Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1543-W/04
Zugehörigkeit einer Beteiligung an einer israelischen Holding zum notwendigen Betriebsvermögen des österreichischen Einzelunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1543-W/04vom 14.11.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei den beiden Unternehmen um nicht miteinander vergleichbare Betriebstypen, zumal sich auch das tägliche Geschäft in der Abwicklung eines internationalen Großhotels mit Ferienwohnung völlig anders darstellt als die Leitung eines regionalen Familienbetriebes. Denn sowohl im Hinblick auf die Größenunterschiede der beiden Hotels, die unterschiedlichen Urlaubsgäste, die landesspezifischen Unterschiede und auch die Landessprache bedarf es zweifellos einer anderen Organisation, um den Wünschen der jeweiligen Urlaubsgäste gerecht zu werden.
Ebenfalls zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Bw. selbst vorgebracht hat, kein Wort Hebräisch zu verstehen oder zu lesen. Damit allerdings erscheint die Absicht des Bw., die tägliche Abwicklung des Hotelbetriebes in Israel zu übernehmen, als unrealistisch, zumal für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar ist, wie es möglich sein soll, ein internationales Großhotel mit Time-Sharing-Wohnungen in Eilat erfolgreich zu leiten, ohne die Landessprache Israels zu beherrschen. Schließlich erfordert die operative Funktion eines Hotelleiters viele Verhandlungen mit anderen Unternehmen Vorort, wofür das Beherrschen der Landessprache wohl eine Grundvoraussetzung darstellt.
Auch das weitere Vorbringen des Bw., wonach die gegenseitige Förderung der beiden Hotels in Form von Kombinationsangeboten dergestalt geplant gewesen sei, dass bei gemeinsamer Buchung sowohl des Hotels in Eilat als auch des Hotels H durch gekuppelte Vermarktung das Angebot der Übernachtung im Hotel H attraktiver gemacht worden wäre, verlässt die Behauptungsebene nicht, zumal der Bw. auch keine seine Vorstellungen dokumentierenden Unterlagen vorgelegt hat.
Im Hinblick auf die oben dargestellten Unterschiede der beiden Unternehmen mit unterschiedlicher Zielgruppe kann wohl nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Besucher des Einzelunternehmens des Bw. in M an einer Reise nach Eilat und einem Aufenthalt im Hotel SS interessiert sind und umgekehrt. Die Wahrscheinlichkeit an einem derartigen Interesse entspricht in etwa dem Ergebnis einer im Rahmen einer Postwurfsendung erfolgten Werbung für das Hotel in Eilat.
Das Vorbringen des Bw., wonach in Eilat die Eröffnung eines österreichischen Ladens mit einer eigenen Zeitung beabsichtigt gewesen sei, in welchem das Hotel H in Kombinationsangeboten beworben und vermarktet hätte werden sollen, ist eine reine Absichtserklärung, die durch nichts belegt wurde. Sofern der Bw. auf handschriftliche Bemerkungen verweist, die laut seinem Vorbringen auf einem israelischen Block mit gelben Linien stichwortartig seine ganzen Wünsche zusammengefasst hätten und noch aus dem Jahr 1996 stammten und in einem gesondert aufbewahrten Sack aufgehoben worden sein, stellt dies keinen geeigneten Beweis dar.
Welche Synergie-Effekte ausgenützt hätten werden sollen bzw. welche marktstrategischen Überlegungen darüber hinaus die Förderung des Betriebszweckes der beiden unterschiedlichen Betriebe hätten belegen sollen, wurde seitens des Bw. nicht nachvollziehbar dargelegt.
Angesichts der dargestellten Gründe und infolge des Umstandes, dass der Bw. trotz Aufforderung nicht dargelegt hat, welches konkrete Know-how er aus seiner langjährigen Erfahrung mit der Leitung eines lokalen Familienbetriebes in die operative Führung und tägliche Abwicklung eines internationalen Großhotels einbringen hätte können, kann der Berufungssenat die bloße Möglichkeit einer gegenseitigen wirtschaftlichen Förderung bzw. Ergänzung der beiden Betriebe nicht erkennen.
Des Weiteren hat der Bw. der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates, ein schriftliches Konzept (Managementvertrag oder Businessplan) über die erwarteten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Hotels vorzulegen, nicht entsprochen. Das Vorbringen des Bw., wonach nicht mehr alle Unterlagen vorhanden seien, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung die Aufbewahrungsverpflichtung bereits abgelaufen gewesen sei, ist insofern nicht zielführend, als den Bw. im Hinblick auf sein Vorbringen die Nachweispflicht bzw. - nicht zuletzt im Hinblick auf den Auslandssachverhalt - auch die Beweisvorsorgepflicht trifft.
Fest steht, dass es im gegenständlichen Fall zu keinen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hotel-Restaurant H in Österreich und der X Ltd. gekommen ist, da die Absicht des Bw. betreffend die Leitung des Hotels SS wegen Insolvenz der israelischen Firmen nie in die Realität umgesetzt werden konnte.
Wie bereits oben ausgeführt, kann der Berufungssenat aber auch bei erfolgreicher Umsetzung der Pläne keine gegenseitige wirtschaftliche Förderung der beiden Unternehmen erkennen, da die vom Bw. ausgedrückte Absicht zur Leitung des Hotel Ressorts infolge seines Know-hows für eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden Betriebe nicht ausgereicht hätte und darüber hinaus die Absicht der gekuppelten Vermarktung der beiden Unternehmen (Kombinationsangebote) weder nachgewiesen werden konnte noch nach der Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung glaubhaft erscheint.
Sofern der Bw. ausführt, dass er infolge der von ihm angestellten Berechnungen einer Rendite von 8% bereits zum Investitionszeitpunkt zu Recht davon ausgegangen sei, die Beteiligung zu einem erheblich höheren Wert als zum Investitionszeitpunkt zuzüglich der anfallenden Finanzierungskosten veräußern zu können, ist festzustellen, dass dieser Einwand eine reine Behauptung darstellt, die durch nichts bewiesen wurde. Der Umstand, dass der Bw. auf vier Seiten Aktennotizen berechnet habe, dass er von einem Gewinn und von der Möglichkeit, einen Nettogewinn vorab zu erzielen, ausgegangen sei, sagt nichts darüber aus, ob diese Rendite tatsächlich zu erzielen gewesen wäre bzw. ob die Beteiligung später zu einem höheren Wert zu veräußern gewesen wäre.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass der Bw. lediglich an der X Ltd., einer Besitzgesellschaft, beteiligt ist, welche ihrerseits an der Z Ltd. und diese wiederum an der D Ltd. beteiligt ist und die weitere Beteiligung am Hotel SS die Planungsphase infolge Eröffnung der Insolvenzverfahren nicht verlassen hat. Die Beteiligung des Bw. stellt sich somit als eine lediglich mittelbare Beteiligung am Hotel SS dar, was die weitere Frage aufwirft, ob die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft tatsächlich auf einem vergleichbaren Wirtschaftsgebiet liegt oder nur in einer weiteren Beteiligung besteht.
Insgesamt waren daher im gegenständlichen Fall auf Grund der gegebenen Sachverhaltslage keine Gründe ersichtlich, die die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen gerechtfertigt hätten. Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen stand schon allein mangels Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG nicht im Raum, sodass die Zuordnung der Beteiligung zum Privatvermögen die Folge war.
Mangels Qualifikation der Beteiligung des Bw. an der X Ltd. als notwendiges Betriebsvermögen des Hotel-Restaurants H waren die Finanzierungsaufwendungen (Bank- und Darlehenszinsen) im Zusammenhang mit der Anschaffung der Auslandsbeteiligung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Soweit in der Berufung eine allfällige Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anklingt, bleibt festzuhalten, dass der Bw. nicht dargestellt hat, inwiefern sich im Hinblick auf seine Beteiligung anhand objektiver Umstände eine Gesamtüberschusserzielungsabsicht in realistischer Weise nachvollziehen lässt. Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Bw. selbst mittlerweile jegliche Hoffnung aufgegeben habe, noch positive Einkünfte zu erwirtschaften. Unter diesem Aspekt kommt aber auch außerhalb der betrieblichen Einkünfte eine Berücksichtigung von Werbungskosten nicht in Betracht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (2002)
Wien, am 14. November 2011
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BeteiligungHoldingnotwendiges BetriebsvermögenEinzelunternehmenBranchengleichheitBetriebszweckgegenseitige wirtschaftliche Förderungenge wirtschaftliche Beziehungenwirtschaftliche VerflechtungKnow-How.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1543-W/04
- Stammnummer
- 56223
- Gültig
- 14.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF