…abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang und Sachverhalt Das Amt der Tiroler Landesregierung erließ am 10.4.2014 den Umlegungsbescheid zur Baulandumlegung Gemeinde X mit der Geschäftszahl GZ1…
…dass solche Grundstücksflächen in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten. Auf die Absichten des jeweiligen Grundeigentümers komme es dabei nicht an. Die strittigen Grundstücke seien durch ein Baulandumlegungsverfahren entstanden, wodurch die wesentlichen Voraussetzungen für eine (künftige) Verwertung als Bauland geschaffen worden seien…
…die im Teilungsplan angeführten Teilstücke, je KG XYZ G. "Die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplans erfolgt gemäß dem obigen Kaufvertrag sowie dem zwischen den Treugebern abgeschlossenen Baulandumlegungsvertrag, welcher das Grundgeschäft dieser Treuhandvereinbarung ist." (siehe Pkt I. der Treuhandvereinbarung). Das Finanzamt ermittelte aufgrund dieser Vereinbarung für den…
…ob bei dem vorliegenden, ein Grundstück betreffenden Tauschvorgang dieser Tausch im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahrens erfolgte und daher der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 EStG 1988 hätte zur Anwendung kommen müssen. Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Der Bf bezieht Pensionseinkünfte…
…Grundstücksveräußerung nicht anwendbar. Die Beurteilung, ob ein Tauschvorgang vorliegt, ist für jede von der Zusammenlegung, Flurbereinigung oder Baulandumlegung betroffene Person gesondert vorzunehmen; liegt auf Grund einer Ausgleichszahlung von mehr als 50% ein Tauschvorgang iSd § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 nicht vor, hat dies…
…63/2016) wurde im V. Abschnitt (§§ 37 ff) ein neues Verfahren zur Baulandumlegung eingeführt. Dabei können zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete…
§ 15b, auf welche die Vorschriften der § 15c bis § 15f nicht anwendbar sind, ist unter Z 1 der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Z 2 der vereinbarte Kaufpreis. Seit 1.1.2016 ist als Bemessungsgrundlage für grunderwerbsteuerliche…
… 30 Abs. 2 Z 4 EStG). Die Beurteilung, ob ein Tauschvorgang vorliegt, ist für jede von der Zusammenlegung, Flurbereinigung oder Baulandumlegung betroffene Person gesondert vorzunehmen (Unger in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 30, Anm. 20). Übersteigt die erhaltene Ausgleichszahlung die Hälfte des Wertes des/der hingegebenen…
…der Einkünfte private Grundstücksveräußerungen angegeben wurde und bei den Befreiungsbestimmungen das Häkchen bei der Befreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 4 EStG (Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs-‚ Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahrens) gesetzt wurde. Eine Abfuhr von ImmoESt erfolgte somit nicht. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 18…
…Grundstück sei als Bauerwartungsfläche-Betriebsgebiet I gewidmet. Dies gelte auch für die fünf benachbarten Grundstücke. Den jeweiligen Eigentümern sei deutlich gemacht worden, dass diese Grundstücke nur im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung, also langfristig, in Bauflächen umgewidmet werden könnten. Es gebe aus diesem Grund auch keine…
…können, dass er zeit- und kostenintensive behördliche Verfahren den zur Zweckerreichung desselben Zieles geschlossenen einvernehmlichen privatrechtlichen Vereinbarungen den Vorrang gebe. Eine behördliche Zwangsmaßnahme, wie etwa ein Baulandumlegungsverfahren, wäre daher hier lediglich als ultima ratio anzuwenden. Eine andere Auslegung sei aus Sicht des Beschwerdeführers gleichheitswidrig. Auf…
…können, dass er zeit- und kostenintensive behördliche Verfahren den zur Zweckerreichung desselben Zieles geschlossenen einvernehmlichen privatrechtlichen Vereinbarungen den Vorrang gebe. Eine behördliche Zwangsmaßnahme, wie etwa ein Baulandumlegungsverfahren, wäre daher hier lediglich als ultima ratio anzuwenden. Eine andere Auslegung sei aus Sicht des Beschwerdeführers gleichheitswidrig. Auf…
…können, dass er zeit- und kostenintensive behördliche Verfahren den zur Zweckerreichung desselben Zieles geschlossenen einvernehmlichen privatrechtlichen Vereinbarungen den Vorrang gebe. Eine behördliche Zwangsmaßnahme, wie etwa ein Baulandumlegungsverfahren, wäre daher hier lediglich als ultima ratio anzuwenden. Eine andere Auslegung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin gleichheitswidrig. Auf…
…können, dass er zeit- und kostenintensive behördliche Verfahren den zur Zweckerreichung desselben Zieles geschlossenen einvernehmlichen privatrechtlichen Vereinbarungen den Vorrang gebe. Eine behördliche Zwangsmaßnahme, wie etwa ein Baulandumlegungsverfahren, wäre daher hier lediglich als ultima ratio anzuwenden. Eine andere Auslegung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin gleichheitswidrig. Auf…
…können, dass er zeit- und kostenintensive behördliche Verfahren den zur Zweckerreichung desselben Zieles geschlossenen einvernehmlichen privatrechtlichen Vereinbarungen den Vorrang gebe. Eine behördliche Zwangsmaßnahme, wie etwa ein Baulandumlegungsverfahren, wäre daher hier lediglich als ultima ratio anzuwenden. Eine andere Auslegung sei aus Sicht des Beschwerdeführers gleichheitswidrig. Auf…
…Bf. der Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 (Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahrens) in Anspruch genommen. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Außenprüfung wurden unter Tz. 2 "Tauschvertrag" und Tz. 3 "Betriebliche Grundstücksveräußerung" des Berichtes vom 3. März 2016 die Feststellungen getroffen…
…10 Abs. 2 GrEStG 1987 sind GrESt-Abgabenerklärungen durch einen Parteienvertreter vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. Eine Durchbrechung des Parteienvertreterzwanges besteht nur bei Erwerbsvorgängen, die auf Grund der Durchführung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens bzw einer Baulandumlegung von der GrESt befreit sind ( § 10 Abs. 2 iVm §…
…öffentlichen Interesse beitragen. Der Gesetzgeber war sich sehr wohl der Problematik bewusst, dass nicht in allen Bundesländern entsprechende Vorschriften zur sogenannten Baulandumlegung vorhanden sind und somit in der Praxis die Notwendigkeit besteht, sinnvoll bebaubare Bauplätze im Wege privatrechtlicher Tausch- und Ringtauschvereinbarungen zu schaffen, sodass die…
…öffentlichen Interesse beitragen. Der Gesetzgeber war sich sehr wohl der Problematik bewusst, dass nicht in allen Bundesländern entsprechende Vorschriften zur sogenannten Baulandumlegung vorhanden sind und somit in der Praxis die Notwendigkeit besteht, sinnvoll bebaubare Bauplätze im Wege privatrechtlicher Tausch- und Ringtauschvereinbarungen zu schaffen, sodass die…
…öffentlichen Interesse beitragen. Der Gesetzgeber war sich sehr wohl der Problematik bewusst, dass nicht in allen Bundesländern entsprechende Vorschriften zur sogenannten Baulandumlegung vorhanden sind und somit in der Praxis die Notwendigkeit besteht, sinnvoll bebaubare Bauplätze im Wege privatrechtlicher Tausch- und Ringtauschvereinbarungen zu schaffen, sodass die…