…Schreiben vom 26. März 2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. In der Beschwerde wurde ua. Folgendes ausgeführt: .... der Bescheid des FA ist nicht korrekt, da mein Sohn bereits im Jahr 2012 und nicht ab 1. März 2013 seine Berufsausbildung begann ... .. in diesem Fall…
…dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Frühestmöglicher Zeitpunkt wäre bei einem Universitätsstudium ab dem Sommersemester 2012. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 brachte der Vertreter der…
…FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. Die Möglichkeit, eine bestimmte gewünschte Berufsausbildung zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt zu beginnen, war auch im Jahr 1980 zur Zeit der Schaffung des …
…ebenso nicht bis 31.3.2008 inskribiert gewesen sei, bestehe bis zum Beginn der Berufsausbildung mit Wintersemester 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Berufung sei daher abzuweisen. Vorlageantrag: Mit Eingabe vom 29.06.2009 stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch…
…VwGH zu verweisen, wonach die Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens in der Form einer Aufnahmeprüfung oder eines Aufnahmetests oder dergleichen nicht vor dem Ende eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erforderlich ist, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der folgenden Berufsausbildung zu führen (siehe oben, VwGH 23.09…
…auch auf obige Ausführungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns des Studiums Bezug genommen. Das Bundesfinanzgericht ist zur Ansicht gelangt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF vorlag, und weiters, dass kein frühestmöglicher Studienbeginn der Tochter der Bf…
…in dieser Zeit eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegen würde. Da die Voraussetzungen des iSd § 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG 1967 nicht erfüllt sind, besteht nach Ende der Schulausbildung bis zum tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu erfüllen (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131: in diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich…
…Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu erfüllen (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131: in diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich…
…der Universität X das Bachelorstudium Umweltwissenschaften – Betriebswirtschaft aufzunehmen. Auch für Kinder, die an einer inländischen Schule die Reifeprüfung erst im Rahmen einer Wiederholung im Februar ablegen, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung…
…FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes. Die Möglichkeit, eine bestimmte gewünschte Berufsausbildung zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt zu beginnen, war auch im Jahr 1980 zur Zeit der Schaffung des …
…Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezielle Einschulung erforderlich sein mag. Im Gegenstandsfalle steht nunmehr anhand des vorgelegten Bachelor-Prüfungszeugnisses erwiesenermaßen fest, dass der betreffende Fachhochschul-Studiengang (erst) mit…
…Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2003 ab und begründete dies wie folgt: Gemäß § 2 Abs 1 lit. e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes bis zum Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung gegeben…
…1 lit. e FLAG 1967 die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus (vgl. BFG 9.5.2017, RV/7101655/2017). Wenn auch von der Universität Wien empfohlen wurde, das Biologiestudium…
…zum Basistest (der EP) aufgewendet. Daneben hat er dreimal abends für den seit dem 7. Lebensjahr betriebenen Kampfsport Taekwondo trainiert. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 - frühestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung …
…bei den Studienplätzen – nicht zum gewünschten (frühestmöglichen) Zeitpunkt tatsächlich begonnen wird, besteht wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmales des „frühestmöglichen Beginnes der weiteren Berufsausbildung“ für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium), kein Anspruch auf FB (VwGH 26.05.2011…
…zu dem die weiterführende Berufsausbildung erstmals möglich wäre, ohne Rücksicht darauf, wann die Entscheidung dafür getroffen wird oder ob die Notwendigkeit der Ablegung einer Aufnahmeprüfung insofern ein Hindernis darstellt, als es nicht rechtzeitig bis zum Beginn der weiterführenden Berufsausbildung aus welchen Gründen immer möglich ist…
…in Ausbildung" gestanden. Weiters wird ausgeführt: "Der frühestmögliche Beginn der Ausbildung am "Abendgymnasium" ... wäre am 13.09.2004 gewesen. Für den Zeitraum 18.06.2004 bis zum 13.09.2004 kann daher, sofern nicht ohnehin von einer durchgehenden Berufsausbildung auszugehen ist, eine unschädliche Lücke iSd…
…Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung normiert § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr ebenfalls noch nicht vollendet haben, wenn die Berufsausbildung zum…
…Berufsausbildung darstellt (siehe VwGH 9.6.1978, 941/77 und 18.10.1989, 88/13/0214). Die Zeit, die zwischen dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder des Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung (Hochschulstudium) liegt, ist ebenfalls keine Zeit der Berufsausbildung…