…Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Artikel 202 Abs. 3 letzter Anstrich wird neben dem Erwerb oder dem An sich Bringen einer vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachten Ware als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigem Verbringen oder Wissen müssen gefordert. Dabei ist auf die Sicht des vernünftigen…
…dieser im Zeitpunkt des Erwerbes dieser Waren wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass es sich dabei um Schmuggelgut gehandelt hat. Für die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß Artikel 202 Abs. 3 letzter Anstrich wird neben dem Erwerb oder dem An sich Bringen einer vorschriftswidrig in…
…beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass…
…tatsächliche Sachherrschaft über die Ware. Ausreichend ist der Fremdbesitz (Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz 21). Neben dem objektiven Erwerb oder Besitz wird als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringen oder Wissen müssen gefordert (vgl. Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz 20)…
…dem objektiven Erwerb oder Besitz werde als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen Verbringen oder Wissenmüssen gefordert. Man müsse entweder vorsätzlich eine solche Beteiligung setzen oder fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Handelns nicht erkennen. Der Bf sei nicht in Kenntnis des gesetzlichen Verbotes des Ansichbringens von…
…zu seinem oder eines anderen Vorteil erfolgte, Übernahme der unter 1. bezeichneten Waren mit einem inländischen Kleinverkaufspreis von insgesamt € 5.175,00; von denjenigen größtenteils namentlich unbekannten Personen, die diese Waren jeweils nach deren Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach Österreich verbracht…
…0060). Darunter ist jeder Erwerb der Gewahrsame bzw. der Verfügungsmacht zu verstehen (VwGH 7.5.1987, 87/16/0008). Verheimlichen erfordert ein Verhalten, das geeignet und dazu bestimmt ist, eine Entdeckung der geschmuggelten (etc.) Sachen durch die Abgabenbehörden zu vereiteln oder doch zu erschweren (vgl…
…jegliche Form des Ansichbringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei (vgl. VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060). "Ansichbringen" ist der Erwerb des Gewahrsams bzw. der Verfügungsmacht, ohne dass damit eine Besitzerlangung verbunden sein muss. Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen…
…jegliche Form des Ansichbringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei (vgl. VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060). "Ansichbringen" ist der Erwerb des Gewahrsams bzw. der Verfügungsmacht, ohne dass damit eine Besitzerlangung verbunden sein muss. Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen…
…erworben bzw. an sich gebracht habe, obwohl sie zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wusste, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der europäischen Union verbracht worden waren. Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde der vertretenen Bf vom 11. April 2016…
…Gesetzesstelle werden jene Personen zu Zollschuldnern, die die (von anderen Personen vorschriftswidrig verbrachten - also geschmuggelten) Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wussten, oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet…
…haben bzw. daran beteiligt waren, auch diejenigen Personen Zollschuldner, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. des Erhalts der Ware um deren vorschriftswidrige Verbringung wussten oder hätten wissen müssen (Abs. 3 leg. cit.). Art. 215 Abs…
…haben bzw. daran beteiligt waren, auch diejenigen Personen Zollschuldner, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. des Erhalts der Ware um deren vorschriftswidrige Verbringung wussten oder hätten wissen müssen (Abs. 3 leg. cit.). Art. 215 Abs…
…daran beteiligt waren, auch diejenigen Personen Zollschuldner, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. des Erhalts der Ware um deren vorschriftswidrige Verbringung wussten oder hätten wissen müssen (Abs. 3 leg. cit.). Soweit in diesem Bundesgesetz nicht…
…Bf. im Zusammenhang mit der Ansichbringung der genannten Zigaretten tatsächlich deliktisches Handeln vorzuwerfen ist. Der Bf. hat demnach entsprechend dem Tatbild des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK die verfahrensgegenständlichen Waren erworben, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen…
…Artikel 202 Absatz 3 dritter Anstrich seien die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt hätten, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sind…
…in Höhe von ca. € 750,-) stehe in keiner Relation zu den Mehraufwendungen in Zusammenhang mit den mehrmaligen Fahrten zu Marketingzwecken nach Deutschland. Der Bw hätte auch kein Recht auf Erwerb oder eine sonstige Zusicherung gehabt. Es könne auch kein Geschäftsmodell vorliegen, da die PKW…
…wenn der Vertragswille auf den Erwerb eines fertigen Objekts gerichtet ist (VwGH 17. Oktober 1983, 81/16/0242). In diesem Zusammenhang stellt es ein gewichtiges Indiz gegen die Bauherreneigenschaft dar, wenn der Veräußerer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt oder wenn beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen…
…liegt wirtschaftlich gesehen, eine Kreditierung vor. Der Kapitalgeber hatte lediglich Einwirkungsmöglichkeiten beim Erwerb oder der Aufnahme weiterer Betriebe oder Unternehmen durch die Gesellschaft. Insbesondere sprach die Pfandbestellung der Liegenschaft für die gesamte „Einlage“ gegen einen auf die gemeinsame Tragung eines Unternehmensrisikos gerichteten Gesellschaftsvertrag. Der Kreditnehmer…
…bzw. Erwerb oder Einfuhr aus dem Unionsgebiet bzw. Drittland) gleichermaßen vorgesehen. Da die zollrechtlichen Bestimmungen gelten, erfolgt jedoch keine Nacherhebung, bei Abberufung des Begünstigten, sofern zumindest ein halbes Jahr der Sperrfrist abgelaufen ist, bei Tod des Begünstigten sowie bei Diebstahl oder ernsthafter Beschädigung des Kraftfahrzeuges…