Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100597/2012
Doppelte Haushaltsführung und notwendige zweckentsprechende angemessene Wohnung am Beschäftigungsort
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100597/2012vom 05.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was die Größe einer zweckentsprechenden notwendigen Wohnung für eine Person angeht, gibt es zu bedenken, dass es zwar im Einkommensteuerrecht keine unmittelbare Regelung gibt, welche Auskunft darüber gibt, wie groß eine solche sein soll, allerdings im Bereich der Wohnbauförderung eine reiche Gesetzgebung der Bundesländer vorhanden ist. Als maximal förderbare Gesamtnutzfläche für eine Person werden in Q, Niederösterreich, der Steiermark, dem Burgenland, B und Vorarlberg 50 m² angesehen. In Kärnten (70 m²) und Salzburg (55 m²) ist der Landesgesetzgeber großzügiger. In Oberösterreich ist nach § 3 Abs. 3 Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 LGBl. 2011 Nr. 107 die Wohnbeihilfe auf eine maximale Gesamtnutzfläche von 45 m² beschränkt.
Aufgrund der Tatsache, dass, wie oben schon dargestellt, bei Ausnahmen vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998 für die Frage der Angemessenheit einer beruflich bedingten Zweitwohnung der strenge Maßstab der Notwendigkeit anzulegen ist, kann daher für eine individualisierte Schätzung der angemessenen Wohnungskosten des Beschwerdeführers nur der Maßstab von 45 m² wie sie die oberösterreichische Wohnbauförderung vorsieht, in Frage kommen.
Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt korrekt ermittelten durchschnittlichen Mietpreise im Bezirk C-Land ergibt dies unter Anwendung der vom Beschwerdeführer an sich nicht kritisierten Schätzungsmethode des Finanzamtes als angemessen Mietkosten für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 in Höhe von € 3.425,40 (elf Monate), 2008 € 3.736,80, 2009 € 3.925,80, 2010 € 3.942,00 und 2011 ebenfalls € 3.942,00.
Im Jahr 2007 hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Auflistung Einrichtungsgegenstände für die beschwerdegegenständliche Wohnung im Wert von € 29.894,16 angeschafft. Davon wollte er € 23.462,72 im Weg einer dreijährigen Absetzung für Abnutzung auf drei Jahre und € 6.431,44 als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Werbungskosten geltend machen.
Diese Einrichtungsgegenstände waren: Kissen & Decken € 241,90, Schlafzimmer € 1.500,00, Steckdosen, Leiter, Diverses € 53,73, Schlafsofa € 859,00, Matratzenset € 756,00, Leuchte, Küchenartikel € 106,70, Leuchten Küche/Treppe € 109,70, Wohnzimmer-Garnitur € 1.986,00, Badezimmerregal € 49,90, Schrankraum € 1.872,60, Stehlampe Wohnzimmer € 260,00, Spachtel, Farbe, Werkzeug € 36,97, Leuchte Kinderzimmer € 79,90, Stehlampe Wohnzimmer € 180,00, Balkonpflanzen West € 275,20, Jalousien Wohnzimmer € 642,26, Jalousien Schlafzimmer € 894,66, Badezimmer und Liege € 118,80, Balkonpflanzen Ost € 99,00, Leintuch € 31,90, Fernseher € 2.047,00, Leuchten und Teppich Wohnzimmer € 337,80, Diverse Kleinmöbel € 1.464,00, Garderobe € 708,00, Diverses € 121,70, Stelltisch € 268,00, Sessel € 34,99, diverse Kleinmöbel € 1.452,00, Wohnzimmer-Wand, Schlafzimmerkasten € 4.430,00, Essbesteck (Aktion) € 79,00, Balkonpflanzen € 49,40, Bild € 1.500,00, Staubsauger € 199,00, Jalousien € 772,20, Stehlampe € 372,00, Badetuch und -mantel € 119,85, Teppich € 479,00, Schreibtisch € 516,00, Druckgraphik € 500,00, Bild € 1.500,00, Kommode € 2.500,00 und Bild € 290,00.
Auch für solche Einrichtungsgegenstände sind aber die oben dargestellten Grundsätze der Notwendigkeit, Angemessenheit und Zweckmäßigkeit anzuwenden. Anders als sonst bei Betriebsausgaben und Werbungskosten ist also bei jedem einzelnen Einrichtungsgegenstand eine strenge Angemessenheits- und Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Weder können Luxusgegenstände noch solche der Freizeitgestaltung oder solche, welche über einen notwendigen Einpersonenhaushalt hinausgehen, auf teilweise Kosten der Allgemeinheit (Werbungskostenabzug) angeschafft werden.
Betrachtet man unter diesem Blickwinkel die oben dargestellte Liste der Gegenstände ist zu berücksichtigen, dass Einrichtungsgegenstände in der Regel nicht nach drei Jahren nicht mehr genutzt werden können. Nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 gilt, dass bei Werbungskosten die Absetzung für Abnutzung nach den (hier notwendigen, angemessenen) Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Nutzungsdauer ist dabei entsprechend § 7 Abs. 1 EStG 1988 die mögliche Gesamtdauer der Verwendung. Diese wird in der Praxis für Möbel, Teppiche, Lampen und Vorhänge mit acht bis zehn Jahren angesetzt.
Nimmt man hier acht Jahre und rechnet geringwertige Wirtschaftsgüter voll an, ergibt dies für 2007 folgendes Bild: Kissen und Decken € 241,90, Schlafzimmer € 187,50, Steckdosen, Leiter, Diverses € 53,73, Matratzenset € 94,50 € , Leuchte, Küchenartikel € 106,70, Leuchten Küche/Treppe € 109,70, Wohnzimmer-Garnitur € 248,25, Badezimmerregal € 49,90, Schrankraum € 234,08, Stehlampe Wohnzimmer € 260,00, Spachtel, Farbe, Werkzeug € 36,97, Jalousien Wohnzimmer € 80,28, Jalousien Schlafzimmer € 111,83, Badezimmer und Liege € 118,80, Leintuch € 31,90, Leuchten und Teppich Wohnzimmer € 337,80, Diverse Kleinmöbel € 183,00, Garderobe € 88,50, Diverses € 121,70, Stelltisch € 268,00, Sessel € 34,99, Diverse Kleinmöbel € 181,50, Essbesteck(Aktion) € 79,00, Staubsauger € 199,00, Schreibtisch € 64,50.
In Summe sind dies € 1.473,94 für Gegenstände, welche einer achtjährigen Absetzung für Abnutzung unterliegen und € 2.050,09 für geringwertige Wirtschaftsgüter (gesamt: € 3.524,03).
An über die schon in der Miete inkludierten hinausgehenden Betriebskosten inklusive Gebühren sind im Jahr 2007 an Makler Gebühren € 2.193,53, Strom € 240,00 und Gas € 369,60 zu berücksichtigen. Diese Posten wurden auf 80% des erklärten Betrages reduziert, da ja eine nahezu 50% kleinere Wohnung für den Beschwerdeführer angemessen wäre. Die Aufwendungen für Reinigung der Wohnung, Kabelfernsehen und auch die Versicherung, sind als nicht notwendig einzustufen.
Wie schon das Finanzamt richtig ausgedrückt hat, sind Garagierungskosten bei der privaten Wohnung, wo auch immer sich diese befinden mag, grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig, insofern wird auf die Begründung des Finanzamtes verwiesen.
Insgesamt ergibt dies € 12.513,69 an Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, Heimbüro und Familienheimfahrten des Beschwerdeführers im Jahr 2007, welche als Werbungskosten berücksichtigt werden können und wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid in diesem Punkt abgeändert.
Die Nutzung der im Jahr 2007 angeschafften Fachliteratur Management, Sprachkurs Italienisch, hat der Beschwerdeführer im oben beschriebenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde glaubhaft gemacht und wird der Beschwerde insofern stattgegeben.
Geht man nach den gleichen Kriterien für das Jahr 2008 vor, ergeben sich als angemessene Mietkosten für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort des Beschwerdeführers inklusive dem auf gleiche Weise wie 2007 gekürztem Strom (€ 228,00) und Gas (€ 126,79) in Höhe von € 4.091,59.
Auch im Jahr 2008 hat der Beschwerdeführer eine Reihe von Gegenständen angeschafft, welche er als Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen will (Summe € 15.266,27, dies enthält allerdings auch die geltend gemachten Reinigungskosten): Bild € 240,00, HiFi-CD Set € 1.017,50, Garderobenständer € 314,33, Bepflanzung Balkon € 71,72, Bepflanzung Balkon € 94,15, Malarbeiten € 300,00, Gartenliege € 169,00, Bepflanzung Balkon € 125,60, Leuchtengläser € 70,00, Bild € 9.200,00, HiFi-Radiowecker € 717,50, Skulptur € 490,00, Fußmatte € 39,90, Küchengerät € 8,55, Wasserkocher € 8,22, Fleischtopf, Servietten € 41,05, Geschirrspüler Gerät und Montage € 1.180,00, Bilder und Diverses € 96,64. Davon sollten nach dem Begehren des Beschwerdeführers € 12.845,00 als Absetzung für Abnutzung binnen drei Jahren und € 1.679,16 als geringwertige Wirtschaftsgüter beziehungsweise Aufwendungen für Instandsetzung anerkannt werden.
Unter Anwendung der gleichen Entscheidungsmaßstäbe sind daher als Absetzung für Abnutzung 2008 € 1.621,44 für das Schlafzimmer € 187,50, das Matratzenset € 94,50, die Wohnzimmer-Garnitur € 248,25, den Schrankraum € 234,08, die Jalousien Wohnzimmer € 80,28, die Jalousien Schlafzimmer € 111,83, diverse Kleinmöbel € 183,00, die Garderobe € 88,50, diverse Kleinmöbel € 181,50, den Schreibtisch € 64,50 und den Geschirrspüler samt Montage € 147,50 anzusetzen.
An geringwertigen Wirtschaftsgütern beziehungsweise Instandhaltungskosten sind € 782,05 relevant: Garderobenständer € 314,33, Malarbeiten € 300,00, Leuchtengläser € 70,00, Fußmatte € 39,90, Küchengerät € 8,55, Wasserkocher € 8,22, Fleischtopf, Servietten € 41,05.
Reinigungskosten, ob nun für die Wohnung oder die persönliche Wäsche des Beschwerdeführers sowie Garagierungskosten entstehen, egal wo er wohnt und können daher zu keinen Werbungskosten aufgrund doppelten Haushalts führen.
Bei den Familienheimfahrten 2008 hat der Beschwerdeführer auch die Aufwendungen für einen Trolley (€ 135,00) und die ÖBB-VorteilsCard (€ 99,00), sowie bei sonstigen Aufwendungen € 129,00 für einen Seesack geltend gemacht.
Die ÖBB-VorteilsCard wäre sicher als Aufwendungen für Familienheimfahrten in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer für die Fahrten zum Familienwohnsitz die Bahn benutzt hätte. Aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass er dies im Jahr 2008 nicht getan, sondern stattdessen Mietautos oder sogar Flugzeuge benutzt hat. Die ÖBB-VorteilsCard steht daher mit Aufwendungen mit Familienheimfahrten nicht in Zusammenhang. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber, wie er selbst anführt, regelmäßig auf Reisen, hat dafür aber keine Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 im Jahr 2008 geltend gemacht, sondern unter der entsprechenden Kennziffer in seiner Abgabenerklärung die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die Familienheimfahrten eingetragen. Das Berücksichtigen der ÖBB-VorteilsCard als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Zusammenhang mit Familienheimfahrten im Jahr 2008 ist daher auch schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
Als Werbungskosten anzuerkennen sind allerdings die Steuerberatungskosten in Höhe von € 937,50.
Insgesamt ist der Einkommensteuerbescheid 2008 insoweit abzuändern als € 9.887,03 an Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1998 für doppelte Haushaltsführung der Berechnung zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus, sieht der Dienstvertrag des Beschwerdeführers unter Punkt VII. vor, dass der Beschwerdeführer einen BMW 520d auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt erhält, den er auch privat nutzen kann. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei Dienstreisen Anspruch auf die Benutzung der zweiten Klasse bei Zugreisen und des günstigsten Flugtarifes. Im Übrigen solle er Reisekosten in angemessener Höhe nach Belegnachweis erhalten.
Seesack und Trolley sind persönliche Gegenstände, welche auf den ersten Blick eine universelle Nutzung im Rahmen der Lebensführung erlauben, wie dies zum Beispiel auch bei bürgerlicher Kleidung der Fall ist. Auch hier wurden diese Gegenstände ursprünglich als Aufwendungen für Familienheimfahrten geltend gemacht. Erst später behauptete der Beschwerdeführer, den Seesack für Seminare seines Arbeitgebers auf Segeltörns zu benötigen.
Bei typischen Aufwendungen für die private Lebensführung, wie etwa Reisegepäck, unterliegt die Wertung, ob es sich um beruflich veranlasste Aufwendungen handelt, einer strengen Prüfung, der typisierenden Betrachtungsweise. Eignet sich ein Gegenstand der zur privaten Lebensführung, obliegt es dem Steuerpflichtigen, diese Vermutung zu widerlegen und die zumindest nahezu ausschließliche berufliche Verwendung zu beweisen. Wechselnde Begründungen und Behauptungen ohne jeden Beleg, wie beim Beschwerdeführer, hat er doch keinerlei Unterlagen oder andere Beweismittel zu seiner (späteren) Darstellung vorgelegt oder angeboten, können diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllen. Ein Anerkennen als Werbungskosten für Familienheimfahrten oder beruflich veranlasste Reisen, ist daher ausgeschlossen.
Was das Jahr 2009 angeht, sind die oben schon zu den Jahren 2007 und 2008 erwähnten Grundsätze auf gleiche Weise anzuwenden. Für die Miete einer angemessenen notwendigen zweckentsprechenden Wohnung samt Strom (€ 297,12) und Gas (€ 266,02; je 80% siehe oben) sind € 4,488,94 anzusetzen.
Da sich bei den Anschaffungen für den Zweitwohnsitz im Jahr keine Neuanschaffung von Gegenständen ergeben hat, welche der Absetzung für Abnutzung unterliegen, sind hier wie 2009 (zur Aufzählung der Gegenstände siehe oben) € 1.621,44 anzusetzen. Bei den angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen € 404,48 (Teller etc. € 83,55, Duschvorhang € 49,95, Bretter € 53,70, Küchenzubehör € 25,00, Geschirr € 75,55, Pfanne und Deckel € 66,00, Kochset € 45,00, Küchenzubehör € 5,73) zu den Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung, nicht jedoch Pflanzen und Erde, Untersetzer, Honigheber, Balkonpflanzen, Drogeriebedarf, Kübelpflanzen, Raumdufter, Zeitungsständer, Mottenfallen, Deko et certera.
Die Aufwendungen für die Fachliteratur (€ 86,05) hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht und sind daher Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (siehe oben) und wird der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben.
Was den als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 („Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.“) geltend gemachten Beitrag für den P Club B angeht, so sieht dieser Verein als Ziel und Zweck in Punkt 2. seiner Statuten vor, dass die „Allgemeinheit durch Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung und Informationsaustausch über das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Geschehen in Österreich und in Europa“ gefördert werden solle. Dieses Ziel solle durch Schaffung einer Plattform und einer Gemeinschaft von Personen in Funktionen der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Politik, der Medien, der Kultur und anderer wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, sowie in Organisationen und Verbänden des In- und Auslandes zum Wohle der Allgemeinheit erreicht werden. Der Zweck des Vereins sei die Herstellung eines Brückenschlags zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Politik. Der Zielgruppe des Vereins solle die Möglichkeit gegeben werden, um sich aktiv am öffentlichen (wirtschafts- und gesellschafts-)politischen Diskurs zu beteiligen und Ideen, Konzepte und Beiträge für eine nachhaltige, reformorientierte und zukunftsweisende Entwicklung Österreichs einbringen zu können und damit die Rahmenbedingungen für die Grundlagen des Gesellschafts- und Wirtschaftsmodells mitzubestimmen.
Die zweifellos förderungswürdigen Ziele und Zwecke dieses Vereines sind also in keiner Weise auf die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Berufsgruppe des Beschwerdeführers beschränkt und kommt daher der P Club Österreich mit B als Zweigstelle nicht als Berufsverband oder Interessensvertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 in Betracht und kann daher ein Mitgliedsbetrag für diesen Verein nicht zu den Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften des Beschwerdeführers gezählt werden.
Doch sind die Kosten der Steuerberatung in Höhe von € 998,56 sehr wohl als Werbungskosten anzusetzen.
Gesamt ergibt dies € 8,716,38 an Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 und wird der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 insoweit abgeändert.
Bei den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ist neben der oben dargestellten Mietkosten (2010: € 4.465,03 inklusive von 80% Strom € 275,07 und Gas € 247,96) für eine angemessene zweckentsprechende Unterkunft auch 2010 Absetzung für Abnutzung in der Höhe von € 1.621,44 zu berücksichtigen (siehe 2009).
An geringwertigen Gegenständen, beziehungsweise Instandhaltung sind € 1.082,48 (Vase, Kerzen € 15,88, Gläser € 34,85, Salatschüsseln € 39,80, Geschirr € 77,35, Leuchten € 14,99, Zeituhr € 4,76, Tapeten zwei Rollen € 276,56, Tapeten eine Rolle € 138,29, Tapezieren und Arbeiten € 480,00) als Kosten der doppelten Haushaltsführung qualifizierbar, nicht aber Pflanzen, Karaffe, Staubbehälter, Bepflanzung Balkon, Zeitungsständer, Kaffeesets, Dekopflanzen, Zubehör, Batterien, Bilder et cetera.
Für Familienheimfahrten hat der Beschwerdeführer € 1.580,64 glaubhaft gemacht. Die Aufzählung von € 15,00 für die Businessclass in der ÖBB zählt nicht zu den notwendigen Kosten einer Familienheimfahrt (zu den allgemeinen Kriterien siehe oben und die Begründung des Finanzamtes).
Auch im Jahr 2010 sind Beiträge zum P Club Österreich aufgrund der in den Staturen festgelegten Ziele und Zwecke dieses Vereins nicht als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 abzugsfähig. Ebenso wenig zählt eine Spende an das Rote Kreuz für die Katastrophenhilfe in Haiti zu den Aufwendungen für die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Wohl als Werbungskosten anzurechnen sind die Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die doppelte Haushaltsführung beziehen (€ 990,00).
Zusammengenommen ergibt dies € 9,739,59 an Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Jahr 2010 und sind diese als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu qualifizieren.
Beim Veranlagungsjahr 2011 sind neben den oben aufgezählten Aufwendungen für ein notwendiges angemessenes zweckentsprechendes Wohnen (€ 4.462,16, siehe oben samt 80% des Strom und Gasverbrauchs: € 295,72 und € 227,44) wieder € 1.621,44 an Absetzung für Abnutzung zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung zu zählen (siehe 2010). Gleiches gilt für die Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 951,11. Bei den vom Beschwerdeführer aufgezählten Aufwendungen für Reinigung und Instandhaltung und geringwertige Wirtschaftsgüter finden sich 2011 keine, welche die oben genau geschilderten Voraussetzungen für Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung erfüllen können (so zählt er etwa Dekorpflanzen, Blumen, Bepflanzung Balkon, Schuhstrecker, Bilder et cetera auf).
Beim Mitgliedsbeitrag zum Marketing Club Österreich, gilt das zum Jahr 2010 gesagte auf gleiche Weise für das Jahr 2011 und kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Frage.
Unter der Überschrift Sonstiges hat der Beschwerdeführer in den Beilagen zur Abgabenerklärung 2011 noch Weiteres aufgezählt, was er gerne als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sehen würde (€ 2.827,83), diese Beträge aber abgesehen vom Mitgliedsbeitrag für den P Club Österreich nicht in seine Abgabenerklärung aufgenommen. Dennoch ist der teilweise auf diese Aufwendungen in seiner Beschwerde eingegangen.
Der Mitgliedsbeitrag und die Spende für die Freunde der G Festspiele ist unmittelbar den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 („
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.“) zuzuordnen. Gleiches gilt für den Mitgliedsbeitrag zur H Society, einem Alumniverein der Universität R.
In Summe ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 insoweit abzuändern als an Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 € 8.094,71 angerechnet und die sonstigen Werbungskosten um den Mitgliedsbeitrag zum P Club Österreich auf € 114,83 reduziert jedoch € 100,00 für den Besuch eines Fachvortrages angerechnet werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, wie die Aufwendungen für einen beruflich bedingte doppelten Wohnsitz steuerlich zu berücksichtigen sind, werden von der Judikatur und Lehre einhellig beantwortet (siehe die oben zitierten Erkenntnisse und Kommentarstellen). Zu entscheiden war im Fall des Beschwerdeführers nur, wie im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, welche seiner Aufwendungen unter Anwendung der stetigen Judikatur zu berücksichtigen waren. Es handelt sich daher bei den strittigen Punkten ausschließlich um Fragen der Beweiswürdigung und nicht um Rechtsfragen. Es wurde daher in diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt und ist eine Revision unzulässig.
Linz, am 5. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100597/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100597.2012
- Stammnummer
- 112221
- Gültig
- 05.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF