…VO EWG Nr 1408/71 und 574/72 über die soziale Sicherheit in der europäischen Union, die Familienbeihilfe nicht nur für mein eigenes Kind, das in Österreich lebt und österreichischer Staatsbürger ist, sondern auch für meine Stiefkinder, die tschechischen Republik wohnen, beantragt. Ich war der…
…zur Europäischen Union vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten -sofern die übrigen durch die VO (EWG) Nr. 1408/71normierten Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe…
…beachten. Vielmehr ist der Bw als in Österreich tätiger b auch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden als VO bezeichnet)…
…beachten. Vielmehr ist der Bw als in Österreich tätiger gv auch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden als VO bezeichnet)…
…Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. Um die Anwendbarkeit dieser Artikel der VO (EWG) 1408/71 überprüfen zu können, werden Sie aufgefordert, dem Finanzamt - Ihre slowakischen Einkommensteuerbescheide oder - Bestätigungen der slowakischen Steuerbehörde, in welcher Höhe Einkünfte in der Slowakei bezogen oder/und erwirtschaftet worden sind betreffend…
…Vielmehr ist die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern des Rates vom 14. Juni 1971 idgF (iF VO EWG 1408/71) zu beachten. Diese…
…und dass der Kindesvater die Unterhaltskosten nicht überwiegend getragen hat. Die Bw vertritt die Rechtsauffassung, dass ihr Anspruch auch nach der Verlegung des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen in einen anderen Mitgliedstaat aufrecht bleibt und beruft sich dabei auf die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (idF VO)…
…Mitgliedstaat nicht zum Übergang der Zuständigkeit bzw. zur Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung. Daher bestehe neben der Pflicht, Sozialabgaben in Österreich zu zahlen auch der Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen (= Familienleistungen). Eine entsprechende Regelung habe auch die VO (EWG) Nr. 1408/71 in Art 14a Abs…
…Anm.: Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnung geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor (unmittelbare Anwendbarkeit). Im Artikel 2 der VO ist der persönliche Geltungsbereich geregelt…
…Familienangehöriger sei und daher die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar ist (Rn. 27). Im Regelfall hat ein Kind zwei Eltern, die leibliche Mutter und den leiblichen Vater. Ebenso wie ein Kind aber nur einen Elternteil haben kann, weil etwa der Vater unbekannt oder Mutter…
…VO 1408/71 die Waisenpensionen der Kinder außer Acht gelassen hat sowie gänzlich unbeachtet ließ, dass die Bf und die Kinder Unfallversicherungs-Hinterbliebenenrenten bezogen. Fragen 3 und 4 Unionsrecht: Der Rückforderungszeitraum Oktober 2008 bis 30. April 2010 fällt in den Geltungsbereich der VERORDNUNG (EWG) Nr…
…unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht zugute kommt, inhaltlich rechtswidrig. Für den Zeitraum ab Jänner 2006 kommt hinzu, dass für EWR-Bürger, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gemäß der…
…Nr. 1408/71 hat." Auch beim hier vorliegenden Fall einer slowakischen Staatsbürgerin ist durch Anhang XIV die Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71 (sowie auch der VO (EG) 883/2004 - inkraftgetreten ab Mai 2010) nicht eingeschränkt worden. Ob eine sog. "Scheinselbständigkeit" verliegt, hat der…
…Verordnung Nr. 1408/71 hat." Auch beim hier vorliegenden Fall ist durch Anhang XII die Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71 (sowie auch der VO (EG) 883/2004 - in Kraft getreten ab Mai 2010) nicht eingeschränkt worden. Ob eine sog. "Scheinselbständigkeit" vorliegt, hat der…
…erließ am 15. Februar 2007 einen Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab: "Aufgrund der VO/EWG Nr. 1408/71 haben Sie in Österreich Anspruch auf Familienleistungen (Differenzzahlung) für ein Kind, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Gemäß § 2 Abs…
…Einkünfte iSd VO EWG 1408/71. Ob sie aus dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist für die Frage der Anwendbarkeit der VO EWG 1408/71 irrelevant (s unten rechtliche Würdigung) und braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Das Vorbringen in der Berufung…
…aufgrund der Ausübungsmodalitäten bei 24-Stunden-Betreuung (14-tägige durchgehende Betreuung und anschließende 14-tägige Pause) nur einer der 14-tägigen Zyklen ausgefallen sei. Zweitens hätten solche (kurzfristigen) Ausfälle keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Prioritäts- bzw Zuständigkeitsregeln nach VO (EWG) 1408/71 bzw. VO…
…auch von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden als VO bezeichnet) umfasst. Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist…
…Familienangehöriger sei und daher die VO (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar ist (Rn. 27). Im Regelfall hat ein Kind zwei Eltern, die leibliche Mutter und den leiblichen Vater. Ebenso wie ein Kind aber nur einen Elternteil haben kann, weil etwa der Vater unbekannt oder Mutter…
…In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt wiederum auf die einschlägigen EU-Verordnungen, nach welchen der für die Gewährung von Familienleistungen zuständige Staat festzustellen sei. Am sogenannten bereits in den VO(EWG) Nr 1408/71 normierten "Beschäftigungslandprinzip" habe sich auch mit Rechtswirksamkeit der (Nachfolge-)VO…