…dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist. Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche Boden entzogen…
…Trotz der mit der erwähnten Norm geschaffenen Fiktion des nichterkennbaren Irrtums tragen nämlich die Einführer das Fälschungsrisiko (siehe Witte4, Rz. 70 zu Art. 220 ZK). Damit steht fest, dass die von der Bf. intendierte Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung alleine deshalb nicht in Betracht…
…Ursprungseigenschaft der von den gegenständlichen Präferenznachweisen erfassten Waren nachzuweisen, noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 lit. b zu rechtfertigen. Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach der…
…ist. Zum Vorbringen der Bf betreffend Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist Folgendes festzustellen: Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 ZK erfolgt gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete…
…entgegen der Ansicht der Bf. nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei den eingeführten Erzeugnissen um präferenzbegünstigte Waren handelte. Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung…
…daher jedenfalls im Sinne des Artikels 212a ZK von einer Abgabenerhebung absehen müssen. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2000, GZ. 100/28068/98-7, wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der Absatz des bekämpften Bescheides betreffend Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß …
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
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…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…