Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102392/2026
Beschwerde per Mail / verspätete Einbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102392/2026vom 15.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2025, in dem er als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma ***2*** GmbH, FNR ***FN***, ***Adr***, im Ausmaß von 125.260,33 EUR in Anspruch genommen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, folgenden Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) war von 28.06.2019 bis zur Insolvenzeröffnung am tt.10.2022 Geschäftsführer und im Anschluss (ab tt.07.2023) Liquidator der ***GmbH***.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.10.2022 unter der Aktenzahl ***HG*** wurde der Konkurs über das Vermögen der ***GmbH*** eröffnet. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des Gerichtes vom tt.07.2023 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Am 14.08.2025 wurde ein Haftungsverfahren eingeleitet und ein Vorhalt an den BF erlassen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 23.09.2025 wurde ausgeführt, dass ein Sanierungsplan beschlossen worden wäre und alle Forderungen aus dem Insolvenzverfahren erledigt worden wären. Zudem wurden das ausgefüllte Vermögensverzeichnis und der Budgetplan beigelegt.
Mit Haftungsbescheid vom 30.10.2025 wurde der BF gemäß § 9 iVm § 80 ff BAO für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin iHv EUR 125.260,33 zur Haftung herangezogen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 10.11.2025 zugestellt (persönlich übernommen ebenfalls am 10.11.2025).
Mit Mail vom 04.12.2025 wurde Beschwerde eingebracht.
Am 18.12.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 04.12.2025 als unzulässig zurück.
Am 19.02.2026 langte (erneut) eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 30.10.2025 bei der Abgabenbehörde ein. Darin führte der BF ua. aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (26.6.2000, 95/17/0613) bei erfülltem Sanierungsplan keine Uneinbringlichkeit angenommen werden könne, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei. Der angefochtene Bescheid würde keine konkrete Darstellung enthalten, welche Abgaben wann fällig gewesen wären, welche finanziellen Mittel der Gesellschaft zur Verfügung standen und wodurch eine schuldhafte Pflichtverletzung meinerseits vorliegen soll. lm Haftungsbescheid wird die Bezeichnung "***1*** angeführt. Der BF stehe in keinem Zusammenhang mit einer ***3*** und wäre ausschließlich Geschäftsführer der ***GmbH*** gewesen. Er sei geschieden, hätte unterhaltsberechtigte Kinder und befinde sich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Eine persönliche Haftungsinanspruchnahme in dieser Höhe würde seine wirtschaftliche Existenz erheblich gefährden.
Am 27.02.2026 (Zustellnachweis vom 06.03.2026) erfolgte die Beschwerdevorentscheidung mit Zurückweisung der Beschwerde.
Am 07.04.2026 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Am 05.06.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Sachverhalt
Der Haftungsbescheid vom 30.10.2025 wurde mit Rückscheinbrief an die im Zentralen Melderegister erfasste Hauptwohnsitzadresse des BF verschickt.
Nach einem Zustellversuch wurde der Bescheid in einer Geschäftsstelle der Post hinterlegt und zur Abholung bereitgestellt (Beginn der Abholfrist: 10.11.2025). Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 10.11.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Eine Abholung durch den BF erfolgte am 10.11.2025.
Der BF übermittelte am 04.12.2025 ein als "Beschwerde" bezeichnetes E-Mail an das FA.
Am 18.12.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 04.12.2025 als unzulässig zurück.
Am 19.02.2026 langte (erneut) eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 30.10.2025 bei der Abgabenbehörde ein.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Entgegenstehende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 243 BAO ist gegen Bescheide der Abgabenbehörden das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Nach § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
§ 109 BAO regelt: "Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Zustellungen erfolgen nach den im Zustellgesetz vorgesehenen Regelungen.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
§ 85 Abs 1 BAO normiert:
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Rechtliche Begründung (Zurückweisung)
Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Eingaben per E-Mail sind nach den Bestimmungen der BAO, der Judikatur des VwGH und BFG/UFS keine Anbringen (sie sind weder nach § 85 und § 86a BAO zulässig noch sehen die auf Grund des § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels Mail vor). Derartige Eingaben sind daher unbeachtlich und auch keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. zB. VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082; BFG 31.07.2019, RV/2100952/2018). Ein E-Mail stellt somit ein "rechtliches Nichts" dar. Es ist nicht dazu geeignet, eine Fallfrist zu wahren oder die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde auszulösen (vgl. Rzeszut/Lebenbauer in SWK 13/2016, 654f.)
Die per E-Mail am 04.12.2025 eingebrachte "Beschwerde" gegen den Bescheid vom 30.10.2025 war daher unbeachtlich (löst keinerlei Rechtswirkungen aus) und somit zu Recht als "unzulässig" zurückzuweisen.
Im Falle einer Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit hat die Behörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrags, zu entscheiden (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 85 BAO).
Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann im vorliegenden Beschwerdefall am Freitag, den 10.11.2025 (= 1. Tag der Abholfrist) zu laufen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des 10.12.2025 (Mittwoch).
Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte durch einen Antrag auf Fristverlängerung erreicht werden können. Dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung der Beschwerde gestellt worden wäre, wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die (weitere) Eingabe/Beschwerde ist erst am 19.02.2026, somit verspätet, beim Finanzamt eingebracht worden.
Nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO vom Verwaltungsgericht mit Beschluss (siehe § 264 Abs 5 BAO) zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Judikatur des VwGH ist, wenn ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wird, das Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zB VwGH 28.05.1986, 84/13/0117). Im Falle der verspäteten Einbringung ist es dem BFG verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sich die Rechtslage aus den dargestellten Normen klar und eindeutig ergibt; darüber hinaus folgt das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 15. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102392/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102392.2026
- Stammnummer
- 151934
- Gültig
- 15.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF