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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104676/2016

Familienbeihilfe nach Weiterbildungs- und Wochengeldbezug; Vorliegen einer einer Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104676/2016vom 09.01.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NN in der Beschwerdesache BP, A-EU, über die Beschwerde vom 25. Jänner 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 22. Dezember 2015 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (KG) für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis einschließlich Juni 2015 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. II. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 (gerichtet an die Bf mit Anschrift --W, -str.---) wurden die an die Beschwerdeführerin (Bf) für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis Juni 2015 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe (in Höhe der nach § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a FLAG für den Zeitraum ab Juli 2014 vorgesehenen vollen Monatsbeträge von € 109,70 unter dem Titel einer Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004/DZ) und KG-Beträge (monatlich € 58,40), somit in Höhe von insgesamt € 1.512,90 für das Kind Kind (geb. am **** 2014) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Bf habe vom 01. Oktober 2013 bis 04. Mai 2014 Weiterbildungsgeld und anschließend Mutterschaftsgeld aus dem Weiterbildungsgeld bezogen, weshalb keine einer Beschäftigung iSd Art. 11 Abs. 2 der EU VO 883/2004 gleich gestellte Situation vorgelegen habe. Für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis Juni 2015 sei Österreich aufgrund der EU VO 883/2004 weder vorrangig, noch nachrangig für die Gewährung der Familienleistungen zuständig gewesen, weshalb die Auszahlung der Familienbeihilfe zu Unrecht erfolgt sei. Die Bf erhob mit 25. Jänner 2016 Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid und führte aus, sie habe den Bescheid wegen ihres Weihnachtsurlaubes erst am 11. Jänner erhalten. Die Begründung würde die Bf innerhalb der nächsten Tage nach Konsultation ihres Anwaltes nachreichen. Sie ersuche um Aussetzung des Rückforderungsbetrages. Mit 28. Jänner 2016 langte das Ergänzungsschreiben der Bf vom 27. Jänner 2016 bei der Abgabenbehörde ein. Darin wird ausgeführt: "...bitte um die Aussetzung des strittigen Betrages von € 1.512,90 bis zur Erledigung der Beschwerde. Ich bin ungarische Staatsbürgerin, seit 2009 arbeite ich in Österreich an der Uni vorerst als Projektmitarbeiterin, seit 2010 als wissenschaftlicher Senior lecturer an der Abteilung F--- Ich bin seit 2009 in W- mit Hauptwohnsitz gemeldet, bin seit diesem Zeitpunkt ausschließlich in Österreich sozialversichert und steuerlich erfasst. Für die Zeitraum zwischen 01.10.2014 und 04.05.2014 habe ich mit Unterstützung meiner Arbeitnehmer Bildungskarenz beantragt, um an einer postdoktoralen Weiterbildung an der Uni-Ungarn teilnehmen zu können und meine Habilitationsschrift vorbereiten zu können. Während meiner Weiterbildungszeit war mein Vertrag mit der Uni aufrecht, meine Stelle im Institut wurde beibehalten (sie wurde durch eine Karenzvertretung besetzt). Am 05.05.2014 bin ich wegen einer Risikoschwangerschaft in Mutterschutz gegangen, am ****2014 ist meine Tochter in U- auf die Welt gekommen. Mein Mutterschutz endete am 22.09.2014, meine Karenz am 06 2015. Bis Juli 2015 lag der Lebensmittelpunkt unserer Familie vorübergehend in U-. Während dieser Zeit habe ich mein Mietverhältnis in W- weiter aufrechtgehalten. Die Rückkehrabsicht ist also sowohl von meiner Seite als auch von der Seite meiner Arbeitgeber deutlich. Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe habe ich -wegen unseres ungarischen Wohnsitzes -sowohl in Ungarn als auch in Österreich beantragt. Bereits am 05. November 2014 hat das dieBeh (Magyar Behör) einen Beschluss getroffen, dass ich (d.h. meine Familie) in Ungarn keine Familienleistung, weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld beziehen kann, für die Familienleistungen sei Österreich zuständig. Mein Antrag auf Familienbeihilfe wurde einmal bereits genau geprüft und bewilligt, jegliche telefonische und persönliche Gespräche zeugten darüber, dass ich die Leistungen rechtmäßig beantragt und in Anspruch genommen habe. Ihre Entscheidung, die ich am 11. Januar 2016 erhalten habe, deklariert jedoch, dass ich den Kinderabsetzbetrag und die Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 für den Zeitraum von Oktober 2014 und Juni 2015 zurückzuzahlen verpflichtet bin. Laut Ihrer Begründung liegt während der Zeit der Weiterbildung keine Beschäftigung iSd Art. 11 Abs. 2 der EU VO 883/2004 vor. Die EU Verordnung, den Sie zitieren erwähnt nichts, was Ihre Feststellung begründen würde, ich zitiere: ´(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. Die oben zitierte Erklärung, wie die gesamte EU-Verordnung disponiert nicht über die Bildungskarenz, erwähnt nicht, dass diese keiner Beschäftigung gleichzusetzen wäre. Dies kann laut den relevanten Passagen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11) ebenso nicht vermutet werden. Ich bitte Sie also, mein Antrag nochmal zu prüfen und mir die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum zu gewähren....". Im Verwaltungsakt liegen auf: 2 Meldebescheinigungen (für Bf und Kind Ki--: beide mit Hauptwohnsitz --W, -str.---); 1 Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes W----; Melde-Pass- und Fundservice, vom 05.01.2015: "Frau Bf, geb. ****1981, möchte ihre Tochter, Kin---, geb. geb. an der Adresse ---straße mit Hauptwohnsitz anmelden. Sie kann aber nur eine Kopie der Geburtsurkunde vorlegen. Frau Bf** bekommt eine Frist bis zum 5.4.2015, um einen gültigen Reisepass der Tochter vorzulegen. Frau Bf** bekommt eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt...". 1 Bestätigung über die Namensänderung des Kindes (von Namealt auf Namene), ausgestellt in U- am 03.12.2014 (Kopie); 1 Sozialversicherungskarte des Kindesvaters D--Vater (Kopie); 1 Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 25.09.2014 für das Kind Kind (geb. am 2014); Dem Beihilfenantrag beigeschlossen (lt. Antrag als Beilagen angeführt: Geburtsurkunde des Kindes, Hauptwohnsitzmeldung, Formular E 104 über den Wohnsitz in Ungarn, Kopie Mutter-Kind-Pass, Heiratsurkunde): 1 Kopie des Reisepasses (ausgestellt im November 2011 in Ungarn), 1 Meldebestätigung für die Bf und das Kind Kind (gemeldet seit 16.09.2014 an der Adresse der Mutter in AdresseUngarn). 1 Heiratsurkunde vom 10.08.2013, ausgestellt in U-; 1 Geburtsurkunde für das Kind Kind (Kopie), ausgestellt in U- am 13.geb.; 1 Familienstandsbescheinigung (E 401), ausgestellt am 25. September 2014 in U- mit Wohnsitz des Kindes am Familienwohnsitz in Ung---; 1 Mutter-Kind (Schwangerschaftspass in deutscher Übersetzung); 1 Urkunde über die Namensänderung betreffend den Ehegatten der Bf, ausgestellt am 06 2014 zur Nr. Urkunde in U- (Kindesvater lt E 401: Namealt, Vorname; Namensänderung auf Namene); 1 Karenzbestätigung der Uni vom 10.09.2014 (Karenz gemäß § 15 MSchG/§ 2 VKG: "Sehr geehrte Frau Bf** MA PhD! Wir gratulieren Ihnen zur Geburt Ihres Kindes Tochter am 2014. Ihrem Wunsch entsprechend beginnt die Elternkarenz am 23.09.2014 und endet am 30.06.2015. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Gehalt von der Uni. Gemäß § 20 Abs. 3 KV verlängert sich Ihr Arbeitsverhältnis um die Dauer Ihrer Abwesenheit, längstens jedoch bis 26.01.2018. Bei Fragen zum Kinderbetreuungsgeld wenden Sie sich bitte an den Krankenversicherungsträger...". 1 Schreiben der Magyar Behör, Ort vom 03. November 2014: "Anbei schicken wir Ihnen unser Bescheid und die Kopie der Anträge für Familienleistungen von Bf (Familienwohnsitz.). Laut unsere Angaben haben wir festgestellt, dass Familienangehörige ---Bf SzVers von oben genannten Person in Österreich eine berufliche Tätigkeit ausübt, und seine Mann in Ungarn nicht versichert ist. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Europäischen Parlament und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 der Europäischen Paralament und des Rates gehört dies Angelegenheit zu österreichischem Recht...". 1 Dienstzeitbestätigung der Uni vom 16. November 2015: "Die Uni -Personalwesen und Frauenförderung -Personaladministration bestätigt hiermit, dass Frau BP MA PhD geboren am ****1981, wohnhaft in z-str, --W an der Uni wie folgt beschäftigt ist: -01.10.2010-26.01.2018 (20 Stunden/Woche) als Senior Lecturer am Institut ***Institut. Im Zeitraum 01.10.2013-04.05.2014 konsumierte Frau Bf** MA PhD Bildungskarenz. Im Zeitraum 05.05.2014-22.09.2014 hatte die oben genannte Person auf Grund ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot und im Zeitraum 23.09.2014 bis 30.06.2015 war Frau Bf** MA PhD in Elternkarenz nach Mutterschutzgesetz (MSchG)." 1 Bestätigung des Herrn D--Vater an die Kasse (Kundenzentrum Kinderbetreuungsgeld) vom 26. April 2015: "Hiermit bestätige ich offiziell, dass ich in Ungarn als freiberufliche Künstler (Schriftsteller, Journalist) arbeite. Einkomme aus nicht freiberufliche Tätigkeit habe ich weder in Ungarn noch in Österreich. Mein durchschnittliches Bruttoeinkommen beträgt 120.000 Forint (zurzeit 398 Eur), die steuerlichen Pflichten komme ich in Ungarn nach." 1 Bestätigung des X Kindergartens (Kiga) vom 03.12.2015: "Das Kind TT-, geboren am 2014 besucht unseren Kindergarten in AdreKiga seit 01.09.2015 regelmäßig." Diverse Kontoauszüge (Überweisungsbestätigungen) der Bank für den Zeitraum August 2015 bis November 2015. 1 Bestätigung des Lreg, über den an die Bf erteilten Aufenthaltstitel: "Eingangsdatum 14.12.2010 Bewilligungsdauer bis 99.99.9999 Reisepassnummer PassNr Anmeldebescheinigung". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2016 wurde die Beschwerde unter Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 als unbegründet abgewiesen. Strittig sei, ob die (Anm.: BFG: Familienleistungen) im Streitzeitraum Oktober 2014 bis Juni 2015 wegen einer Beschäftigung oder einer einer Beschäftigung gleichgestellten Situation den österreichischen Rechtsvorschriften unterlagen. Der Bezug einer Geldleistung auf Grund oder infolge einer Beschäftigung gilt als Ausübung der Beschäftigung, somit als einer Beschäftigung gleichgestellte Situation (Art. 11 Abs. 2). Dazu gehöre beispielsweise der Bezug von Krankengeld oder Wochengeld. Gemäß den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 liege nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nicht jedoch bei Bildungskarenz eine Situation vor, welche einer Beschäftigung iSd VO (EG) 883/2004 gleichgestellt ist. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Juni 2014 habe die Bf Weiterbildungsgeld auf Grund einer Bildungskarenz bezogen. Beim anschließenden Karenzurlaub habe es sich zwar um eine gesetzliche Karenz nach § 15 MSchG gehandelt, da die Bf aber vom 01. Oktober 2013 bis 04. Mai 2014 Leistungen vom AMS erhalten (Weiterbildungsgeld) und aus dem Weiterbildungsgeld das Mutterschaftsgeld bezogen habe, und somit keine 6 Monate vor Beginn des Mutterschutzes eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, liege keine Beschäftigung oder eine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation iSd EU-Verordnung vor, weshalb Österreich im Rückforderungszeitraum nicht als Beschäftigungsstaat anzusehen und Österreich weder vorrangig noch nachrangig für die Gewährung der Familienleistungen auf Grund der VO (EG) 883/2004 zuständig sei. Nach aufliegendem Rückschein wurde die an die Bf an ihre Adresse in Österreich gerichtete Beschwerdevorentscheidung von der Bf (Formular Verf 40) am 27. Mai 2016 übernommen. Der Vorlageantrag wurde mit 06 2016 persönlich eingebracht und wie folgt begründet: "...Für die Zeitraum zwischen 01.10.2014 und 30.geb. (Anm. BFG: vgl. demgegenüber in der Beschwerde: "Zeitraum zwischen 01.10.2014 und 04.05.2014", gemeint wohl jeweils 01.10.2013 anstatt 01.10.2014) habe die Bf mit Unterstützung ihrer Arbeitgeber Bildungskarenz beantragt...(vgl. oben Beschwerde). Ergänzend führte die Bf aus, "Das österreichische Finanzamt hat im Juni 2015 die Bearbeitung meines Falles abgeschlossen, mir wurde für den Zeitraum Oktober 2014 bis Juni 2016 die Differenzzahlung gewährt, die ich rückwirkend erhalten habe und seit Juni 2015 laufend erhalte. Am 11. Januar 2016 habe ich einen neuen Bescheid mit dem Datum 22.12.2015 erhalten, welche deklariert, dass ich das Kinderabsetzbetrag und die Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 für den Zeitraum von Oktober 2014 und Juni 2015 zurückzahlen verpflichtet bin. Laut der Begründung liegt während der Zeit der Weiterbildung keine Beschäftigung iSd Art. 11 Abs. 2 der EU VO 883/2004 vor. Der OGH hat mehrfach klargestellt, dass das Unionsrecht Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht hat, das mit den Bestimmungen des Unionsrecht unvereinbar ist. In 10 ObS 117/14z und in ObS 148/14h (vgl. auch 10 ObS 92/15z, 10 ObS 110/15x und 10 ObS 155/15i) sprach der OGH aus, dass die Gleichstellung von Erwerbsunterbrechungen iSd § 24 Abs. 2 KBGG zuvor eine mindestens sechs Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. In denselben Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass in Fällen, die mehrere EU-Mitgliedstaaten berühren, § 24 Abs. 2 die Definition des Begriffs der Beschäftigung iSd Art 1 VO 883/2004 darstellt. In 10 ObS 117/14z sprach der OGH aus, dass im Anwendungsbereich der VO 882/2004, also in kollisionsrechtlicher Hinsicht, z.B. der Bezug von Karenzgeld auch außerhalb der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung als Beschäftigung iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 anzusehen ist. Arbeitnehmer/innen müssen in Fällen, die in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 fallen, auch für die Gewährung eines pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nachweisen, dass sie vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots (Frauen) bzw vor der Geburt des Kindes (Männer) eine mindestens sechs Monate andauernde Beschäftigung vorweisen können (10 ObS 117/14z). Allerdings ist im Anwendungsbereich der VO 883/2004 die erforderliche Erwerbstätigkeit iSd des Art 1 lit a und des Art 11 Abs 2 nach unionsrechtlichen Kriterien auszulegen. Der OGH hat dazu ausgeführt, dass hier "von der Fiktion einer weiteren Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen (ist), wenn das Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (…) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und die nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt" (RIS-Justiz RS 0130045). Bei einer Bildungskarenz liegt eine befristete Karenzierung zu einem besonderen Zweck vor, dessen Einhaltung der/die Karenzierte Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber und dem AMS nachzuweisen hat. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis besteht dem Grunde nach weiter und wird nach Ablauf der vereinbarten Frist (von maximal 12 Monaten) weiter geführt. Nur bei Einhaltung der mit dem Zweck der Weiterbildungskarenz in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Weiter- bzw Fortbildungskarenz erhalten die karenzierten ArbeitnehmerInnen das Weiterbildungsgeld gem § 26 AIVG. Mit dem Bezug des Weiterbildungsgeldes verbunden ist die Kranken- und Unfallversicherung gem. §§ 40 und 40a AIVG sowie die Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Es wird vorgebracht, dass in Fällen, die im Anwendungsbereich der VO 883/2004 liegen, davon auszugehen ist, dass eine im Beobachtungszeitraum des § 24 Abs 2 KGBB vorliegende Bildungskarenz ebenso als Erwerbstätigkeit iSd Art 11 Abs 2 VO 883/2004 anzusehen ist wie ein Krankenstand. § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ist in diesen Fällen ebenfalls nach unionsrechtlichen Kriterien auszulegen. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie das Weiterbildungsgeld hat in diesen Fällen denselben Zweck, wie das Krankengeld in Fällen des Krankenstandes nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs, nämlich die wirtschaftliche Absicherung. Wenn ein Krankenstand mit Karenzgeldbezug unionsrechtlich als erforderliche Beschäftigung anzusehen ist, muss dasselbe auch für Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld gelten." Mit Schreiben vom 19. September 2016 gab die Bf gegenüber der Abgabenbehörde an, ".... Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 11.05.2016 bezüglich der rückgeforderten Familienbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 habe ich am 06 2016 Klage bei der Bundesfinanzgericht erhoben. Ich bitte bis zum Abschluss des Verfahrens die Aussetzung des Rückstandes zu ermöglichen. Die Aussetzungsantrag habe ich nach Absprache mit Herr XX (Anm. BFG: anonymisiert) am 23. August bereits per Post zukommen lassen, diese scheint allerdings nicht angekommen zu sein. Darüber hinaus möchte ich Sie informieren, dass die Lebensmittelpunkt von mir und meiner Familie seit 01. September 2016 in Ungarn liegt. Mein Arbeitsvertrag bei der Uni ist weiterhin aufrecht, in Ungarn gehe ich keine Erwerbstätigkeit nach. Mein Mann ist nach wie vor selbständige Künstler ohne Einkommen. Meine aktuelle Adresse lautet: Adresse-U. Ich bitte Sie dementsprechend mich bis auf weiteres unter der angegebenen ungarischen Adresse zu kontaktieren." Mit Ergänzungsschreiben vom 25. Jänner 2017 gab die Bf an, der Lebensmittelpunkt der Familie liege seit 01.07.2016 vorübergehend in Ungarn (U-), das Arbeitsverhältnis der Bf bei der Universität bleibe weiterhin aufrecht. Dem Schreiben angeschlossen wurde ein -vorliegend nicht streitgegenständlicher -Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die im Dezember 2016 geborene zweite Tochter (Xki2). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 bestätigte die Kontrollbehörde für Familienleistungen (Regierungsamt des RU), dass der Gatte der Bf (Vat) in Ungarn seit 12.2009 bis laufend arbeitet "und so von 12.2009 Ungarn der zuständige Staat ist. Sie hat den Antrag für FB vom 12.2016 beantragt. Die Auszahlung der Leistung erfolgt seit 12.12.2016 (siehe beigefügte E 411 und unseren Bescheid)". Diesem Schreiben beigefügt wurde ein Formular E 411 sowie die Bestätigung über die ab Dezember 2016 in Ungarn für beide Kinder ausbezahlten Familienleistungen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtsgrundlagen: Nationales Recht (Österreich) § 2 FLAG 1967 idgF lautet: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gemäß § 3 Abs 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs 2 leg cit für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 4 FLAG 1967 lautet: (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10 FLAG: (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11 FLAG: (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG: (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 13 FLAG idF BGBl 40/2017 erster Satz lautet: Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. § 53 FLAG 1967 lautet: (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte X Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Unionsrecht: Die hier (ab Oktober 2010; vgl. Antrag) maßgeblichen EU-Verordnungen, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Geltung ab 1. Mai 2010) sind anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Sie sind auf Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge anwendbar, und zwar für alle versicherten Personen und deren Angehörige. Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 3 der VO (EG) 883/2004 (wie folgt). Gemäß Art 1 VO 883/2004 (Definitionen) bezeichnet der Ausdruck: "a)´Beschäftigung‘ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) ‚selbstständige Erwerbstätigkeit‘ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; “ lit c-y) … lit z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 sub.lit. i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. Art. 3 VO 883/2004 (Sachlicher Geltungsbereich): (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit; b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; i) Vorruhestandsleistungen; j) Familienleistungen. (2) Sofern im Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. Art. 4 VO 883/2004 (Gleichbehandlung): Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Art 7 VO 883/2004 („Aufhebung der Wohnortklauseln“): Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise: Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats...." Art. 13 VO 883/2004 lautet: Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. (4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. Nach Art. 67 VO 883/2004 („Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen“) hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. (…)" Art. 68 VO 883/2004 lautet: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: sub.lit. i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; sub.lit. ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; sub. lit. iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 14 VO 987/2009 lautet: Artikel 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung (1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat. (2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104676/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104676.2016
Stammnummer
127002
Gültig
09.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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