliche Begriffsbestimmungen existieren – außerhalb des Anwendungsbereichs des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 – in Bezug auf die in Rede stehende, der Ausübung einer Tätigkeit gleichgestellte Situation nicht. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: die Verwaltungskommission) hat mit Beschluss eine weitere Konkretisierung des in Art 68 VO 883/2004 verwendeten Begriffs „Beschäftigung“ bzw „selbständige Erwerbstätigkeit“ vorgenommen (Beschluss Nr F1 vom 06 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen [ 2010/C 106/04 ] , ABl EU Nr C 106 vom 24. April 2010; im Folgenden: Beschluss Nr F1). Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten die Zeiten des Ruhens oder der Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit (zB wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit etc) zum Teil unterschiedlich behandelt werden (vgl Erwägungsgrund 2 zum Beschluss Nr F1). Nach Z 1 des Beschlusses Nr F1 gelten für die Zwecke des Art 68 VO 883/2004 „ Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als ‚durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst‘, wenn sie erworben wurden a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder iii) "durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung" (Anm.: Hervorhebung durch BFG) , solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist. “ Zwar bezieht sich der Beschluss Nr F1 auf die Prioritätsregeln des Art 68 VO 883/2004; da die Prioritätsregeln aber an die anzuwendenden Rechtsvorschriften anknüpfen, ist nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass der Begriff „Beschäftigung“ bzw „selbstständige Erwerbstätigkeit“ des Art 11 VO 883/2004 jenem des Art 68 VO 883/2004 entsprechend zu interpretieren ist (vgl Felten in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht [59. Lfg] Art 68 VO 883/2004 Rn 6 mwH). Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss Nr F1 maßgebend für die Begriffsdefinitionen in Art 1 lit a und lit b VO 883/2004 im Allgemeinen – unabhängig davon, ob die Begriffsdefinition im konkreten Fall für die Auslegung des Art 11 VO 883/2004 oder des Art 68 VO 883/2004 von Bedeutung ist. Der Beschluss Nr F1 setzt „unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist“, während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit der tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich. Offen bleibt in diesem Zusammenhang, inwieweit ein solcher unbezahlter Urlaub nach den einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften einer Beschäftigung (oder selbständigen Erwerbstätigkeit) gleichgestellt sein muss. Diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH besteht bisher nur zur Vorgängerverordnung zur VO 883/2004. Für den Anwendungsbereich der Vorgängerverordnung (EWG) 1408/71 war die Frage, ob der betroffene Mitgliedstaat für die Gewährung von Familienleistungen weiterhin zuständig bleibt und diese Leistungen als durch eine Beschäftigung ausgelöst gelten, in dem Beschluss der Verwaltungskommission Nr 207 vom 7.4.2006, ABl 2006, L 175/83, näher geregelt. Danach galt unter anderem ein unbezahlter Urlaub zum Zweck der Kindererziehung als „Ausübung der Erwerbstätigkeit“, solange dieser Erziehungsurlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt war. Der EuGH verwies in seiner Entscheidung vom 10.3.2011 in der Rechtssache C-516/09, Borger, auf seine frühere Rechtsprechung (EuGH 7.6.2005, C-543/03, Dodl und Oberhollenzer ), wonach eine Person – trotz des Ruhens des Arbeitnehmerstatus wegen eines unbezahlten Urlaubes im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes – dann Arbeitnehmereigenschaft iSd VO (EWG) 1408/71 besitze, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a dieser VO genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom aufrechten Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. In seiner Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH in der Rs Borger vertrat der OGH (10 ObS 35/11m) die Ansicht, dass die Arbeitnehmereigenschaft iSd Art 1 lit a VO (EWG) 1408/71 gemäß der Judikatur des EuGH auch während des Zeitraums einer sechsmonatigen Verlängerung der Karenz gegeben sei, weil während dieser Zeit nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung bestand. Die Voraussetzung der Erziehung eines Kindes in den ersten 48 Lebensmonaten im Inland liege vor, weil das Erfordernis einer Erziehung im Inland zur Vermeidung einer Diskriminierung so zu verstehen sei, dass auch eine Erziehung des Kindes in der Schweiz unschädlich ist. Gleiches gilt für die Erziehung eines Kindes in einem anderen EU-Mitgliedstaat (vgl OGH 24.4.2015, 10 Ob S 117/14z). Nach der von Rief (Zuständigkeit für Familienleistungen – aktuelle EuGH-Judikatur und die neue Rechtslage, DRdA 2011, 480 [484]) vertretenen Ansicht sei die zur VO (EWG) 1408/71 ergangene EuGH-Rechtsprechung auch auf die VO 883/2004 zu übertragen, da sich die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in Art 13 Abs 2 lit a und f der VO (EWG) 1408/71 inhaltlich kaum von jenen in Art 11 Abs 3 lit a und e der VO 883/2004 unterscheiden würden. Auch die Verwaltungskommission nimmt im Erwägungsgrund 5 zum Beschluss Nr F1 Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-543/03, Dodl und Oberhollenzer und konstatiert: „ Ein solcher unbezahlter Urlaub [ gemeint: unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Geburt eines Kindes für die Erziehung dieses Kindes] muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten.“ Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Teilversicherung (insbesondere in der Pensionsversicherung) während Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder VKG grundsätzlich genügt, damit eine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation angenommen werden kann, die iVm Art 11 leg cit zu einer Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften führt (vgl auch OGH 24.3.2015, 10 Ob S 117/14z). Nach den vorgelegten Unterlagen war die Bf während der Zeit ihrer Bildungskarenz kranken- und unfallversichert iSd § 40 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 ArbeitslosenversicherungsG (AlVG) sowie § 40a 2. Satz AlVG (Beitragsgrundlage: Arbeitslosengeldbezug/Weiterbildungsgeldbezug) und sind Personen, die Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld beziehen, außerdem in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Nach § 6 Abs. 3 AlVG werden als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem ArbeitsmarktserviceG, BGBl. Nr. 313/1994, §§ 33 ff über die finanziellen Leistungen, gewährt. Den diesbezüglichen Ausführungen der Bf (vgl. Vorlageantrag) ist die Abgabenbehörde nicht entgegen getreten. A b Inanspruchnahme des Mutterschutzes (ab 05. Mai 2014) bis zum 22. September 2014 (Ende Wochengeldbezug, Sonderfall) war die Bf in der Krankenversicherung versichert. Die Bf war laut Sozialversicherungsdatenauszug im Zeitraum ab Juli 2015 wieder beim selben Dienstgeber beschäftigt (bis zur Geburt ihres 2. Kindes). Für den gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum nach Wochengeldbezug (Geburt des Kindes am 06 2014; ab 06 2014 vorläufige Versicherungszeit wegen Kindererziehung bis zum 06 2018) gilt, dem Fall des Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar, das Folgende: In einem Zeitraum, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anlässlich der Geburt eines Kindes nicht mehr aktiv ausgeübt wird, gilt diese als fortgeführt, sofern keine Beendigung des Dienstverhältnisses bzw Abmeldung des Gewerbes erfolgt (vgl in diesem Zusammenhang auch ErläutRV 340 BlgNR XXIV. GP 16 zum Kinderbetreuungsgeld, wonach Zeiten der einer Karenz nach MSchG und VKG vergleichbaren Situation der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind, „etwa die einer Selbständigen oder Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung ruhend meldet (nicht jedoch abmeldet) “). Ebenso wie § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG sieht § 8 Abs. 1 Z 2 lit g ASVG für diesen Fall eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung vor. Es fallen gemäß der letztgenannten Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit g ASVG „Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren" unter diese (Teil) Versicherung(vgl. ua BFG 12.6.2019, RV/5100806/2018; BFG 17.6.2019, RV/5101466/2018 zur entsprechenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG). Als vorliegend erfüllte Voraussetzung für eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung ist bei der Bf die bisherige Pensionsversicherung nach dem ASVG anzusehen ( § 8 Abs. 1 Z 2 lit b ASVG) . Die Beschwerdeführerin galt daher nach Inanspruchnahme der Bildungskarenz und nach Bezug des Wochengeldes (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b ASVG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AlVG) für die ersten 48 Monate nach der Geburt des Kindes als in der Pensionsversicherung (teil) versichert ( § 8 Abs 1 Z 2 lit. g ASVG). Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 APG gelten ua die Zeiten der Kindererziehung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG als Versicherungszeiten für Zwecke des Pensionskontos. Betreffend das in § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG genannte Erfordernis einer Erziehung des Kindes im Inland ist auf die hier zitierte Judikatur des OGH zu verweisen, der zufolge zur Vermeidung einer Diskriminierung auch eine Erziehung des Kindes in einem anderen EU-Mitgliedstaat unschädlich ist (vgl OGH 24.4.2015, 10 Ob S 117/14z). Die belangte Behörde geht offenkundig davon aus, dass Voraussetzung für die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in den ersten 48 Monaten nach der Geburt mit einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit sei, dass dem Wochengeldbezug unmittelbar vorangehend für einen durchgehenden (mehrere Monate umfassenden) Zeitraum eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit vorliegt. Dem ist zu entgegnen, dass eine derartige Voraussetzung weder dem Unionsrecht, noch den Bestimmungen des ASVG (GSVG) oder des FLAG 1967 zu entnehmen ist. Eine derartige Voraussetzung wird ausschließlich im sachlichen Anwendungsbereich des KBGG normiert. So wurde mit der KBGG-Novelle BGBl I 2011/139 § 24 Abs 2 KBGG dahingehend ergänzt, dass (nur) Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung einer zuvor mindestens sechs Monate andauernden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit unter anderem während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Zeiten gelten. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1522 BlgNR 24. GP 4) sollte durch diese Ergänzung, dass die Gleichstellungsbestimmung nur durch die mindestens sechsmonatige durchgehend andauernde tatsächliche Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ausgelöst werden kann, eine Missbrauchsbekämpfung durch Verhinderung von (kurzfristiger) Scheinerwerbstätigkeit in Österreich erfolgen. Auch in den Gesetzesmaterialen zur mit dem BGBl I 2016/53 erfolgten Novellierung des § 24 KBGG wird darauf hingewiesen, dass die in § 24 Abs 2 KBGG festgelegten einschlägigen nationalen Gleichstellungserfordernisse im Hinblick auf die Anwendung des Art 68 VO 883/2004 für das Kinderbetreuungsgeld gelten (ErläutRV 1110 BlgNR XXV. GP 11). Dafür, dass der Gesetzgeber mit § 24 Abs 2 KBGG einen über den sachlichen Anwendungsbereich des KBGG hinausgehenden Begriff der Beschäftigung bzw selbständigen Erwerbstätigkeit – insbesondere auch für Zwecke der Familienbeihilfe – definieren wollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nach der Maßgabe obiger Ausführungen (insbesondere nach der hg Rsp des EuGH) ist im beschwerdegegenständlichen Fall somit aufgrund der Teilversicherung in der Pensionsversicherung in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt insoweit auch vom Vorliegen einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation iSd Art 1 lit b VO 883/2004 auszugehen; dies sowohl in Zusammenhang mit Art 11 als auch in Zusammenhang mit Art 68 VO 883/2004. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0066. Diesem lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine slowakische Staatsangehörige war in Österreich gewerblich als Personenbetreuerin erwerbstätig. Ende Juli 2010 hatte sie ihren Kunden verloren und in der Folge mit 9.10.2010 wieder eine zu betreuende Person gefunden. Das Gewerbe der Personenbetreuung war während dieses Zeitraumes durchgängig gemeldet (im vorliegend zu beurteilenden Fall war das Dienstverhältnis der Bf zur Uni aufrecht, was auch durch die Wiederaufnahme der Tätigkeit ab dem Zeitraum Juli 2015 dokumentiert ist), sodass nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (vorliegend nach der entsprechenden Bestimmung des ASVG durchgehend) eine Pflichtversicherung bestand. Der VwGH hat im zitierten Erkenntnis ua darauf hingewiesen, dass bereits nach dem von der Mitbeteiligten im Vorlageantrag behaupteten Sachverhalt, wonach sie sich im Zeitraum zwischen Ende Juli und dem 9. Oktober 2010 um eine neue zu betreuende Person („Pflegestelle“) bemüht habe, keine Unterbrechung der Ausübung der Erwerbstätigkeit vorliege. Begründend führte der VwGH dazu im Wesentlichen aus, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht nur dann ausgeübt werde, „wenn nach der Verkehrsauffassung und nach außen hin ersichtliche Handlungen gesetzt werden (im Beschwerdefall: eine zu betreuende Person gepflegt wird), sondern auch dann, wenn eine allenfalls sogar nach außen hin nicht unmittelbar erkennbare Tätigkeit im engen Zusammenhang mit diesen Handlungen entfaltet wird (so übt etwa ein Künstler oder ein Vortragender nicht nur während der Auftritte oder der Vorträge eine selbständige Tätigkeit aus, sondern auch im Zeitraum zwischen solchen Auftritten oder Vorträgen etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung dazu).“ Darüber hinaus liege den Ausführungen des VwGH zufolge eine der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation iSd Art 1 lit b VO 889/2004 vor. Dazu führte der VwGH wie folgt aus (RS 2): „Der Verwaltungsgerichtshof sieht die in der Personenbetreuung Tätige im Zeitraum zwischen der Beendigung (dem ‚Verlust‘) einer Pflegestelle und dem Beginn einer neuerlichen pflegerischen Tätigkeit rund zweieinhalb Monate danach, ohne dass von der genannten Betreuerin in Österreich oder in einem anderen Staat eine andere Erwerbstätigkeit entfaltet wird und ohne dass das angemeldete Gewerbe als ruhend gemeldet wird, die Betreuerin sohin durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb, in einer der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation im Sinne des Art. 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 883/2004. Deshalb unterlag die Betreuerin im Streitzeitraum nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften.“ Dazu ist anzumerken, dass der VwGH in diesem Fall das Vorliegen einer der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation iSd Art 1 lit b VO 889/2004 außerhalb der im Beschluss Nr F1 genannten Fälle bejahte (Anmerkung: aus dem im einleitenden Satz des Beschlusses Nr F1 verwendeten Wortes „insbesondere “ ergibt sich im Übrigen der nicht abschließende Charakter der im Beschluss Nr F1 genannten Fälle) . Vor allem die Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit von zweieinhalb Monaten kann daher nur bedingt als Anhaltspunkt für andere Fälle herangezogen werden. Insbesondere für die im beschwerdegegenständlichen Fall in Rede stehende vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit „durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist “ (Beschluss Nr F1 Z 1 lit b sublit iii), lässt sich daraus nichts gewinnen, da darunter jedenfalls eine Karenz iSd MSchG fällt (vgl Erwägungsgrund 5 zum Beschluss Nr F1 und die dort zitierte Rsp des EuGH sowie die hg Rsp des OGH), bei der die Dauer der Unterbrechung weitaus länger ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Beschwerdeführerin für die ersten 48 Monate nach der Geburt ihrer Tochter (vgl. oben vom 06 2014 bis 06 2018) aufgrund der insoweit gegebenen Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag. Zusammenfassung: Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind die jeweiligen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Dies gilt entsprechend auch für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenzzeit, während der Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) iVm ArbeitsmarktserviceG (AMSG) bezogen wird (vgl. zur Pflicht- bzw Teilversicherung oben). Betreffend den Bezug von Wochengeld im Zeitraum 05. Mai 2014 bis 22. September 2014 fingiert Art 11 Abs 2 VO 883/2004 im beschwerdegegenständlichen Fall insoweit das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit (vgl dazu die unter Punkt 3.2. erfolgten Ausführungen; vgl auch Beschluss Nr F1 Z 1 lit b sublit i), sodass die Beschwerdeführerin (insoweit vorliegend aber unstrittig) auch insoweit gem Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag. Hinsichtlich des Rückforderungszeitraums gilt insbesondere: Da sowohl der Weiterbildungsgeld- als auch der Wochengeldbezug, infolge des Bestehens einer Weiterversicherung (Pflichtversicherung wie oben) als eine einer Erwerbstätigkeit gleich gestellte Situation anzusehen waren, die Bf insbesondere aber während der unbezahlten Karenzzeit (§ 15 MSchG), demnach im vorliegend zu beurteilenden Rückforderungszeitraum (Oktober 2014 bis Juni 2015) als teilversichert in der Pensionsversicherung galt, war diese Zeit als eine Erwerbstätigkeit iSd VO 883/2004 anzusehen (vgl. zur Gleichstellung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG insbesondere VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0066; BFG 12.6.2019, RV/5100806/2018; BFG 17.6.2019, RV/5101466/2018). Bei Leistungen im EG-Bereich ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die EG-Vorschriften rechtserweiternd wirken und das nationale Recht modifizieren sowie alle Sozialleistungen in einem übergeordneten Verbund zu behandeln und zuzuordnen sind. Bei den nunmehr bestehenden überstaatlichen Bezugspunkten erschiene es auch gerechtfertigt, im Hinblick auf den Umstand, dass Zuständigkeitswechsel bei kurzfristigen Unterbrechungen von Erwerbstätigkeiten unionsrechtlich nicht vorgesehen sind, insoweit Härten infolge Rückforderung entsprechend zu berücksichtigen. Dies unter Berücksichtigung der oben zitierten Bestimmungen des Artikels 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO 987/2009 ( vgl. ua auch EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10, Rn 41) . Die Auszahlung der strittigen Beträge erfolgte aufgrund der insoweit vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu Recht. Hinweis: Dass aufgrund einer im Rückforderungszeitraum bestehenden primären Zuständigkeit Ungarns an die Bf oder ihren Ehegatten im Wohnsitzstaat Ungarn Familienleistungen auszubezahlen gewesen wären bzw bezahlt wurden, ist nicht evident. Allfällige Ausgleichsansprüche gegenüber dem ungarischen Träger aufgrund einer (seit 2009 in Bezug auf den Gatten der Bf bestätigten) primären Zuständigkeit Ungarns (vgl. oben nach der Bestätigung vom 23. Mai 2017), würden sich dabei nach Artikel 6 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 nach Maßgabe des Titels IV Kapitel III der Durchführungsverordnung bestimmen. Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der Frage, ob die Nichtausübung der Beschäftigung in den ersten 48 Monaten nach der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung als nichtselbständige Erwerbstätigkeit iSd Art 11 Abs 3 lit a iVm Art 1 lit b VO 883/2004 qualifiziert, obwohl keine durchgehende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit bis zum Bezug des Wochengeldes gegeben ist, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 9. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104676/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104676.2016
Stammnummer
127002
Gültig
09.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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