…das " Anbringen " als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung) Die gegenständliche "Säumnisbeschwerde" wurde per E-Mail eingebracht. Das…
…prozessrelevante Anbringen per E-Mail zu tätigen: Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von…
…über die Unwirksamkeit der per Email eingebrachten Berufungen informiert wurde. Das Recht, diese Berufungen in Papierform nachträglich (verspätet) abzugeben, konnte dem Bf. von der Sachbearbeiterin nicht abgesprochen werden. Dass schriftliche Eingaben zu unterschreiben sind ist selbstverständlich. Über die Rechtzeitigkeit von Anbringen kann erst im Nachhinein…
… 86a BAO demnach auch telegraphisch, nicht jedoch eine Einbringung per Mail. Da § 85 BAO, § 86a BAO die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer rechtswirksamen Eingabe zu, wobei es sich hier nicht einmal um eine einem…
…sinngemäß im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Anbringen per E-Mail stellen ein "rechtliches Nullum" dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Formular Beih 3) der besagten E-Mail als Anlage in Form eines PDF-Dokuments angeschlossen…
…habe im Ermessen zu unterbleiben. 5. Im Vorlagebericht vom 25.02.2025 wurde nunmehr auf die Unbeachtlichkeit von Anbringen per E-Mail im Geltungsbereich der BAO verwiesen und folglich die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 28.11.2022 beantragt. II. Rechtliche Erwägungen 1…
…das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Zufolge § 2a BAO gilt dies sinngemäß im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Anbringen per E-Mail stellen - wie dies auch das Finanzamt Österreich im…
…zB Vorhaltebeantwortung) sind per E-Mail zulässig? 7.4. Lösung Anbringen sind - abgesehen von den Ausnahmen des § 85 Abs. 3 BAO - schriftlich einzureichen (Eingaben). Dazu gehören jedenfalls auch Anträge, Vorhaltsbeantwortungen etc. Wobei schriftlich auch die Verwendung von Telefax (TelefaxVO) und Anbringen über FinanzOnline im Sinne…
…im Zuge des Vorlageantrages glaubhaft zu machen. Auslöser für die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung ist ein Mail vom 24.5.2016. Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten sind schriftlich einzureichen (§ 85 Abs 1 BAO). Anbringen per E-Mail sind…
…Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO und ist daher schriftlich zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein E-Mail kein schriftliches Anbringen iSd § 86a Abs. 1 BAO und kann daher auch keine rechtsgültig eingebrachte Eingabe sein. Ein Anbringen per E-Mail…
…verlassen. Bei sämtlichen staatlichen Behörden mit Ausnahme des Finanzamtes könnten Einbringen per E-Mail eingereicht werden. Dies sei eine Ungleichbehandlung und widerspreche verfassungsgesetzlichen Rechten. Auch der § 86a Abs. 1 BAO lasse sogar ein Anbringen per E-Mail zu. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde…
…Der Bf übermittelte an das Finanzamt per E-Mail Vorlageanträge vom 15.1.2015. Per Post wurden die Vorlageanträge ein weiteres Mal an die Abgabenbehörde mit Postaufgabe am 2.2.2015 übersendet. Rechtslage: Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder…
…ob es sich um ein wirksames Anbringen (per Fax, FinanzOnline, postalisch) handelt. Ersichtlich ist, dass ursprünglich ua am 17. November 2021 betreffende E-Mail an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde versendet wurde. Ebenfalls ersichtlich ist, dass die Eingabe "https://mail.a1.net/webmail/mail viewhtmi…
…09.01.2023. Der Aussetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Weiters führt die Behörde aus, ein Anbringen per Mail laut dem Anbringen des Bf. vom 14.01.2023 sei laut BAO nicht vorgesehen. Am 06.02.2023 brachte der Bf. über FinanzOnline Vorlageantrag ein. II. Beweiserhebung …
…nicht in diesem E-Mail befunden. Diesbezüglich wird weiters vorgebracht, dass eine Übermittlung per E-Mail im Abgabeverfahren iSd § 86a BAO iVm der Verordnung des BMF BGBl 1991/494 (Telekopierer) bzw. FinanzOnline-Verordnung 2006 grundsätzlich nicht vorgesehen ist bzw. Anbringen per E-Mail nicht zulässig…
…sich bei telefonischen Vorbringen um keine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Anbringen handle, […]. In der zeitlichen Folge wurde durch eine Frau F von der C--GmbH namens und Auftrags ihrer Mandantschaft am Folgetag, dem 15. Februar 2018, per E-Mail ein Antrag auf Akteneinsicht in den Ermittlungsakt…
…ist, gestellt werden können. Soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, sind sogar mündliche Anbringen zulässig. Es kann daher keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit eines per E-Mail übermittelten Schreibens bestehen, mit dem bestimmte Umweltinformationen begehrt wurden, zumal die belangte Behörde nicht bestreitet…
…September 2016 per E-Mail eingebracht worden sei. Anbringen per E-Mail seien nicht zulässig und als „rechtliches Nichts“ anzusehen. 7. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem gesamten Akteninhalt. II. Rechtslage 1. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten…
…Punkt ist dem Zollamt beizupflichten - per E-Mail. Hierfür gibt es in den finanz(straf)rechtlichen Verfahrensvorschriften keine Rechtsgrundlage. Anders verhält es sich in solchen Verwaltungsverfahren, die nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ablaufen, wo in § 13 Abs.2 schriftliche Anbringen per E-Mail vorgesehen sind…
…per Email an das Finanzamt könne somit nicht verifiziert werden. Diesbezüglich werde weiters vorgebracht, dass eine Übermittlung per Email im Abgabenverfahren iSd § 86a BAO iVm der Verordnung des BMF BGBl 1991/494 (Telekopierer) bzw. FinanzOnline-Verordnung 2006 grundsätzlich nicht vorgesehen sei bzw. Anbringen per Email…