…geeignet angesehen, dem Auf- und Ausbau der Exportwirtschaft, die der Gesetzgeber fördern wollte, im Wege von Tochtergesellschaften zu dienen. Folglich wäre die Aufrechterhaltung einer solchen Beteiligung typischerweise mindestens ebenso günstig für die Exportwirtschaft und für den vom Gesetzgeber verfolgten Förderungszweck wie deren Veräußerung. Von diesem…
…und in aller Welt bekannt gemacht. Diese Tatsache untermauere eine der wesentlichen Grundlagen der Sportlerverordnung, die Wirkung des österreichischen Sports auf die Werbung für Österreich, den österreichischen Fremdenverkehr und seine Exportwirtschaft. Die Leistungen des Bf. hätten auch möglich gemacht, dass Billard als Sportart anerkannt werde…
…Mängel erst durch akribische Prüfungen aufgedeckt werden. Auch dies spreche für die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen, da nur auf diese Weise Rechtssicherheit für die Exportwirtschaft erlangt werden könne. Zur Nichtanwendbarkeit der VO (EG) Nr. 2988/95 im Hinblick auf eine Verjährung…
…daher in wenigen Jahren ein überdurchschnittlich hohes Einkommen realisiert werden könne bzw. andererseits überwiegend im Ausland antretende inländische Sportler als Botschafter Österreichs positive Auswirkungen (Förderung des Fremdenverkehrs und der Exportwirtschaft) für unser Land zur Folge hätten. Im Zuge der Entstehung der vorgenannten (Sportler-)Verordnung sei…
…Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl 225 vom 20.8.1990) den Zweck den Aufbau und Ausbau der österreichischen Exportwirtschaft zu fördern und sollte nicht nur die internationale Doppelbesteuerung, sondern sogar die österreichische Einfachbesteuerung ausländischer Tochtergesellschaften beseitigen (Beteiligungsertragsbefreiung).…
…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…
…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…
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…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…
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…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…
…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…
…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…
…ohne dass ein erstattungsrechtlicher Anknüpfungspunkt bei der Bank ersichtlich sei. Rücksichtlich der bedeutsamen Rolle der Banken für die Exportwirtschaft stelle sich die gesamtschuldnerische Haftung des Zessionars als unverhältnismäßige Regelung dar, zumal bei den auf die Erstattungen bezogenen Zessionsgeschäften kein spezifisch erstattungsrechtlicher Vorteil der Bank ersichtlich…