…eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische Betätigung. Demokratisches Staatswesen Rz 43: Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung usw. kann als gemeinnütziger Zweck angesehen werden. Dazu zählt auch die Förderung der…
…angeht, so sieht dieser Verein als Ziel und Zweck in Punkt 2. seiner Statuten vor, dass die „Allgemeinheit durch Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung und Informationsaustausch über das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Geschehen in Österreich und in Europa“ gefördert werden solle. Dieses…
…Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen BGBl-Nr.1995/1960 nunmehr in der Fassung BGBI Ill Nr. 120/2009 und allenfalls auch durch den Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs BGBl-Nr. 152/1955 nunmehr in der Fassung BGBI I Nr…
…Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. ... Art. 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts-und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat…
…ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht…