Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0195-Z3K/02
Nacherhebung von Einfuhrabgaben, Zollwert, Hinzurechnungskosten
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0195-Z3K/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich,
vom 27. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 5. April 2000, GZ. 100/28068/98-7,
entschieden:
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat die
D. Produktions Ges.m.b.H. im Jahr 1996 bei der Überführung
von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr indirekt
vertreten und ist dabei gemäß Artikel 201 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex, ZK) Zollschuldner
geworden.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30. Dezember
1998, GZ. 100/28068/98/004, ist der Bf. mitgeteilt worden, dass für
sie als Anmelder bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit den in den Anlagen (Bestandteil
des Bescheides) angeführten Anmeldungen gemäß Artikel 201
Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 ZK iVm § 2
Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt ATS 756.874,50
entstanden sei. Buchmäßig erfasst worden seien Einfuhrabgaben in der
Höhe von insgesamt ATS 130.850,64. Der Differenzbetrag von
ATS 626.023,86 (Zoll: ATS 241.435,22 und
Einfuhrumsatzsteuer: ATS 384.588,64) werde weiterhin gesetzlich
geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK
nachzuerheben. Da die Bf. zum vollen Vorsteuerabzug nach den
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften berechtigt sei, unterbleibe jedoch
gemäß
§ 72a ZollR-DG die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer.
In der Begründung wird ausgeführt, dass bei einer
im Jahre 1998 bei der D. Produktions Ges.m.b.H. durchgeführten
Nachschau vom Hauptzollamt Wien festgestellt worden sei, dass die in den
angeführten Verzollungsfällen (laut Anlagen) angegebenen Einfuhrpreise
von den tatsächlichen Einfuhrpreisen abweichen. Die
D. Produktions Ges.m.b.H. habe Trockenfrüchte und
Verpackungsmaterial zur Verpackung an ein Tochterunternehmen in der Slowakei
geliefert. Anlässlich der Einfuhr der verpackten Trockenfrüchte sei
ein unrichtiger Wert angemeldet worden, weil bei der Ermittlung des Zollwerts
dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis gemäß Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe b ZK u.a. der entsprechend aufgeteilte Wert der in den
eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und
dergleichen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder
zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder
erbracht worden sind, hinzuzurechnen gewesen wäre, soweit dieser Wert nicht
in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Die
Zollwerte wären an Hand der einzusehenden Unterlagen zu ermitteln gewesen.
Der sich aus der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag sei gemäß
Artikel 220 ZK nachzufordern.
Im Rahmen des Auswahlermessens werde die Abgabenschuld aus
Gründen der Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung allen
Gesamtschuldnern zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 1999 wurde gegen den
Nachforderungsbescheid berufen. In der mit Schreiben vom 12. März 1999
nachgereichten Berufungsbegründung wird im Wesentlichen
vorgebracht:
Die
Berechnung der Höhe der vorgeschriebenen Abgaben sei ungeachtet der
beigelegten Rechenaufstellung nicht nachvollziehbar und überdies unrichtig,
da die Behörde ganz offenkundig willkürlich aus der Gewinn- und
Verlustrechnung der D. Produktions Ges.m.b.H. Werte herausgenommen
habe, ohne die Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Werte zu überprüfen.
Wesentliche Kostenpositionen, welche die
gegenständlichen Waren betreffen (wie etwa Fremdleistungen Slowakei), seien
unberücksichtigt geblieben. Ebenso wenig sei nachvollzogen, ob sich die in
der Gewinn- und Verlustrechnung angeführten Posten über Handelswaren
Einkauf Inland, Handelswaren Einkauf Binnenmarkt ausschließlich auf die
gegenständlichen Versendungen beziehen oder nicht.
Auch
dass ein Teil der von D. Produktions Ges.m.b.H. in die Slowakei
ausgeführten Waren direkt in Drittländer weitergeführt und somit
nicht nach Österreich wiederausgeführt worden ist, sei
unberücksichtigt gelassen worden. Der Wert dieser Waren könne
keinesfalls bei der Wertberechnung der wiedereingeführten Waren
berücksichtigt werden.
Diesbezüglich werde auch auf die Berufung der
D. Produktions Ges.m.b.H. bzw. deren Masseverwalter sowie der
J. A. Ges.m.b.H. verwiesen und das darin befindliche
Berufungsvorbringen auch zum Inhalt der gegenständlichen Berufung
erhoben.
Es würden auch schwer wiegende Verfahrensfehler
geltend gemacht. Man hätte dem Zollanmelder nach Artikel 29 und
30 ZK die Gründe mitteilen müssen, warum ein anderer als der
angegebene Transaktionswert als richtig angesehen werde und die Möglichkeit
zur Gegenäußerung einräumen müssen. Der Bf. sei bislang
keine Möglichkeit eingeräumt worden, die Unterlagen
einzusehen.
Die
Waren seien von D. Produktions Ges.m.b.H. lediglich zur Umpackung zu
ihrer Tochtergesellschaft in die Slowakei transportiert und danach umgehend
wieder nach Österreich eingeführt worden. Es handle sich hierbei
faktisch um eine passive Veredelung. Auch wenn möglicherweise keine
Bewilligung eingeholt worden sei, wäre bei einer passiven Veredelung nur
die Wertschöpfung, die das Produkt im Ausland erfahren habe, zollrechtlich
zu behandeln.
Die Waren wären bereits in der EU im zollrechtlich
freien Verkehr gewesen und seinen daher bereits einer Verzollung zugeführt
worden. Mit der nunmehrigen Vorschreibung würde für dieselben Waren
ein zweites Mal Zoll erhoben werden.
Das Hauptzollamt Wien hätte daher jedenfalls im Sinne
des Artikels 212a ZK von einer Abgabenerhebung absehen
müssen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2000,
GZ. 100/28068/98-7, wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der Absatz
des bekämpften Bescheides betreffend Abstandnahme von der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer
gemäß
§ 72a ZollR-DG wurde ersatzlos gestrichen und
die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben für das Jahr 1996
wie folgt berichtigt:
|
Z1
|
ATS 298.775,00
|
EU
|
ATS 457.344,00
|
Gesamt
|
ATS 56.119,00
Die Abgabenberechnung und deren Bemessungsgrundlagen
stellten einen Teil des Spruches dar und seien den beigefügten
Berechnungsblättern zu entnehmen.
Buchmäßig erfasst wären die Eingangsabgaben
für das Jahr 1996 in der Höhe von ATS 755.877,00
(Zoll ATS 297.752,00 und
Einfuhrumsatzsteuer ATS 458.425,00). Die nachträgliche
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 383.884,00 sei
jedoch unterblieben.
In der Begründung wird zunächst darauf
eingegangen, dass die D. Produktions Ges.m.b.H sämtliche
Rohstoffe und Verpackungsmaterialien im Rahmen des Ausfuhrverfahrens aus dem
freien der Verkehr der Gemeinschaft ausgeführt habe.
Gemäß Artikel 4 Ziffer 8 ZK
würden Gemeinschaftswaren mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren
verlieren und dadurch zu Nichtgemeinschaftswaren. Da in zollrechtlicher Hinsicht
keine passive Veredelung stattgefunden habe, könne auch nicht die
Wertschöpfung als Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung
herangezogen werden, sondern es sei der Zollwert gemäß
Artikel 29 ZK maßgeblich. Ein Antrag auf Bewilligung der
passiven Veredelung sei von der D. Produktions Ges.m.b.H nicht
gestellt worden.
Zum Zollwert und zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Abgabenberechnung wird von der Rechtsmittelbehörde erster
Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten der von der
D. Produktions Ges.m.b.H zur Verfügung gestellten Roh- und
Verpackungsmaterialien eindeutig Hinzurechnungskosten im Sinne des
Artikels 32 Absatz 1b Buchstabe I ZK darstellen würden.
Der Zollwert im Sinne des Artikels 3 ZK sei gemäß
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d ZK in Verbindung mit
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e ZK unter Zugrundelegung
vorhandener, bezughabender Einkaufsfakturen und Bilanzdaten errechnet worden, da
eine Ermittlung nach den Artikeln 29 und 30 Absatz 2 Buchstabe a
bis c ZK anhand der von dem geprüften Unternehmen diesbezüglich
beigebrachten Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Die Berechnung der
Eingangsabgaben für das Jahr 1996 sei anhand der eingesehenen
Unterlagen des geprüften Unternehmens erfolgt. Für die
gegenständlichen Importe seien die Kosten der Vor- bzw.
Verpackungsmaterialien und sonstigen gemäß Artikel 32 ZK
hinzurechnungsfähigen Kosten anhand der Unterlagen für die
Aufwendungen für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland,
Handelswareneinkauf Binnenmarkt, Handelwareneinkauf Drittland, Verpackung Inland
sowie Verpackung IG-Erwerb ermittelt worden. Jedoch sei der beeinspruchte
Bescheid hinsichtlich der Berufung mit geringfügigen Unstimmigkeiten
behaftet, die zu einer unrichtigen Ermittlung des Faktors geführt
hätten. So sei bei einigen Warenanmeldungen ein unrichtiger Zollsatz, ein
falscher Währungscode bzw. Umrechnungskurs zum Tragen gekommen. Diese
Unstimmigkeiten hätten auch dazu geführt, dass sich der Faktor von
5,43 auf 5,4206 verändert habe. Mit dem neu ermittelten Faktor sei nun eine
Korrektur der Abgaben durchgeführt worden, jedoch ausschließlich
für das Kalenderjahr 1996.
Gemäß
§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG 1994) könne sich ein Unternehmen die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Da auf Grund des Konkursverfahrens
davon auszugehen sei, dass die Einfuhrumsatzsteuer von der
D. Produktions Ges.m.b.H nicht entrichtet werde, sei der Spruch des
angefochtenen Bescheides zu ändern gewesen.
Die Behauptung, ein Teil der ausgeführten Waren sei
direkt in Drittländer weitergeführt worden, sei vom geprüften
Unternehmen trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgewiesen
worden. Es sei daher unschwer zu erkennen, dass die
D. Produktions Ges.m.b.H nicht daran interessiert gewesen sei, eine
Mengenflussrechnung zu ermöglichen. Im Rahmen der Nachschau habe das
geprüfte Unternehmen ausreichend Gelegenheit gehabt, Argumente und
Unterlagen vorzubringen, um die Richtigkeit des angewandten Transaktionswertes
nachzuweisen. Ein Verfahrensfehler könne daher nicht erkannt werden.
Gegen die bezeichnete Berufungsvorentscheidung wurde mit
Schreiben vom 27. April 2000 der Rechtsbehelf der Beschwerde
eingebracht.
In der Begründung wird - über die bereits in der
Berufung vorgebrachten Gründen hinaus - im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sei unzulässig, weil es
gemäß
§ 72a ZollR-DG nicht darauf ankomme, ob die
Einfuhrumsatzsteuer vom Empfänger tatsächlich entrichtet werde,
sondern darauf ob dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem stütze
sich die Abgabenvorschreibung auf bloße Vermutungen, da die belangte
Behörde lediglich ausführe, es sei davon auszugehen, dass die
Einfuhrumsatzsteuer nicht entrichtet werde. Auch sei die erstmalige
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer mit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung rechtswidrig und überdies nach Ablauf der
Verjährungsfrist erfolgt.
Wie es zur Berechnung der
Höhe der vorgeschriebenen Zolle gekommen sei, werde auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht in einer Art und Weise ausgeführt, die einer
nachprüfenden Kontrolle zugänglich sei. Die belangte Behörde gebe
selbst zu, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Zollwert an Hand der vom
geprüften Unternehmen beigebrachten Unterlagen zu ermitteln und habe einen
fiktiven Zollwert konstruiert, indem mit Hilfe von Bilanzdaten "Faktoren"
ermittelt worden seien, die man mit den in den Einkaufsfakturen verrechneten
Werten multipliziert habe. Die Berechnungsblätter des angefochtenen
Bescheides würden überdies von jenen des erstinstanzlichen Bescheides
abweichen, ohne dass diese abweichenden Angaben nachvollziehbar erläutert
oder begründet worden wären.
Der unabhängige
Finanzsenat hat festgestellt:
Zunächst war auf die Frage einzugehen, ob beim
Verbringen der umgepackten Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung (Umpacken im Drittland) oder eine Einfuhr
in den freien Verkehr vorlag.
Wie bereits die Rechtsmittelbehörde erster Instanz in
der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, ist die passive
Veredelung gemäß Artikel 84 Absatz 1
Buchstabe b ZK ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und es
bedarf die Inanspruchnahme eines solchen Zollverfahrens gemäß
Artikel 85 ZK einer Bewilligung durch die Zollbehörden, in der
die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen das betreffende Zollverfahren
in Anspruch genommen werden kann. Nach der Aktenlage ist der
D. Produktions Ges.m.b.H vom zuständigen Hauptzollamt Wien keine
derartige Bewilligung erteilt worden und es wurde eine entsprechende Bewilligung
auch nicht beantragt.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass alle Waren, die
in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, gemäß
Artikel 59 ZK zu dem betreffenden Verfahren anzumelden sind. Die Sichtung
der betreffenden Zollanmeldungen hat ergeben, dass bei der Verbringung der
Trockenfrüchte und des Verpackungsmaterials aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft keine vorübergehende Ausfuhr (Code "2"), sondern eine
endgültige Ausfuhr (Code "1") und beim Verbringen der verpackten
Trockenfrüchte in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Wiedereinfuhr
(Code "6"), sondern eine Überführung in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr (Code "4") beantragt wurden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass in den
verfahrensgegenständlichen Fällen in zollrechtlicher Hinsicht kein
passiver Veredelungsverkehr vorliegt.
Der in der Beschwerde angesprochene
Artikel 212a ZK, der erst mit der am 1. Jänner 1997 in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 82/97 vom 19. Dezember 1996 in den
Zollkodex eingefügt worden ist, ist schon deshalb nicht anwendbar, weil
sich diese Regelung nur auf Fälle bezieht, in denen eine Zollschuld nach
den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 ZK - also auf andere Weise als
durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - entstanden
ist.
§ 5 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), der die
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr betrifft, lautet:
(1)
Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem
Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
(2)
Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den
Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder
eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die
Veredelung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt
wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung
bemessen.
Ist
der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist die
Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz
1.
Nach § 26 Abs. 1 UstG 1994 gelten die
zollrechtlichen Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr nicht
für die Einfuhrumsatzsteuer.
Unabhängig davon, ob es sich zollrechtlich um einen
bewilligten passiven Veredelungsverkehr handelt oder nicht, ist daher bei
Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Umsatz nach § 5
Abs. 2 UstG 1994, d.h. nach dem Veredelungsentgelt bzw. nach der
im Drittland eingetretenen Wertsteigerung zu bemessen.
Die belangte Behörde geht nach der Aktenlage davon
aus, dass die von bzw. für die D. Produktions Ges.m.b.H
eingeführten Trockenfrüchte zuvor zusammen mit dem Verpackungsmaterial
aus dem Inland ausgeführt worden sind und im Drittlandsgebiet für die
D. Produktions Ges.m.b.H veredelt wurden. Wenn dies zutrifft,
wären die materiellen Voraussetzungen des § 5
Abs. 2 UstG 1994 bei den verfahrensgegenständlichen
Einfuhren erfüllt. Das Hauptzollamt Wien ist bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen der Einfuhrumsatzsteuer jedoch vom Zollwert der
eingeführten Waren ausgegangen, was zur Folge hat, dass die
Einfuhrumsatzsteuer unrichtig berechnet worden ist.
Wie die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenberechnung
im Detail ermittelt worden sind, geht weder aus der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. April 2000, Zahl:
100/28068/98-7, noch aus dem Bescheid vom 30. Dezember 1998,
Zahl: 100/28068/98/004, oder den angeschlossenen Berechnungsblättern,
die Bestandteile dieser Bescheide bilden, hervor. In der Begründung wird
lediglich auf die von 16. April 1998 bis 28. Dezember 1998 bei der
D. Produktions Ges.m.b.H durchgeführte Betriebsprüfung
verwiesen, bei der festgestellt worden sei, dass die tatsächlichen
Einfuhrpreise von den in den Anmeldungen angegebenen Einfuhrpreisen abweichen
würden.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird
von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz - wie bereits dargelegt - darauf
hingewiesen, dass die Berechnung der Eingangsabgaben für das Jahr 1996 an
Hand der eingesehenen Unterlagen des geprüften Unternehmens erfolgte.
Für die gegenständlichen Importe seien die Kosten der Vor- bzw.
Verpackungsmaterialien und die sonstigen gemäß Artikel 32 ZK
hinzurechnungsfähigen Kosten an Hand der Unterlagen für die
Aufwendungen für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland,
Handelswareneinkauf Binnenmarkt, Handelswareneinkauf Drittland, Verpackung
Inland sowie Verpackung IG-Erwerb ermittelt worden.
Der beeinspruchte Bescheid sei hinsichtlich der Berufung
mit geringfügigen Unstimmigkeiten behaftet gewesen, die zu einer
unrichtigen Ermittlung des Faktors geführt hätten. So sei bei einigen
Warenanmeldungen ein unrichtiger Zollsatz, falscher Währungscode bzw.
Umrechnungskurs zum Tragen gekommen. Diese Unstimmigkeiten hätten auch dazu
geführt, dass sich der Faktor von 5,43 auf 5,4206 verändert habe. Mit
dem neu ermittelten Faktor sei eine Korrektur der Abgaben durchgeführt
worden.
Welche Unterlagen konkret eingesehen bzw. zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen herangezogen worden sind, wird nicht näher
ausgeführt. Auch die Summen der jeweiligen Aufwendungen sind nicht
angegeben.
Nach der Darstellung des Hauptzollamtes Wien stellen die
Abgabenberechnung und deren Bemessungsgrundlagen einen Teil des Spruches dar und
seien den beigefügten Berechnungsblättern zu entnehmen. Der
verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung sind als Beilagen
diesbezüglich zwei Listen angeschlossen. In der so genannten
"Gegenüberstellung Festsetzung 1996" werden die vorgeschriebenen und neu
festgesetzten Abgabenbeträge gegenübergestellt; in einer weiteren
Beilage "AUFSTE~1.XLS" werden anmeldungsbezogen die jeweiligen
Abgabenbeträge und - in der Spalte "Zollwert (neu)" - die
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Zolls angegeben. Die
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer sind nicht
ausgewiesen und auch die dem Zollwert gemäß
§ 5 Abs. 4
UstG 1994 hinzuzurechnenden Beträge und Kosten sind nicht entsprechend
angegeben.
Jene Zollanmeldungen, bei denen ein unrichtiger Zollsatz,
ein falscher Währungscode bzw. ein falscher Umrechnungskurs zum Tragen
gekommen ist, werden nicht näher bezeichnet.
Auch wie der so genannten "Faktor" - der in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung überhaupt erstmalig
erwähnt wird - berechnet bzw. neu ermittelt worden ist, ist nicht
nachvollziehbar.
Wie die belangte Behörde bei der Berechnung der
Abgaben bzw. bei der Ermittlung des bezeichneten Faktors konkret vorgegangen
ist, kann nur mit Hilfe der Niederschrift der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien vom 28. Dezember 1998
über die bei der D. Produktions Ges.m.b.H durchgeführte
Betriebsprüfung/Zoll festgestellt werden. Unter Punkt "3. Sachverhalt"
der Niederschrift wird darin ausgeführt:
3.1.
Allgemein:
Das
geprüfte Unternehmen beschäftigt sich mit dem Handel von
Trockenfrüchten. Die Rohstoffe (bereits Trockenfrüchte) werden von
Lieferanten innerhalb und außerhalb der europäischen Union
zugekauft.
Diese Rohstoffe
wurden von Wien zum Tochterunternehmen des geprüften Unternehmens, der
D. Slovakia, exportiert.
Weiters wurden
von der D. Produktions Ges.m.b.H. sämtliche Materialien, die zur
Weiterbearbeitung der Rohstoffe erforderlich sind (Verpackungsmaterialien
jeglicher Art) zur D. Slovakia geliefert.
Vom slowakischen
Tochterunternehmen wurden diese Rohstoffe in verkaufsfertige Einheiten
verpackt.
3.2.
Zolltechnische Abwicklung:
3.2.1. Ausfuhr
in die Slowakei (zur D. Slovakia):
Sämtliche
Rohstoffe bzw. Verpackungsmaterialien wurden von Wien aus in Form von
Ausfuhranmeldungen aus dem freien Verkehr der EU exportiert. Bei den im Rahmen
dieser Exportabfertigungen erklärten Werte handelte es sich um
standardisierte Werte die von den Zukaufswerten abgewichen
sind.
3.2.2. Einfuhr
von der Slowakei (von der D. Slovakia):
Nach der
Veredelung dieser Rohstoffe (Umpackung) wurden die Fertigwaren
(Trockenfrüchte in Körbchen in unterschiedlichen Einheiten und
unterschiedlichen Zusammensetzungen) wieder zur
D. Produktions Ges.m.b.H. zurückgeliefert.
Diese
Fertigwaren wurden in Wien zum freien Verkehr der EU abgefertigt. In den
Zollanmeldungen wurden Werte erklärt, die der Höhe nach nicht den
zollwertrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Die zur
Verzollung vorgelegten Fakturen, ausgestellt von der D. Slovakia (diese
bildeten die Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung der Zollabgaben), waren
lediglich "Proforma-Fakturen", die in der Buchhaltung der D. Produktions
Ges.m.b.H. nicht aufgenommen wurden. Jedoch war im Rahmen der jeweiligen
Importabfertigung nicht erkennbar, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen
um keine regulären Handelsfakturen, sondern um "Proforma-Rechnungen"
gehandelt hat.
3.3.
Zollwertermittlung:
Bei der
Ermittlung des Zollwertes ist - soweit darin nicht enthalten - der Wert der
Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen laut Artikel 32 lit. b I, die
unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu
ermäßigten Preisen für die Herstellung der zu bewertenden Waren
geliefert werden, hinzuzurechnen.
Zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlagen wurde wie folgt
vorgegangen:
Aus der Gewinn-
und Verlustrechnung vom 1. Jänner 1996 bis 31. Jänner 1996
[gemeint ist der 31. Dezember
1996] wurde eine Summe aus den Aufwendungen
für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland, Handelswareneinkauf
Binnenmarkt, Handelswareneinkauf Drittland, Verpackung Inland sowie Verpackung
IG-Erwerb gebildet (ATS 30,246.145,08).
Aus den im
Rahmen der Importzollabfertigungen des Kalenderjahres 1996 vorgelegten Fakturen,
erstellt von der D. Slovakia, wurde ein Gesamtwert von
ATS 5,568.388,56 an erklärten Warenwerten eruiert.
Durch Vergleich
dieser ermittelten Summen wurde ein Faktor von 5,43
errechnet.
Durch
Multiplikation der im Rahmen der Importabfertigungen vorgelegten Rechnungswerte
mit dem errechneten Faktor, der auch für das Kalenderjahr 1997 und 1998
[gilt] wurden die neuen
Bemessungsgrundlagen ermittelt.
Nach
Adjustierung dieser neuen Bemessungsgrundlagen mit den erklärten
Hinzurechnungskosten bzw. Abzugskosten wurde der Zollwert in ATS
errechnet.
3.4.
Hinzurechnungen/Abzugsposten:
Für die
Ermittlung des Zollwertes sind dem für die Waren tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis Kosten gemäß Artikel 32
Absatz 1 ZK, die dem Käufer entstanden sind, aber nicht in dem
für die Waren bezahlten Preis enthalten sind, hinzuzurechnen bzw. werden
Kosten gemäß Artikel 33 ZK nicht in den Zollwert
einbezogen, sofern diese getrennt vom bezahlten Preis ausgewiesen
werden.
Im
Einheitspapier/AT im Feld 28 (Finanz- und Bankangaben) sind folgende
Angaben zu machen:
1. Zeile unter
Vorsetzung von "P":
Hinzurechnungskosten
nach Artikel 32 ZK, soweit sie im tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Kaufpreis nicht enthalten sind;
1. Zeile unter
Vorsetzung von "P1":
Hinzurechnungskosten
im Sinne des § 5 Abs. 4 Ziffer 3 UstG 1994 (Kosten von
der EU-Außengrenze bis zum frachtbriefmäßigen Bestimmungsort
oder dem ersten Umschlagort der Ware auf ein anderes
Beförderungsmittel;)
2. Zeile unter
Vorsetzung von "M":
abzugsfähige
Kosten nach Artikel 33 ZK, soweit sie getrennt von dem für die
eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
ausgewiesen werden;
2. Zeile unter
Vorsetzung von "M1":
abzugsfähige
Kosten von der Einfuhrumsatzsteuerbemessungsgrundlage (Lieferungskosten von der
österreichischen Grenze bis zum frachtbriefmäßigen
Bestimmungsort oder dem ersten Umschlagort der Ware auf ein anderes
Beförderungsmittel).
Die im
Einheitspapier/AT im Feld 28 (Finanz- und Bankangaben) erklärten Werte
wurden anerkannt.
3.5. Eingesehene
Unterlagen:
Verzollungsbelege,
Firmenbuchauszüge, Jahresabschluss für den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 1996, sowie Importfakturen von der D.
Slovakia. Damit die dargestellte Vorgangsweise zu einem
rechnerisch richtigen Ergebnis führt, müssen mindestens die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sein:
Sämtliche
Aufwendungen für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland,
Handelswareneinkauf Binnenmarkt, Handelswareneinkauf Drittland, Verpackung
Inland sowie Verpackung IG-Erwerb gemäß Gewinn- und Verlustrechnung
1996 betreffen ausschließlich die verfahrensgegenständlichen
Trockenfrüchte und Verpackungs-materialien;
alle
betreffenden Trockenfrüchte und Verpackungsmaterialien wurden von der
D. Produktions Ges.m.b.H ausnahmslos zur Verpackung (Veredelung) in
die Slowakei ausgeführt;
alle
ausgeführten Trockenfrüchte und Verpackungsmaterialien sind nach der
Veredelung in vollem Umfang wieder an die D. Produktions Ges.m.b.H
geliefert und in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt worden;
der
Einkauf, die Ausfuhr und die Wiedereinfuhr sämtlicher Waren muss im
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 erfolgt
sein.
Wenn auch nur eine einzige dieser
Voraussetzungen nicht zutrifft, führt die Berechnung bzw. die
Gegenüberstellung der Mengen und Beträge zu einem rechnerisch falschen
Ergebnis.
Die Bf. bestreitet, dass der Zollwert
ordnungsgemäß und richtig ermittelt worden ist. So hat die
D. Produktions Ges.m.b.H im Berufungsverfahren etwa vorgebracht, es
seien im Jahr 1996 wesentlich mehr Waren eingekauft worden, als aus der Slowakei
importiert wurden.
Das Hauptzollamt Wien verweist darauf, dass der Zollwert
gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d iVm
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e ZK errechnet worden sei, da
eine Ermittlung nach den Artikeln 29 und 30 Absatz 2 Buchstabe a
bis c ZK nicht möglich gewesen sei. Die D. Produktions Ges.m.b.H
hätte im Rahmen der Nachschau ausreichend Gelegenheit gehabt, Unterlagen
vorzulegen, um die Richtigkeit des angewendeten Transaktionswertes nachzuweisen
oder einen Mengenvergleich zwischen den exportierten Rohstoffen und den
wiedereingeführten Waren zu ermöglichen, habe dies aber
unterlassen.
Um festzustellen, wie sich die Menge der 1996 von der
D. Produktions Ges.m.b.H ausgeführten Waren (Trockenfrüchte
und Verpackungsmaterial) zu jener an eingeführten Waren verhält, wurde
die belangte Behörde ersucht, eine entsprechende Fallfahndung
durchführen zu lassen. Derartige Auswertungen werden üblicherweise
auch von der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll in der
Prüfungsphase veranlasst.
Da die ausgeführten Waren im Drittlandsgebiet
lediglich verpackt worden sind (Lohnveredelung) und dort keine Waren
hinzugefügt wurden, sollte die Eigenmasse (Gewicht bzw. Masse der Ware ohne
alle Umschließungen) der ausgeführten und der eingeführten Waren
annähernd gleich sein. Die angemeldeten Werte wurden bei der
Gegenüberstellung bewusst außer Acht gelassen, da diese keinen
zuverlässigen Rückschluss auf die Mengen zulassen.
Laut den vom Hauptzollamt Wien vorgelegten Aufstellungen
wurden von der D. Produktions Ges.m.b.H im Jahr 1996 getrocknete
Früchte und Schalenfrüchte mit einer Eigenmasse von insgesamt
381.833,00 kg aus Österreich in die Slowakei ausgeführt und im
selben Zeitraum getrocknete Früchte und Schalenfrüchte bzw. Mischungen
daraus mit einer Eigenmasse von insgesamt 290.345,00 kg aus der Slowakei
eingeführt. Es besteht somit eine gravierende Mengendifferenz, die ernste
Zweifel an der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung aufkommen
lässt. Um die Differenzen aufzuklären, wurden alle betreffenden
Zollanmeldungen des Jahres 1996 zur Überführung in den freien
Verkehr einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen, und zwar auch
solche, bei denen die D. Produktions Ges.m.b.H von anderen Personen
als der Bf. vertreten worden ist. Dabei wurden massive und nicht
aufklärbare Widersprüche zwischen den Angaben in den Anmeldungen und
den Angaben in den angeschlossenen Unterlagen festgestellt, die anlässlich
der Zollabfertigung offensichtlich nicht aufgefallen sind.
So wurden beispielsweise am 20. September 1996 unter
WE-Nr. 182/000/903994/01/96 laut Zollanmeldung Mischungen von
Trockenfrüchten mit einer Eigenmasse von 2.150,00 kg angemeldet, die
angeschlossene Rechnung Nr. 43/96 der D. Slovakia umfasst jedoch
7.392 Packungen zu je 500 g, was eine Eigenmasse von
6.696,00 kg ergibt.
Am 1. Oktober 1996 wurden unter
WE-Nr. 182/000/904146/01/96 laut Zollanmeldung Mischungen von
Trockenfrüchten mit einer Eigenmasse von 6.850,00 kg angemeldet, die
angeschlossene Rechnung Nr. 57/96 der D. Slovakia umfasst jedoch
lediglich 1.680 Packungen zu je 500 g und 240 Packungen zu je
1.000 g, was eine Eigenmasse von insgesamt 1.080,00 kg ergibt.
Die tatsächlichen Mengen können an Hand der
Abfertigungsunterlagen nicht festgestellt werden, weil aus den Rechnungen
häufig nicht ersichtlich ist, wie viele Packungen mit welcher Eigenmasse
vorliegen, d.h. es ist lediglich die Gesamtanzahl der Packungen angegeben,
jedoch keine Aufgliederung nach Packungsgrößen. Sendungsdaten
(Angaben über das Gewicht der Sendung oder die Anzahl der Packstücke)
finden sich in den Rechnungen in der Regel nicht, weshalb es vielfach nicht
möglich ist festzustellen, ob sich die Zollanmeldung auf die in der
angeschlossenen Rechnung angeführten Waren bezieht. Auch die
Zusammensetzung der Obstmischungen geht aus den der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Es erscheint unklar, um welche
streitgegenständlichen Waren es sich handelt, weshalb auch nicht auf den
Wert der Waren geschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte
Behörde bei der Berechnung des Faktors bzw. bei der Ermittlung des
Zollwertes - soweit die Vorgangsweise überhaupt nachvollzogen werden kann -
von Daten und Sachverhalten ausgegangen ist, deren Richtigkeit,
Zuverlässigkeit und Vollständigkeit in Frage zu stellen ist. Die
Begründung des angefochtenen Bescheides ist ihrem Inhalt nach
unvollständig und widersprüchlich.
Die belangte Behörde hätte in der Begründung
der freien Beweiswürdigung darzulegen gehabt,
was
sie zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als Beweismittel
geeignet, zweckmäßig und ausreichend erachtet hat,
welche
Schritte der Gedankenführung, der Heranziehung bestimmter Elemente der
Lebenserfahrung sowie des Folgerns und Schließens bei Ausschöpfung
des Beweismittels für die Behörde entscheidend waren und
welche
Erwägungen, Wertungen und Einsichten sie letztlich im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zur Überzeugung vom Zutreffen eines bestimmten
Sachverhaltes geführt haben.
Der Umstand,
dass die D. Produktions Ges.m.b.H nach Ansicht des Hauptzollamtes Wien
mögliche Beweise trotz Aufforderung nicht geführt hatte, bedeutete
nicht, dass die Tatsachenannahme der Behörde als zutreffend gewertet werden
durfte. Entscheidend ist vielmehr die materielle Wahrheit. Wenn die belangte
Behörde eine Tatsachenannahme dennoch als zutreffend wertete, weil der
Gegenbeweis von der Partei nicht erbracht wurde, stellte dies eine
unzulässige formelle Beweiswürdigung dar.
Da der tatsächliche Sachverhalt an Hand der
aufgenommenen Beweise nicht mit dem notwendigen Grad an Sicherheit festgestellt
werden konnte und Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 32 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0195-Z3K/02
- Stammnummer
- 5077
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF