…der Abgabenbehörde, die sich ausschließlich auf eine wirtschaftliche Verflechtung (Abhängigkeit) des Einzelunternehmens zu den Kapitalgesellschaften als Entscheidungskriterium hinsichtlich des notwendigen Betriebsvermögens berufe, komme man unter der Berücksichtigung der Branchengleichheit zum Ergebnis, dass die Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellen würden. Nach der…
…Tatsache sei aber, dass nicht 2001 die Beteiligung aus dem Privatvermögen überführt und eingelegt worden sei, sondern auf Grund der Branchengleichheit der Beteiligung der Kapitalgesellschaft, nämlich der Beteiligung an X Ltd., schon von Anfang an (somit schon seit 1996) die Beteiligung an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft…
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei den beiden Unternehmen um nicht miteinander vergleichbare Betriebstypen, zumal sich auch das tägliche Geschäft in der Abwicklung eines internationalen Großhotels mit Ferienwohnung völlig anders darstellt als die Leitung eines regionalen Familienbetriebes. Denn sowohl im Hinblick auf die…
…von Sicherheitszuschlägen wegen formeller Mängel (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Rz 644: Daneben kann sich auch aus einer Branchengleichheit hinsichtlich der Tätigkeit der juristischen Person und jener des Eigentümers ein vorenthaltener Ertrag ergeben, der in einer fehlenden oder mangelhaften Regelung der grundsätzlichen Aufgabenverteilung…
…und einheimisches Holz für die Produktion von Industrie- und Sägerundholz; Industrieholz für Zelluloseproduktion; Sägerundholz für die Verarbeitung zu Schnittholz wie zB für Möbel) und Branchengleichheit (Forstwirtschaft in Österreich und in Paraguay; auch in Österreich Aufforstung mit Baumarten, die nicht den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen und Monokulturen…
…die "Unternehmensberatung" und nicht das "Handelsgewerbe" bzw. die "Gastronomie" gewesen sei. Das Vorliegen von Branchengleichheit zwischen dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und der ***1*** Handelsgesellschaft m.b.H. sei daher jedenfalls zu verneinen. In der am 31. März 2025 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung brachte…
…sie als Gewerbetreibende auftritt und eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Aufwendungen der Gesellschaft betreffend Heidelbeerzucht waren daher betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Aus der Branchengleichheit der Tätigkeit der juristischen Person und des Gesellschafters ergab sich kein vorenthaltener Ertrag, der in einer fehlenden oder mangelhaften Regelung der…
…dass die Bekanntheit, die Erfahrungen und die Kundenkontakte der ***3*** Beteiligungs GmbH bzw deren Tochtergesellschaften für die neugegründete slowakische Gesellschaft - nicht zuletzt aufgrund der Branchengleichheit - sehr von Vorteil waren. Ein großer Teil der Werbeeinschaltungen 2008 und 2009 in den von der slowakischen Gesellschaft herausgegebenen Couponheften…
…dass die Bekanntheit, die Erfahrungen und die Kundenkontakte der X Beteiligungs GmbH bzw deren Tochtergesellschaften für die neugegründete slowakische Gesellschaft – nicht zuletzt aufgrund der Branchengleichheit - sehr von Vorteil waren. Ein großer Teil der Werbeeinschaltungen 2008 und 2009 in den von der slowakischen Gesellschaft herausgegebenen Couponheften…
…dass die Bekanntheit, die Erfahrungen und die Kundenkontakte der X Beteiligungs GmbH bzw deren Tochtergesellschaften für die neugegründete slowakische Gesellschaft – nicht zuletzt aufgrund der Branchengleichheit - sehr von Vorteil waren. Ein großer Teil der Werbeeinschaltungen 2008 und 2009 in den von der slowakischen Gesellschaft herausgegebenen Couponheften…
…6.2013, X R 2/10; UFS 13.8.2013, RV//0194-F/10). Auch bei „Branchengleichheit“ muss gegebenenfalls eine Förderung des Betriebszweckes vorliegen (UFS 14.11.2011, RV/1543-W/04). Die Beteiligung an einer Gesellschaft, die den Vertrieb der erzeugten Produkte übernimmt, gehört…
…betriebswirtschaftlichen Teil, der nicht nur im Kulturbereich, sondern auch in einem produzierenden Betrieb anwendbar sei. Aus der Branchengleichheit der beruflichen Tätigkeit des Bw. dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Sein akademischer Abschluss (Bachelor) sei Voraussetzung für seine nunmehrige Tätigkeit und für sein höheres Gehalt gewesen. Die…