Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100700/2018
Hauptfeststellung Land- und Forstwirtschaft zum 1.1.2014 1. Veränderungen der natürlichen Ertragsbedingungen seit der letzten Bodenschätzung im Jahr 1981 2. "Anflugwald" als Wald iSd des Forstgesetzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100700/2018vom 14.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit den Vergleichsbetrieben werden feststehende Ausgangspunkte geschaffen, die die Gleichmäßigkeit der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe sichern. Die für die Beurteilung der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen erforderlichen Daten und Berechnungen werden für jeden Vergleichsbetrieb auf einem gesonderten "Erhebungs- und Berechnungsbogen" ersichtlich gemacht, mit dessen Hilfe ein Vergleich zu anderen Betrieben ermöglicht wird (vgl. dazu Punkt 1. der Bewertungsrichtlinie).
Nach Punkt 2.2. der Bewertungsrichtlinie ist bei Ermittlung der Zuschläge bzw. Abschläge gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b BewG 1955 (Entfernung der Betriebsflächen zum Hof) und lit. c (Größe und Hangneigung der Betriebsflächen) soweit nicht auf etwas anderes Bezug genommen wird, grundsätzlich von den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung auszugehen.
Gegen die für die wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände angesetzten Abschläge von in Summe - 18,00 % hat die Bf. keine Einwände erhoben. Die Summe von 18 % entspricht auch dem vom BFG eingesehenen Datenblatt für die ortsüblichen Verhältnisse für die Katastralgemeinde Nr. ***** ORT.
Abschlag für Betriebsgröße
Wie bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, ist der beim Betrieb der Bf. für die Betriebsgrößenverhältnisse gem. § 32 Abs. 3 Z 2 lit d BewG 1955 angesetzte Abschlag von 20% bereits der für landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0 – 3 Hektar vorgesehene Maxmalbetrag (siehe dazu Punkt 3.3 der Bewertungsrichtlinie).
Der vom Finanzamt mit € 276,00 ermittelte Hektarsatz für die landwirtschaftlichen Flächen entspricht daher der geltenden Rechtslage.
Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen:
Zum Begriff und der Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt § 46 BewG:
„(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb).
Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.
(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.
(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen
1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Betriebes mit überwiegend regelmäßiger forstwirtschaftlicher Nutzung und regelmäßigen Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz);
2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;
3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- oder Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe anzusetzen sind;
4. die forstwirtschaftliche Betriebsgröße, ab der überwiegend regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind.
(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.
(6) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe zu bewerten. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.“
Auf Grund des § 46 Abs 2 und 3 in Verbindung mit § 44 des Bewertungsgesetzes hat der Bundesminister für Finanzen, nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates, hinsichtlich der Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen eine Verordnung erlassen (Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 05.03.2014).
Gemäß § 14 dieser Verordnung werden Betriebe abweichend von § 9 bis 13 mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet.
Gemäß Anlage 13 der Verordnung beträgt der Hektarsatz für Kleinstwälder im Bezirk BEZIRKSORT 204,00 €.
Im Zuge einer Beschwerde wurde ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich dieser pauschalen Hektarsätze angeregt. Er ist dieser Anregung nicht nachgekommen, weil er wenig Aussicht auf Erfolg sah und hat die weitere Behandlung der Beschwerde abgelehnt (VfGH 20.11.2018, E 479/2017 zu BFG 10.1.2017, RV/4100647/2016). Dabei konnte er vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit (sachlich begründeter) pauschalierender Regelungen nicht erkennen, dass damit der Verordnungsgeber das ihm durch § 46 Abs 3 eingeräumte Ermessen überschritten hätte, wenn er für Kleinstwälder einen regional einheitlichen Hektarsatz festlegt (vgl. dazu BFG 27.11.2019, RV/1100464/2017).
Zur Klärung der Frage, ob eine bestimmte Fläche ein Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (kurz ForstG) ist, enthält das
ForstG folgende gesetzliche Definitionen:
§ 1a ForstG
„(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m
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und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege)."
§ 2 ForstG
„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen."
§ 3 ForstG:
„§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,
so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.
(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden, die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln."
Im gegenständlichen Fall war zum 1.1.2014 im Grundsteuerkataster bei einer Teilfläche des Grundstückes Nr.**1 im Ausmaß von 2808 m2 als Benützungsart Wald eingetragen. Der Feststellungsbescheid der Forstbehörde wurde erst am 8.11.2016 erlassen.
Das Finanzamt ist daher bei der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ForstG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Teilfläche des Grundstückes Nr.**1 im Ausmaß von 2808 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt. Auch die Ermittlung des Ertragswertes mit € 57,28 unter Anwendung des verordneten Hektarsatz von € 204,00 für forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Bezirk BEZIRKSORT (siehe oben) entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Bemerkt wird, dass nach § 3 BoSchätzG
eine nachhaltige Änderung der Benützungsart iSd § 10 Vermessungsgesetz einen Grund für eine Nachschätzung darstellt (
siehe dazu die obigen Ausführungen zu den natürlichen Ertragsbedingungen).
Weiters wird angemerkt, dass die Bf. nicht beschwert sein können, wenn das Finanzamt den (niedrigeren) Hektarsatz für forstwirtschaftlich genutzte Flächen (von € 204,00) anstatt jenem für landwirtschaftliche Flächen (von € 276,00) herangezogen hat. Dazu kommt, dass durch die Rundungsbestimmung des 25 BewG (Abrundung auf volle 100,00 Euro nach unten) sich auch bei Ansatz des landwirtschaftlichen Hektarsatzes von € 276,00 für die Teilfläche im Ausmaß von 0,2808 Hektar insgesamt ein Einheitswert von € 400,00 ergeben würde.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass im Jahr 2013 von der AMA für den gegenständlichen Betrieb € 530,92 als Direktzahlungen iSd § 35 BewG ausbezahlt wurden und sind daher 33 % davon, ds € 175,20 als Zuschlag iSd § 35 BewG (neben dem Ertragswert von in Summe 256,97, ergibt gemeinsam € 432,17) zu berücksichtigen.
Das Finanzamt stellte daher den Einheitswert für den Betrieb der Frau MMag. AB und des Herrn CD zum 1.1.2014 zu Recht mit € 400,00 fest.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 14. April 2020
Normen und Schlagworte
- § 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100700/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100700.2018
- Stammnummer
- 128275
- Gültig
- 14.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF