…die zwar dauernd unbestockt sind, aber in direktem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung stehen, wie zB Bringungsanlagen, Holzlagerplätze und Waldschneisen. Rz 1555: Zum Forstbetrieb zählen weiters die ertragsteuerlich als forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anzusehenden Tätigkeiten wie Sägen, Schottergruben und Forstgärten, die Jagd und die Fischerei…
…umfasst (Rz 577 und Rz 6621). Unabhängig von der steuerlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Veräußerung, stellen aus der Sicht des Erwerbers befestigte forstwirtschaftliche Bringungsanlagen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter dar. Nicht befestigte Wege sind hingegen Bestandteil des Grund und Bodens und damit nicht gesondert zu bewerten…
…2) Zu den Nichtholzbodenflächen gemäß Abs. 1 Z 1 zählen dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wald stehen und seiner Bewirtschaftung dienen, das sind insbesondere Flächen forstlicher Bringungsanlagen (wie z. B. Forstwege), Waldschneisen mit mehr als 4 Meter…
…Sofern die Bringungsanlage auch anderen als den vorgenannten Grundstückseigentümern zum Vorteil gereicht, sind auch die Eigentümer dieser Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder einzubeziehen. Diese Bringungsgemeinschaften können auch Eigentümer von Grundstücken sein, und zwar insbesonders jener Grundstücke, die für die Errichtung der Bringungsanlage (zB Trasse…
…vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)." …
…vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)." …
…vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)." …
…vor, aus der ersichtlich sei, dass bei derartigen Schlägerungen nicht mehr geschlägert werden dürfe, als dies für die Herstellung von Bringungsanlagen (dazu würden auch Forststraßen gehören) unbedingt erforderlich sei. Weiters ergänzte der steuerliche Vertreter, dass eine telefonische Rücksprache mit Herrn X (Landesforstdienst) ergeben hätte, dass…