…EStG 1988 jenem Tatbestand entspricht, der den Anlass zur Aufdeckung der stillen Reserven infolge des Besteuerungsverlustes gebildet hat; denn das Prinzip des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht gilt auch bei der Auslegung von innerstaatlichem Recht (BFH 13.06.2002, VI R 168/00). Bundesministerium für Finanzen, 18…
…vorgelegt werden könne, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung: Er beantragte die vollinhaltliche Aufhebung des Abweisungsbescheides wegen des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht vor entgegenstehenden Bestimmungen des österreichischen Rechts. Der Bw. pflichte der Finanzbehörde erster Instanz zu, dass infolge der…
…des Europäischen Gerichtshofes berufen. Grundsätzlich sei dieses auch von allen Finanzämtern anerkannt worden. Dies meist ohne Bescheiderlassung, indem einfach die Auszahlung erfolgt sei. Daher verweise der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter auf den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegen stehenden österreichischen Bestimmungen und stelle den Antrag…
…handelt. Es gilt hier der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber der entgegenstehenden nationalen Vorschriften, sodass hier die angewendeten Bestimmungen des § 3 Abs.1 FLAG und die §§ 8 und 9 NAG 2005 im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen, da sie durch den Anwendungsvorrang zurückgedrängt werden. Sollte…
…UFS) zwar nicht zuständig gewesen, über die Unionsrechtskonformität des EnAbgVergG idF BBG 2011 zu entscheiden, doch hätten sie sich, aufgrund des Anwendungsvorranges von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, zweifelsohne an selbiges zu halten. Der EuGH, als das zur Entscheidung zuständige Gericht, hätte nun im Nachhinein darüber befunden…
…249/1955 fallenden Angelegenheiten als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sein. Da § 6 EIRAG - was Abgabensachen anbelangt - gegen Primärrecht (Art. 49f EG) verstößt, kommt diese Bestimmung wegen des Anwendungsvorranges des Primärrechtes für Zustellungen von Erledigungen in Abgabensachen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Anwendung. 2) Zur Haftung: Gemäß…
…halten, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis einen Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht nicht offenkundig gegeben sieht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH stellen Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, eine…
…Unionsrechtliche Bedenken Den von Seiten der Bf. geäußerten unionsrechtlichen Bedenken ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis VfGH 15.10.2004, G 49/04, einen Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht als nicht offenkundig gegeben sieht. Abgesehen davon ist mit dem AbgÄG 2004…
…2 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Artikel 13 Teil B Buchstabe b der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) bzw. kurz 6. MwSt-RL sieht eine Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken…
…der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann". Nach dem Effektivitätsprinzip sind - auch bei einem weiten Spielraum der Mitgliedstaaten - hohe Anforderungen an die Qualität des Umsetzungsaktes bei der Übernahme von Gemeinschaftsrecht zu stellen (Streinz, EGV…
Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind (BFH 17.07.2008, X R 62/04), wobei eine normerhaltende Tatbestandsreduzierung (zB durch Nichtbeachtung des Merkmals "inländisch") zulässig ist (BFH 22.07.2008…
…Bestimmungen des ZK überlagern insoweit die Vorschriften der BAO (hier: §§ 20 und § 244), so dass das der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten ist, der alle Entscheidungen - ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung - erfasst (vgl. EuGH vom 11.01.2001 - Rs. C-226/99). Insoweit ist auch …
…iV. mit § 37 Abs. 8 EStG für den gegenständlichen Erwerbe von Todes wegen noch keine Geltung und kann daher auch nicht auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes bzw. hier noch des Gemeinschaftsrechtes herangezogen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Art. 46 Z 2 (§15…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…nationalen Norm nicht an. Dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht darf von innerstaatlichen Gerichten und Behörden nicht angewandt werden (Anwendungsvorrang). Unmittelbare Wirkung kommt den Grundfreiheiten des Art. 14, aber uU auch dem Beihilfeverbot zu, soweit von einer Neubeihilfe auszugehen ist (s dazu Sutter, Das EG-Beihilfenverbot…
…aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Aussage des VfGH, dass die Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 EG-konform sei auch auf § 42 Abs. 1 InvFG 1993 erstrecken. Der VfGH hätte ansonsten nämlich von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des EG-Rechts ausgehen und den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts…
…aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Aussage des VfGH, dass die Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 EG-konform sei auch auf § 42 Abs. 1 InvFG 1993 erstrecken. Der VfGH hätte ansonsten nämlich von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des EG-Rechts ausgehen und den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts…