…die Auffassung vertreten, dass im Beschwerdefall Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der Grundregel (Aufteilung des Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen) zulassen und geradezu gebieten würden. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragskraft (erzielte Miethöhe; - im Erkenntnis des BFG 24.11.2016, RV/1100057/2013…
…hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Gesamtnutzfläche des Gebäudes zu den vermieteten Flächen (vgl. § 20 Abs. 1Z 1 lit. b MRG) zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall bewohnt die Bw. als Alleineigentümerin des Grundstückes Pgasse die Wohnungen Top 24 und Top 25, 9,15 % der Nutzfläche…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…
…erfolgt die Aufteilung eines Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Im gegenständlichen Fall weicht die Nutzbarkeit der beiden Gebäudeteile nicht voneinander ab. Auch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer höherwertigen Ausstattung der privaten Räumlichkeiten im Vergleich zu den vermieteten Räumlichkeiten auszugehen. Der Unabhängige…
…wurde: Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe die Aufteilung eines Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Für Zwecke der Aufteilung sei zunächst jeder Raum - entsprechend seiner ausschließlichen oder überwiegenden Nutzung - als betrieblicher bzw. privater Raum einzustufen. Die Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume sei…
…betrieblichen Einkünften führe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Aufteilung des Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes sei zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen; dies erfolge nach der ausschließlich oder zeitlich überwiegenden…
…konkrete Nutzung der Räumlichkeiten in jenem Streitjahr, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen es zu ermitteln gilt (vgl. VwGH 7.7.2004, 99/13/0197, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Aufteilung des Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Für Zwecke der Aufteilung des…
…Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Aufteilung des Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen; dies erfolgt nach der ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden betrieblichen oder privaten…
…Ermittlungsergebnisse erwidernd hält der Bw. mit Schreiben vom 28. Juni 2010 die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 14.12.2005, 2002/13/01149 entgegen, wonach "die Aufteilung des Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen [hat]. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist…
…Aufteilung eines solcherart gemischt genutzten Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder als privater Raum einzustufen. Diese Einstufung erfolgt nach dem Über wiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen…
…Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes und damit auch die Beurteilung, ob ein Teil nur untergeordnete Bedeutung erreicht, erfolgt (grundsätzlich) nach dem Verhältnis der Nutzflächen (vgl Hofstätter/Reichel, Tz 57 zu § 4 Abs 1 EStG 1988). Wenn die Raumhöhen der einzelnen Teile deutlich voneinander abweichen…
…Teiles Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen und als solche nicht abzugsfähig sind. Werden einzelne räumliche Teile eines Gebäudes unterschiedlich genutzt, so ist die Liegenschaft in einen beruflich und einen privat genutzten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung des Gebäudes erfolgt dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen…
…Die Aufteilung des Gebäudes hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen. Dies erfolgt nach der ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes (VwGH 19…
…Diese Einstufung erfolgt nach dem Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Entscheidende Bedeutung kommt sohin der auf den einzelnen Raum bezogenen Überwiegensprüfung zu. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten betrieblichen…
…Kriterien eine Aufteilung von Nebenkosten nicht möglich ist, erfolgt diese bezüglich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft prinzipiell getrennt nach m 2 Nutzfläche, d.h., die Ermittlung der anteiligen Nebenkosten für den Mietgegenstand erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Mietfläche der vertragsgegenständlichen Mieteinheit zur Gesamtsumme der Flächenausmaße aller…
…Kriterien eine Aufteilung von Nebenkosten nicht möglich ist, erfolgt diese bezüglich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft prinzipiell getrennt nach m 2 Nutzfläche, d.h., die Ermittlung der anteiligen Nebenkosten für den Mietgegenstand erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Mietfläche der vertragsgegenständlichen Mieteinheit zur Gesamtsumme der Flächenausmaße aller…
…wie dies insbesondere bei Gebäuden mit gemischten Nutzungszwecken der Fall sein kann, so ist die AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen. § 8 Abs 1 EStG sieht dazu eine Aufteilung der Buchwerte grundsätzlich nach den Nutzflächenverhältnissen vor. Führt allerdings eine derartige Aufteilung aufgrund besonderer Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen…