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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100141/2026

Information der COFAG über Möglichkeit der Stellung eines Spätantrages an nicht mehr aufrechte Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100141/2026vom 05.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der E, vertreten durch V, vom 16.05.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.05.2025, S, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Gasthauses. Am 06.07.2022 brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Krise einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in der Höhe von 311,26 € ein. Der Ausfallsbonus III wurde der Bf. von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) am 01.08.2022 ausbezahlt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.05.2025 forderte das Finanzamt gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG den Ausfallsbonus III in der Höhe von 311,26 € von der Bf. zurück. Begründend wurde ausgeführt, beim Ausfallsbonus III handle es sich um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Europäische Kommission habe mit ihrer Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19", ABI. C 911, vom 20.03.2020 ("Befristeter Rahmen") Direktzuschüsse genehmigt. Der Befristete Rahmen sei mehrmals geändert und verlängert worden, nicht jedoch über den 30.06.2022 hinaus. Nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union in Verbindung mit der Rechtsprechung des VfGH und des OGH sei für den Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Vor diesem Hintergrund verstießen die innerstaatlichen Verordnungen zum Ausfallsbonus III gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union. Bei Auszahlungen aufgrund von Anträgen nach dem 30.06.2022 handle es sich um "verspätete Anträge oder Spätanträge". Aufgrund des umfassenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht und zur Herstellung der Beihilfenkonformität habe das Finanzamt Österreich die Auszahlungen von Ausfallsboni III, die aufgrund von Spätanträgen erfolgt seien, zurückzufordern. Die Bf. habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Auszahlung des Ausfallsbonus III, die auf einer behilfenrechtswidrigen Rechtsgrundlage erfolgt sei, auf Grundlage der am 01.12.2023 kundgemachten Spätantragsrichtlinien (BGBl II 348/2023) zu sanieren. Eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfebeträgen hätte durch einen Umwidmungsantrag gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden können; ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde ein: " ….. Von unserer Kanzlei wurde im Auftrag unseres Klienten gemäß der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Ausfallsbonus ein Ausfallsbonus III via Finanzonline beantragt. Der dafür erforderliche Umsatzrückgang liegt vor und auch die anderen Fördervoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Der Antrag wurde nach dem 30.06.2022 aber vor dem 09.07.2022 gestellt. Damit wurde der Antrag innerhalb der in Punkt 5.1. der Verordnung angegebenen Frist eingebracht. Im Jahr 2023 hat sich dann herausgestellt, dass der Antrag nicht richtlinienkonform gewesen ist, daher wurde eine Spätantragsrichtlinie erlassen. Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinie war die COFAG verpflichtet, die betroffenen Unternehmen über die Möglichkeit der Erlassung eines Spätantrages zu informieren und Ihnen eine Möglichkeit zu geben, einen Umwandlungsantrag zu stellen. Diese Mail wurde laut den uns erhaltenen Informationen von der COFAG an die Mailadresse M@x-wt.at versendet. Diese Mailadresse war in unserer Kanzlei dem Mitarbeiter M zugeordnet. Dieser Mitarbeiter hat die Kanzlei mit Ende Februar 2023 verlassen. Mit November 2023 wurde die Mailadresse M@x-wt.at gelöscht. Wir dürfen darauf hinweisen, dass ein solcher Vorgang der Norm entspricht. Es ist nicht möglich, alle Mailadressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern für alle Zeit aufrecht zu erhalten. Wie aus beiliegender Bestätigung unseres IT-Dienstleisters hervorgeht, haben Absender, die an diese Mailadresse ein Mail versendet haben, eine Rückmeldung bekommen, dass die Mailadresse nicht mehr existiert. Nach der Judikatur hat der Absender eines Mails nachzuweisen, dass das Mail beim Empfänger eingegangen ist (https://cms.law/de/aut/publication/wen-trifft-der-beweis-fuer-den-zugang-einer-e- mail mit Nachweisen zu Judikaten). Nachdem im vorliegenden Fall die COFAG sogar eine Bestätigung bekommen hat, dass das Mail nicht zugestellt wurde, kann keinesfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. Zumal hier auch zu beachten ist, dass ein Mail in der Korrespondenz mit der Finanzverwaltung als rechtliches Nichts betrachtet wird und hier wird eine Rückforderung auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt. Der COFAG wäre es ein Leichtes gewesen, ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragsstellung nach Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinie auf anderem Weg als per Mail nachzukommen. Der COFAG waren aus dem Antrag Name und Anschrift des antragsstellenden Unternehmens bekannt. Wir sind der Meinung, dass bei Betrachtung dieses Sachverhalts einleuchten muss, dass die vorliegende Rückforderung nicht gerechtfertigt ist. Unser Klient hat alle Voraussetzungen der Richtlinie eingehalten und soll nun aufgrund einer Verkettung von Umständen diese rechtmäßig gewährte Beihilfe rückzuzahlen. Wir ersuchen daher um die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides. ….." Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab: "1. Sachverhalt ….. Mit Auszahlung des Betrages von EUR 373,52 kam am 01.08.2022 mit der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III 03/2022 zustande. Die Auszahlung durch die COFAG erfolgte auf Basis der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG- Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518, zuletzt geändert durch BGBl II 2022/110 idF vom 15.3.2022, wonach die Beantragung bis zum 9.7.2022 möglich war; der Zuschuss wurde somit auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts gewährt. Die beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union sahen jedoch nur die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 30. Juni 2022 vor (Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911 vom 20.3.2020 ["Befristeter Rahmen"; zuletzt geändert durch die 6. Änderung des Befristeten Rahmens, ABI. 2021/C 473/01]; siehe genauer weiter unten). Im August 2023 wurde betreffend die Behandlung des beihilfenrechtlichen Verstoßes hinsichtlich der über die Vorgaben des Befristeten Rahmens hinaus verlängerten Antragsfrist betreffend den Ausfallsbonus III für 03/2022 sowie Verlustersatz III eine Einigung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Europäischen Kommission erzielt und eine Sanierungsmöglichkeit beihilfenrechtswidrig ausbezahlter Zuschüsse erzielt. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) erlassen, deren Kundmachung am 1.12.2023 erfolgte. Zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung der betroffenen Anträge, bis zum 1. April 2024 einen sogenannten Spätantrag (Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag) einzubringen, um eine beihilfenrechtswidrig ausbezahlte Förderung (bei Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen) nicht oder gegebenenfalls nur zum Teil rückzahlen zu müssen. Die COFAG informierte die betroffenen Antragsteller in Folge über die Grundsätze der Spätantragsrichtlinien und erinnerte diese an die Notwendigkeit der Stellung eines Spätantrages. Von der Bf. wurde ein solcher Spätantrag nicht eingebracht. ….. 2. Rechtliche Beurteilung Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt {Ritz. BAO8, § 114 Rz 9 mwN). § 13 COFAG-NoAG lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten." Gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG errechnet sich der Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht. Gemäß Punkt 5.1. des Anhangs 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III; in weiterer Folge "Richtlinien zum AB III") konnte der AB III ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für den Betrachtungszeitraum März 2022 war somit bis zum 9.7.2022 möglich. Gemäß Punkt 7.4. der Richtlinien zum AB III wurde der AB III auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinien hat die COFAG Spätantragsteller einzuladen, in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags "Umwidmungsantrag") jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge konnten nach Punkt 4.6. der Spätantragsrichtlinien bis zum 1. April 2024 eingebracht werden. Beim AB III handelt es sich um eine Beihilfe nach Art. 107 Abs 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Von der Europäischen Kommission wurden mit ihrer Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911 vom 20.3.2020 (Befristeter Rahmen) Direktzuschüsse genehmigt. Der Befristete Rahmen wurde mehrmals geändert und verlängert, als spätester Antragstermin wurde der 30.6.2022 festgesetzt. Nach den Regelungen des Beihilfenrechts der Europäischen Union in Verbindung mit der Rechtsprechung des VfGH und des OGH ist für den Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die innerstaatlichen Verordnungen zum AB III verstoßen gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union. Bei ausbezahlten Förderbeträgen aufgrund von Anträgen nach dem 30.6.2022 handelt es sich somit um solche, die infolge von "verspäteten Anträgen oder sogenannten Spätanträgen" bewilligt wurden. Aufgrund des umfassenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht und zur Herstellung der Beihilfenkonformität ist die Republik Österreich zur Rückforderung von Auszahlungen des AB III, welche infolge von eingebrachten Spätanträgen angewiesen wurden, verpflichtet. Entsprechend der Bestimmung des § 14 COFAG-NoAG obliegt die Festsetzung eines derart festgestellten Rückerstattungsbetrages dem jeweils zuständigen Finanzamt. Die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe stellt dabei keine Sanktion, sondern vielmehr die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit dar. Folgende Grundsätze sind (u.a.) bei der Rückforderung einer beihilfenrechtswidrig ausbezahlten Beihilfe zu beachten (Mitteilung der Kommission 2019/C 247/01 vom 23.7.2019 analog): a) Grundsatz der Rechtssicherheit Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können. Daher sind Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor einer Rückforderungsanordnung geschützt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Unionsgerichte den Grundsatz der Rechtssicherheit eng auslegen und somit die Rückforderung nur unter außergewöhnlichen, jeweils im Einzelfall zu prüfenden Umständen eingeschränkt wird. Die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts bedeuten darüber hinaus, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. Das Unionsrecht hat Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird. b) Grundsatz des Vertrauensschutzes Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit einher und wurde von den Unionsgerichten in Verbindung mit diesem Grundsatz angewandt. Er betrifft jede Person, die begründete Erwartungen haben kann und die von den zuständigen Organen der Europäischen Union präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat. Die Zusicherungen müssen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen. Dieser Grundsatz schützt daher begründete Erwartungen der Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe anordnen wird. Angesichts der zwingenden Natur des Artikels 108 Absatz 3 AEUV kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährt haben, nicht darauf berufen, dass durch diesen Verstoß bei einem Beihilfeempfänger das berechtigte Vertrauen darauf geweckt worden sei, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden würde (vgl Sutter m Mayer/ Stöger {Hrsg), EUV/AEUV, Art 108 AEUV Rz 69 (Stand 1.1.2014, rdb.at) und auch RIS-Justiz RS0124376; RS0125709; OGH 19.1.2010, 4 Ob 154/091). Andernfalls würden Artikel 107 und Artikel 108 AEUV wirkungslos. Ebenso kann sich der Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nicht auf die begründete Erwartung berufen, dass die Gewährung der Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde (EuGH 20.9.1990, C-5/89, Kommission/Deutschland, "Aican F, Slg. 1990, 1-3437, Rn 14 f.). Selbst eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle befreit laut Rechtsprechung des EuGH nicht von der Vergewisserungspflicht und begründet keinen ausreichenden Vertrauensschutz (EuGH 20.3.1997, C-24/95, Rheinland Pfalz/Aican, "Aican IF, Slg. 1997, 1-1607 Rz 41). Dieser Grundsatz gilt auch für kleine Unternehmen. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich demnach: Es ergibt sich bereits aufgrund der Ausführungen zu den beihilfenrechtlichen Grundsätzen der Rückforderung, dass einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung auferlegt wird, sich zu vergewissern, ob eine bezogene Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission und die daraus resultierende Antragstellung auf Gewährung eines AB III bis spätestens 30.6.2022 wäre für die Bf. frühzeitig erkennbar gewesen. Die Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission vom 11.1.2022 wurde am 17.1.2022 veröffentlicht und wäre daher zum Zeitpunkt einer unionsrechtskonformen Beantragung des AB III bis 30.6.2022 durch die die Bf. öffentlich einsehbar und überprüfbar gewesen. Selbiges gilt für den Befristeten Rahmen in der Fassung seiner sechsten Änderung, welcher bereits am 24.11.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Schließlich wurden zur Sanierung der Beihilfenrechtswidrigkeit auch die Spätantragsrichtlinien erlassen, welchen die Antragsfristen für Spätanträge zu entnehmen sind. Warum für die Bf. die dem Beihilfenrecht entsprechende Antragsfrist nicht erkennbar hätte sein sollen, ist daher nicht nachvollziehbar. Da der beihilfenrechtliche Verstoß sowie in weiterer Folge die Spätantragsrichtlinien bekanntgemacht wurden, hätte sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer auch ohne Erhalt einer entsprechenden Information durch die COFAG darum bemühen müssen, hinsichtlich der beihilfenrechtswidrig erhaltenen Beihilfe einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es wäre demnach jedenfalls - spätestens ab Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinie im Dezember 2023 - in der Verantwortung der Bf. gelegen, dass sie sich - hätte sie tatsächlich keine entsprechende Mitteilung der COFAG bekommen - mit dieser in Verbindung setzt, um abzuklären, weshalb eine Zusendung des Antragslinks an sie unterblieben ist, zumal die Spätantragsrichtlinie - wie die Bf. selbst ausführt - explizit festlegt, dass eine Einladung zur Einbringung eines Ergänzungs- oder Umwidmungsantrages durch die COFAG zu erfolgen hat. Im Übrigen ist auf die (innerstaatlichen) Förderbedingungen, welchen die Bf. - wie aus untenstehender Antragsmaske ersichtlich - zugestimmt hat und die damit explizit zum Bestandteil des Fördervertrags mit der COFAG geworden sind, zu verweisen: Für den Antragsteller und sein Unternehmen wind Folgendem zugestimmt: Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG, Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Diese regeln (auszugsweise) wie folgt: "5.1. Der Förderwerber ist verpflichtet 5.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; und 5.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben." Im Ergebnis hat die Bf. somit nicht von der Möglichkeit der Sanierung des beihilfenrechtswidrig ausbezahlten AB III Gebrauch gemacht. Gemäß den Spätantragsrichtlinien konnte eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfebeträgen nur durch einen Umwidmungsantrag gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden. Ein solcher Antrag wurde gegenständlich jedoch nicht gestellt. Entgegen den Ausführungen der Bf. kommt es nicht darauf, ob die COFAG (erfolgreich) die Einladung zur Einbringung eines Spätantrages per Mail an die Bf. zustellen konnte, zumal sich schon aus den beihilfenrechtlichen Grundsätzen ergibt, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus verpflichtet ist, hinsichtlich einer beihilfenrechtswidrig erhaltenen Förderung einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dies bedeutet, dass die Bf. entsprechend dieses Sorgfaltsmaßstabes der Beihilfenrechtswidrigkeit des erhaltenen Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 sowie der in Kenntnis Sanierungsmöglichkeit durch die Spätantragsrichtlinie mit der COFAG in Kontakt treten bzw. sich um eine Umwidmung bemühen hätte müssen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auch auf die innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen, welche mit Antragstellung ausdrücklich zum Vertragsinhalt geworden sind, zu verweisen, welche dem Antragsteller (und damit auch der Bf.) einerseits die Verpflichtung auferlegten, die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; sowie der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Aus diesen ergibt sich, dass die Bf. nicht nur aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben (welchen Anwendungsvorrang zukommt), sondern auch zusätzlich im Sinne der innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen verpflichtet gewesen wäre, sich gegenständlich bezüglich der mangelnden Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III (aufgrund des Verstoßes gegen die Frist zur Antragstellung bis längstens 30.6.2022) bzw. auch der Änderung der Grunddaten (bekanntgegebene Kontakt- Emailadresse sei laut Vorbringen der Bf. bereits mit November 2023 nicht mehr aktiv gewesen) mit der COFAG bezüglich Korrektur in Verbindung zu setzen. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich daher, dass es gegenständlich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Rückerstattungsanspruches entgegen dem Vorbringen der Bf. gerade nicht darauf ankommt, ob/dass die COFAG erfolgreich eine Einladung iSd Spätantragsrichtlinien an eine gültige Mailadresse verschickt hat." Im Antrag auf Vorlage zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 01.07.2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG wiederholte die steuerliche Vertreterin das Beschwerdevorbringen und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch einen Senat wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bf. im Schriftsatz vom 28.01.2026 zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtliche Grundlagen Mit dem COVID-19 Gesetz wurde im ABBAG-Gesetz, BGBl 51/2014, die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, als zusätzlicher Zweck eingeführt (§ 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz idF COVID-19-Gesetz, BGBl I 12/2020). Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen übertragen (§ 6a ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 23/2020). Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die u.a. den Kreis der begünstigten Unternehmen festlegen, die Ausgestaltung und den Verwendungszweck, Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen regeln (§ 3b Abs. 3 Z 1-5 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 23/2020). Der Verordnungsbereich ist zwischenzeitig um Rückforderungen ergänzt (§ 3b Abs 3 Z 6 ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 86/2024). Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl I 86/2024, beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit der Verordnung des BMF BGBl II 518/2021 idF BGBl II 110/2022 vom 16.3.2022 wurden Richtlinien nach § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) erlassen. Punkt 5.1. dieser Richtlinien entsprechend konnte der Ausfallsbonus III ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission, ABI. 2020/C 91 I/01 vom 20. März 2020 idF ABI. 2022/C 423/04 vom 7. November 2022 ("Befristeter Rahmen") dürfen die in Rede stehenden COVID 19-Beihilfen unionsrechtlich nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde. Um einen der VO Ausfallsbonus III entsprechenden, aber beihilfenrechtswidrigen Zustand (Beantragung der Beihilfe zwischen 1. und 9. Juli 2022) zu sanieren, wurden mit BGBl II 348/2023 Spätantragsrichtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen. Diese sehen für Anträge nach dem 30.06.2022 auszugsweise vor: Abwicklung von Spätanträgen Die COFAG hat Spätantragsteller einzuladen - in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und - in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag") jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können bis zum 1. April 2024 gestellt werden (siehe Punkt 4.6. der Spätantragsrichtlinien). Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig. Die Stellung eines Umwidmungs- oder Ergänzungsantrags erfolgt gegenüber der COFAG. Die COFAG hat das Verfahren und die technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge festzulegen. Die Gewährung sowie die Umwidmung einer Beihilfe setzen keinen schriftlichen Fördervertrag oder Umwidmungsvertrag voraus (siehe Punkt 8.4. der Spätantragsrichtlinien). Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme in eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder in einen Schadensausgleich nach Punkt 6 wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG einerseits und dem Antragsteller andererseits vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Umwidmungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag). Der Umwidmungsvertrag kommt mit der Umwidmungs-Mitteilung der COFAG an den Antragsteller gemäß Punkt 9.4 zweiter Satz, zustande. Mit Abschluss des Umwidmungsvertrags sind die betroffenen finanziellen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien umgewidmet (siehe Punkt 9.6. der Spätantragsrichtlinien). In den ausgegebenen Umwidmungsbedingungen der COFAG führt Punkt 1.3. aus, dass der Fördervertrag mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung an die im Spätantrag bekanntgegebene E-Mailadresse zustande kommt. Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl. EuGH 07.04.2022, C-102/21 und C 103/21, KW SG unter Verweis auf EuGH 05.03.2019, C-349/17, Eesti Pagar). Rückerstattungen von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen wurden mit BGBl I 86/2024 (Gesetzespaket COFAG Sammelgesetz) neu im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) geregelt. Das COFAG-NoAG wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 5.10.2023, G 265/2022-45, geschaffen und regelt neben der (privatwirtschaftlichen) Vergabe von Förderungen durch den Bund (vgl. § 8 COFAG-NoAG) maßgeblich die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen. Ab 01.08.2024 entsteht in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der 3. Abschnitt des COFAG-NoAG lautet auszugsweise wie folgt: Öffentlich-rechtlicher Anspruch § 13 COFAG-NoAG Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. Rückerstattungsanspruch § 14 COFAG-NoAG (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder 2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder 3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl 11/2021 idF BGBl I 126/2023). Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden. (3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen. § 15 COFAG-NoAG (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen. Zuständigkeit § 17 COFAG-NoAG (1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre. (2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht. Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus III ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Ausfallsbonus III setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus III an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können. Im Antrag hatte der Antragseinbringer etwa anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern den Höchstbetrag für den Ausfallsbonus III gemäß Punkt 4.4.2. Der Antragseinbringer hatte sich ferner unter anderem zu verpflichten, Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben. Sachverhalt Die Bf. beantragte mit Hilfe ihrer steuerlichen Vertreterin am 06.07.2022 die Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in der Höhe von 373,52 € via FinanzOnline. Unter den allgemeinen Antragsdaten (Rubrik "E-Mailadresse für Rückfragen und Informationen") wurde als Kontakt die Mailadresse M@x-wt.at angeführt (Auszug aus dem Fördermanager, Detailblatt Antrag). Der Ausfallsbonus wurde der Bf. am 01.08.2022 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ausbezahlt. Mit der Auszahlung des Betrages von 311,26 € kam mit der COFAG ein privatrechtlicher Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 zustande. Die Auszahlung erfolgte auf Basis der VO gemäß § 3 Abs. 3 ABBAG-Gesetz, wonach eine Beantragung des Ausfallsbonus (innerstaatlich) bis zum 09.07.2022 möglich war. Die beihilfenrechtlichen Vorschriften der EU sahen hingegen die Möglichkeit einer Antragstellung lediglich bis 30.06.2022 vor ("Befristeter Rahmen"). Im Zuge einer Einigung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Europäischen Kommission wurde eine Sanierungsmöglichkeit beihilfenrechtswidrig ausbezahlter Zuschüsse erzielt und mit VO des BMF die Spätantragsrichtlinie erlassen. Im Fall eines bis 01.04.2024 einzubringenden Spätantrages musste keine Rückzahlung der Förderung erfolgen, wobei die COFAG die betroffenen Antragsteller über die Grundsätze der Spätantragsrichtlinien informierte und diese per Mail an die Notwendigkeit der Stellung eines Spätantrages (Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag) erinnerte. Die Bf. wurde mit standardisiertem E-Mail und weiteren Erinnerungs-Mails (jeweils inklusive individualisiertem Antragslink) eingeladen, einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien zu stellen. Diese Mails wurden an die von der steuerlichen Vertreterin im Antrag angegebene E-Mailadresse "M@x-wt.at" gesandt. Auf Grund der Ungültigkeit dieser Mailadresse seit 09.11.2023 wurde das seitens der COFAG versendete Mail sowie die in weiterer Folge ergangenen Erinnerungsmails vom E-Mail-Server des Empfängers zurückgewiesen. Da die Mails der COFAG von einer "no-reply"-Adresse (noreply@cofag.at) versendet wurden, erlangte die COFAG über die nicht erfolgte Zustellung der Mails keine Kenntnis. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.05.2025 forderte das Finanzamt Österreich von der Bf. die Rückerstattung des Betrages von 373,52 € mit der Begründung, ein Antrag nach der Spätantragsrichtlinie (Umwidmungsantrag zur Beantragung einer De-Minimis-Beihilfe) sei nicht gestellt worden. Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, wie zB die Ausfallsboni, wurden auf Basis des Befristeten Rahmens der EU bewilligt. Gemäß dem Befristeten Rahmen der EU waren darauf basierende nationale Beihilfen nur dann als genehmigt anzusehen, wenn der Erstantrag auf Gewährung der jeweiligen finanziellen Maßnahme bis 30.06.2022 gestellt wurde. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht wurden Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30.06.2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, zu Unrecht ausbezahlt. Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. Rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen ist § 13 ff. COFAG-NoAG ("Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. …"). Ein solcher Tatbestand liegt hier vor. Der Ausfallsbonus III wurde aufgrund eines verspäteten Antrages ausbezahlt und ist daher grundsätzlich zurückzufordern. Die Spätantragsrichtlinie sollte Rückforderungen verhindern, indem die verspätet ausbezahlten Beihilfen durch einen "Umwandlungsantrag" (unter Beachtung der Grenze von 300.000 Euro) als beantragte Beihilfen nach der De-minimis-VO angesehen werden können. Die in den Spätantragsrichtlinien vorgesehene Aufforderung des Bf. durch die COVAG, einen Umwandlungsantrag zu stellen, ist unbestritten nicht erfolgt. (EU-)beihilfenrechtlich steht der Bf. der Ausfallsbonus III daher zur Gänze nicht zu. Die in den Spätantragsrichtlinien vorgesehene Aufforderung der Bf. durch die COVAG, einen Umwandlungsantrag zu stellen, ist unbestritten nicht erfolgt. (EU-)beihilfenrechtlich steht der Bf. der Ausfallsbonus III daher zur Gänze nicht zu. Im vorliegenden Fall brachte die Bf. am 06.07.2022 und daher nach der von der europäischen Kommission vorgesehenen Frist einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022 ein. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Bf. unter der Rubrik: "E Mailadresse für Rückfragen und Informationen" unter den Allgemeinen Antragsdaten die Adresse "M@x-wt.at" angegeben hat. An diese E-Mail Adresse wurde von der COFAG die Mitteilung versendet, dass es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen gekommen sei und die Genehmigung von Anträgen auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022, die erstmals nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden (sogenannte Spätanträge), nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stehe. Die Überschreitung der beihilfenrechtlichen Fristen könne jedoch durch die am 1. Dezember 2023 kundgemachten Spätantragsrichtlinien saniert und eine Rückforderung bereits ausgezahlter finanzieller Maßnahmen vermieden werden. Die Bf. wurde eingeladen, entsprechend Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinien einen Umwidmungsantrag nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) der Spätantraqsrichtlinien zu stellen. Die Mail enthielt einen individuellen Link, der zur Antragstellung genutzt werden konnte. Beigelegt war ein Informationsschreiben zu De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien. Da die E-Mail-Adresse M@x-wt.at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 der steuerlichen Vertreterin der Bf. ebenso wenig zugestellt wie die in weiterer Folge von der COFAG versendeten Erinnerungsmails vom 03.01.2024, 22.02.2024 und 14.03.2024. Da die Mails der COFAG von einer "noreply"-Adresse (noreply@cofag.at) versandt wurden, konnte die Information über die nicht erfolgte Zustellung der Mails die COFAG nicht erreichen. Die Vertreterin der Bf. bringt dazu vor, von einer ordnungsgemäßen Zustellung könne nicht ausgegangen werden; die Rückforderung des Finanzamtes werde auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt. Die COFAG hätte ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragstellung leicht auf anderem Weg als per Mail nachkommen können, schließlich sei ihr Name und Anschrift des Unternehmens bekannt gewesen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der COFAG u.a. die E-Mail-Adresse der steuerlichen Vertreterin "für Rückfragen und Informationen" bekannt gegeben wurde. Eine Information, dass die E-Mail-Adresse mittlerweile inaktiv war, hat die COFAG nie erhalten. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse laut den unten stehenden Förderbedingungen von der Bf. zu melden war, konnte die COFAG auf die Richtigkeit der bekannt gegebenen E-Mail-Adresse vertrauen. Mit Stellung des Antrages auf Gewährung eines Ausfallsbonus III hat die Bf. Folgendem ausdrücklich zugestimmt (siehe Auszug aus dem Fördermanager "Bestätigungen / Antrag"): "Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragsstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Ausfallsbonus III im Rahmen diesen Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung Bundesministers für Finanzen nach § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien"). Daher bilden die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags. Die Höhe des Ausfallbonus III wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, in dem die COFAG den Ausfallbonus III auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist. (…)" Unter Punkt 5.2.4 der Förderbedingungen für einen Ausfallsbonus III verpflichtete sich der Förderwerber, Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben. In den ausgegebenen Umwidmungsbedingungen der COFAG führt Punkt 1.3. aus, dass der Fördervertrag mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung an die im Spätantrag bekanntgegebene E-Mailadresse zustande kommt. Die Antragstellung sowie das Einrichten der technischen Voraussetzungen (zB Zugang zum USP) lag in der Sphäre der Bf. Ebenso war eine Änderung der im Spätantrag bekanntgegebenen E-Mailadresse daher umgehend der COFAG mitzuteilen. Die Bf. war im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus III von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Die Sanierungsmöglichkeit verspätet eingebrachter Förderanträge war in den Kreisen der steuerlichen Vertreter bekannt und wurde ausführlich besprochen (siehe Böhler, COVID-19-Zuschüsse Die Spätantragsrichtlinien, SWK 36/2023, 1359 ff.). Für konkrete beihilfenrechtliche Themen gab es Hilfestellungen der KSW (https://ksw.or.at/arbeitshilfen/mustervorlagen-izm-covid-19) und des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/cofagabwicklung/foerderrichtlinien.html). Aus beim BFG anhängigen, gleichgelagerten Fällen ist bekannt, dass die steuerliche Vertreterin der Bf. für andere Klienten der Kanzlei fristgerecht Umwidmungsanträge gestellt hat. Sie hatte daher davon Kenntnis, dass es für den Fall, dass die Gewährung eines Ausfallbonus III nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand, die Möglichkeit einer Spätantragstellung gab. Der steuerlichen Vertreterin musste ebenso bekannt sein, dass in zahlreichen von ihr für Klienten gestellten COFAG-Förderanträgen die Mailadresse eines ausgeschiedenen Mitarbeiters verwendet wurde. Die COFAG war zwar gemäß Pkt 4.1. Spätantragsrichtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Spätantragsteller zur Beantragung einzuladen. Allerdings wäre es, da eine Einladung der COFAG nicht erfolgte, an der Bf. bzw. ihrer steuerlichen Vertreterin gelegen, sich um eine Antragstellung zu bemühen bzw. sich mit der COFAG in Verbindung zu setzen. Seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. wurde die COFAG zu keinem Zeitpunkt davon unterrichtet, dass ein Mitarbeiter nicht mehr für sie tätig ist bzw. wurden der COFAG keine Kontaktdaten einer neuen Ansprechperson übermittelt. Die Nichtzustellung des Aufforderungsmails der COFAG an die steuerliche Vertreterin hat nicht zur Folge, dass der Bf. der gegenständliche Ausfallsbonus III nunmehr ohne Antragssanierung zusteht. Der unbestritten verspätet eingebrachte Antrag konnte lediglich durch eine Sanierung im Sinne der Spätantragsrichtlinien "gerettet" werden. Beihilfenrechtlich stand der Bf. keine finanzielle Leistung zu, zumal die europäische Kommission eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Ausfallsbonus III vorsah. Auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, die nach der ständigen Judikatur des VwGH als Vorhalt anzusehen ist, wird verwiesen. Den Ausführungen des Finanzamtes ist die Bf. im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine "Sanierung" des verspätet eingebrachten Antrages durch einen Umwidmungsantrag im Sinne der Spätantragsrichtlinien BGBl II 348/2023 nicht erfolgt ist, weshalb das Finanzamt im angefochtenen Bescheid den Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag von 311,26 € und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht (Null €) gemäß § 13 iVm § 14 COVAG-NoAG zu Recht zurückgefordert hat. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Spätantragsrichtlinie liegt nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision zulässig ist. Graz, am 5. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100141/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100141.2026
Stammnummer
150450
Gültig
05.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/2100141/2026 — Information der COFAG über Möglichkeit der Stellung eines Spätantrages an nicht mehr aufrechte Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters · RIS AI