Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/5100008/2019
Anbringen per E-Mail
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100008/2019vom 15.05.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache Bf, Adresse , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Braunau Ried Schärding betreffend des unerledigten Antrages 15.11.2017 betreffend Zustellung von Bescheiden beschlossen:
1. Das Säumisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei hat mit E-Mail vom 04.04.2019 an die E-Mail Adresse
post.linz@bfg.gv.at
der Außenstelle Linz des Bundesfinanzgerichtes folgendes Schreiben übermittelt:
"Mit Eingabe vom 15. November 2017 stellte ich beim Finanzamt Braunau am Inn (säumige Abgabenbehörde) über FinanzOnline folgenden Antrag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Buchungsmitteilung für die A erhalten, deren Geschäftsführer ich bin.
Obwohl die Aa einen eigenen Zugang zu FinanzOnline hat, wurde ohne meines Wissens und ohne meine Zustimmung mein privater Zugang verwendet. Meine Nachfrage beim Finanzamt Braunau ergab, dass dies angeblich über Anordnung des Bundesministeriums wissentlich erfolgte, da ich als Geschäftsführer der Aa auch privat hafte. Diese Vorgangsweise lässt sich nur mit Behördenwillkür beschreiben! Gerade Zugänge zu FinanzOnline und so zu meinen privaten Finanzdaten genießt schon aus Datenschutzgründen höchste Vertraulichkeitsstufe wo Änderungen nur nach meiner ausdrücklichen Zustimmung zulässig sind. Im Falle meiner Vertretung (zB Krankheitsfall etc) müsste ich meinem Stellvertreter meine privaten Zugangsdaten geben, damit dieser Mitteilungen des Finanzamtes abfragen kann, um so für die A ev Rechtsnachteile durch etwaige Fristversäumnisse abwenden zu können. Ich verlange sofortige Rückgängigmachung dieses Zuganges, widrigenfalls ich unverzüglich meinen privaten Zugang zu FinanzOnline einstelle.
Über diese Eingabe wurde bis dato nicht entschieden und die für gegenständliche Antragstellung erforderliche Sechsmonatsfrist ist mit Ablauf des 15. Mai 2018 verstrichen, ohne dass eine entsprechende Erledigung ergangen ist.
Da mein Privat-Account weiter für Zustellungen an die A verwendet wird, ohne dass dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist, noch meine ausdrückliche Zustimmung dazu vorliegt, was ich zudem als krassen Verstoß gegen die DSGVO sehe, stelle ich daher gem. § 284 BAO idgF den
Antrag
das Bundesfinanzgericht möge über meinen beim Finanzamt Braunau am Inn am 15. November 2017 eingebrachten Antrag entscheiden."
Beweiswürdigung
Die Übermittlung des Schreibens per E-Mail ergibt eindeutig sich aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck der E-Mail.
Rechtslage
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind
Anbringen
zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen,
Anträge
, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten,
Rechtsmittel
) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (
Eingaben
).
Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können
Anbringen
, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von
Anbringen
an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von
Anbringen
, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006, BGBl. II 2006/9.
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von
Anbringen
unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche
Eingabe
schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automatisationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf
Anbringen
(§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen und auf diesem Wege eingebracht werden.
Erwägungen
Einer
E-Mail
kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer
Eingabe
zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche
Eingabe
handelt. Ein mit
E-Mail
eingebrachtes
Anbringen
löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem
Anbringen
abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem
Rechtsmittel
abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "
Anbringen
" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen
E-Mail
eben nicht um eine
Eingabe
an die Behörde handelt (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung)
Die gegenständliche "Säumnisbeschwerde" wurde per E-Mail eingebracht.
Das Verfahren war daher mangels Vorliegens eine "Anbringens" einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschluss stützt sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/007). Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Linz, am 15. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/5100008/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RS.5100008.2019
- Stammnummer
- 124171
- Gültig
- 15.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF