…Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein E-Mail schlichtweg ein "rechtliches Nichts" darstellt (SWK 13/2016, 654; VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082). Folglich hatte sich das Gericht mit dessen Inhalt nicht auseinanderzusetzen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist…
…Infolgedessen ist auch der diesbezüglich erlassene Mängelbehebungsbescheid der Finanzstrafbehörde vom 8. Jänner 2015 ohne Rechtgrundlage ergangen und konnte auch keine Rechtswirkungen entfalten. Da eine Eingabe per Mail ein rechtliches Nichts darstellt, kommt dem Beschluss auch nur die Qualität einer formlosen Mitteilung zu. Mangels Rechtsmittelmöglichkeit entfällt…
…bei der am 25. Jänner 2021 vom Beschwerdeführer mittels E-Mail eingebrachten Säumnisbeschwerde nicht um eine Eingabe an die Behörde im Sinne der § 85 und § 86a BAO handelt, besteht hierüber keine Entscheidungspflicht. Da eine Eingabe per Mail ein rechtliches Nichts darstellt, kommt dem Beschluss auch…
…E-Mails nicht in den zu dieser Bestimmung ergangenen Verordnungen als zulässige Einbringungsform vorgesehen sind. Der VwGH erachtet es nicht einmal für erforderlich, dass auf einen Formmangel durch Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags hingewiesen wird. Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein E-Mail schlichtweg ein "rechtliches…
…dass - zumindest in 1. Instanz - die Meinung vorherrscht, ein vis e-mail übermittelter Einspruch sei als rechtliches Nichts zu betrachten. Sollte diese Meinung zutreffen, befand ich mich und befand sich auch mein Vertreter diesbezüglich in einem entschuldbaren Irrtum, weil nämlich die RM-Belehrung bloß den…
…der Niederschrift mit dem Termin 17.12.2014 ist unrichtig. Diese Niederschrift ist unseres Erachtens ein rechtliches Nichts. Eventuell hat diese per Mail übermittelte Niederschrift den Charakter eines Aktenvermerks oder maximal die Wirkung eines Vorhaltes. Selbst wenn man die übermittelte Niederschrift vom 19.12.2014…
…der vorsieht, dass Anbringen auch in jeder anderen technischen Weise eingebracht werden können, also auch per E-Mail, nach der BAO nicht per E-Mail eingebracht werden. Eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist nach hA als "rechtliches Nichts" anzusehen, zumindest aber unzulässig (vgl. Lenneis…
…mittels Mail vor). Derartige Eingaben sind daher unbeachtlich und auch keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. z.B. VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082; BFG 26.09.2019, RV/4100189/2018; BFG 31.07.2019, RV/2100952/2018). Ein E-Mail stellt somit ein "rechtliches Nichts…
…Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Mitteilung ein E-Mail ist oder schriftlich verfasst wurde ist einerseits auf Sachverhaltsebene durch Beweiswürdigung zu entscheiden, beziehungsweise wurde in diesem Beschluss auf der rechtlichen Ebene der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs …
…4). Nicht strittig ist, dass die steuerliche Vertretung gegenüber der COFAG die Ungültigkeit der E-Mail-Adresse "mitarbeiter@steuerberater" in Folge Ausscheiden des Mitarbeiters Herr Mitarbeiter mit Ende Februar 2023 nicht anzeigte. Ferner unstrittig ist der Umstand, dass kein Umwidmungsantrag gestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung…
…der Bf. das Handeln seiner steuerlichen Vertretung zurechnen lassen muss. Es mag zwar der steuerlichen Vertretung des Bf. nicht möglich gewesen sein, sämtliche E-Mail-Adressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern für alle Zeit aufrecht zu belassen. Der steuerlichen Vertretung des Bf. musste aber bewusst sein, dass…
…als rechtliches Nichts betrachtet, während im Beschwerdefall eine Rückforderung auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt werde. Der COFAG wäre es ein Leichtes gewesen, ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragsstellung nach Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinie auf anderem Weg als per E-Mail…
…2025). Nicht strittig ist ferner, dass die steuerliche Vertretung der COFAG gegenüber die Ungültigkeit der E-Mail-Adresse ***Mitarbeiter@Steuerberater*** in Folge Ausscheidens des Mitarbeiters ***Mitarbeiter*** mit Ende Februar 2023 nicht anzeigte. Ferner unstrittig ist der Umstand, dass kein Umwidmungsantrag gestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung…
…in einem Kuvert beim Bundesfinanzgericht eingebracht wurde. Ein Ausdruck eines E-Mails, das einer Behörde mittels Post, persönlicher Abgabe oder Fax übermittelt wird, genügt den Erfordernissen der Schriftlichkeit der Bundesabgabenordnung und stellt, im Unterschied zu einem E-Mail, kein rechtliches Nichts iSd § 86a BAO dar. …
…De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien. Da die E-Mail-Adresse M@x-wt.at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 dem steuerlichen Vertreter des Bf…
…von Anbringen mittels Mail vor). Derartige Eingaben sind daher unbeachtlich und auch keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. zB. VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082; BFG 31.07.2019, RV/2100952/2018). Ein E-Mail stellt somit ein "rechtliches Nichts" dar. Es ist nicht dazu geeignet…
…De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien. Da die E-Mail-Adresse M@x-wt.at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 der steuerlichen Vertreterin der Bf…
…Rsp. des VwGH sind E-Mails als "rechtliches Nichts" zu betrachten. Sinngemäß wurde das auch mittels E-Mail vom 22.01.2024 rückgeantwortet. Sohin wurde die Beschwerde vom 13.01.2023 gegen den Bescheid über die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99…
…minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien. Da die E-Mail-Adresse M@wt-wt.at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 ebenso wenig zugestellt wie die in…
…De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien. Da die E-Mail-Adresse M@x-wt.at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 dem steuerlichen Vertreter der Bf…