…an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem bewirkt sein muss, was zur Folge hat, dass neben den deponiebautechnischen Anforderungen auch die auf die abzulagernden Abfälle abstellende Vorschriften der DeponieV und somit auch jene zur Abfallqualität und der Eingangskontrolle erfüllt sein müssen, um die in § 6 Abs…
…17. Dezember 2015, Zl. 2015/07/0122). Die Eignung eines Ortes ist insbesondere von der Beschaffenheit des Ortes, von der Abfallart und von der Abfallqualität abhängig. Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002Wasserrechtsgesetz kommt, Naturschutzgesetz…
…die die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag repliziert hat, bestärken die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes. Mit der Entscheidung vom 25. Juni 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend Abfallqualität von Materialien, die bei einem Bauvorhaben angefallen sind, Folgendes erkannt: "In Anbetracht des Umstandes, dass die Materialien bei einem Bauvorhaben angefallen…
…gutachterlichen Stellungnahmen im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Materialien um Abfall handelt. Der Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2021 nach Einsicht in 43 vorgelegte Dokumente zur Abfallqualität, zum Teil grundlegende Charakterisierungen, teilweise Prüfberichte, bodenmechanische Gutachten…
…Bodenaushubdeponie abzulagern sind, da der überwiegende Anteil der untersuchten Bodenproben Abfallqualität aufweist (Qualität Bodenaushubdeponie) und nicht für eine Rekultivierung oder Geländemodellierung im Sinne des BAWPL 2011 geeignet sind.“ Angesichts dieser Umstände und weil die Landesregierung von NÖ ebenfalls von konsenslosen Schüttungen ausging, wurde dem UVP…
…hat ergeben, dass eine Trennbarkeit der von der Bf. gelagerten bzw. abgelagerten Gleisunterbaumaterialien der verschiedenen Bauvorhaben bzw. Abfallqualitäten iSd § 15 Abs. 1 AWG 2002 nicht gegeben ist, sodass die Beurteilung der Gleisunterbaumaterialien als untrennbares Gemisch zu erfolgen hat …" Die Beantwortung der Frage, ob und…
Nach Zitierung einschlägiger Rechtsprechung zu § 4 Z. 3 AlSAG (BFG 3.2.2015, RV/4200228/2011, unter Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141; VwGH 25.6.2009, 2006/07/0105, sowie LVwG Nö 22.12.2015, LVwG-AV-961/001-2015m, unter…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., als Gesamtrechtsnachfolgerin der AA., vertreten durch V., gegen die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems XY vom 22.11.2013, Zl. a. betreffend Altlastenbeitrag (Bescheid I) und Säumniszuschlag (Bescheid II…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in den Beschwerdesachen der, mit Beschluss des Handelsgericht X vom xxx im Konkurs befindlichen, Bf. , vormals vertreten durch RA. Dr. Andreas Schuster, Währingerstraße 18, 1090 Wien,gegen den Bescheid I des Hauptzollamtes X vom…
Hinsichtlich der eingebauten Materialien habe seit dem Jahr 2006 ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem bei der Anlage der ***Y.*** bestanden. Da sämtliche eingebaute Materialien von dieser Anlage stammten, sei ab 2006 vor dem Einbau der Materialien eine Qualitätssicherung vorgelegen. Die Zertifizierung bzw. Registrierung der mineralischen Hochbaurestmassen und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom 7. Dezember 2012 gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA**** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 29. Oktober 2012, Zahl: ***001***, und vom 30. Oktober…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom 27. Februar 2015 gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 26. Jänner 2015, Zahlen: ***001-006***, betreffend Altlastenbeitrag und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger LL.M, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Hilmgasse 10, vom 16. September 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. August 2010, Zahl: 420000/00000/2010, betreffend Altlastenbeitrag sowie Säumnis…
An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass aus dem Müll getrenntes Eisen und Nichteisenmetalle von der Bf. veräußert werden, nichts zu ändern. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004 idF LGBl. Nr. 87/2014, sind Abfälle bewegliche…
1.2. Altstoffbegriff (1) In rechtlicher Hinsicht sind Altstoffe auf jeden Fall Abfälle mit der Konsequenz, dass auch für Altstoffe die Vorschriften des AWG 2002 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen anzuwenden sind. (2) Gemäß § 5 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle…
1.6. Regelungen über das Abfallende In diesem Abschnitt werden Regelungen betreffend das Abfallende bestimmter Stoffe sowie die hiefür anzuwendenden Beschränkungen näher erläutert. 1.6.1. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott (1) Mit Verordnung (EU) Nr. 333/2011 werden Kriterien festgelegt, wann bestimmte Arten von Schrott…
1.1.2. Kriterien für die Einstufung von Materialien als Abfall oder Nicht-Abfall (1) Der Abfallbegriff des AWG 2002 ist nicht deskriptiv (= beschreibend, was Abfall ist), sondern normativ (= festsetzend, was Abfall im Sinne dieses Gesetzes sein soll). (2) Die alternative Kombination aus…
1.1.3. Subjektiver Abfallbegriff (1) Beim subjektiven Abfallbegriff kommt es allein darauf an, ob sich jemand einer lediglich als "beweglich" zu qualifizierenden Sache entledigt hat oder entledigen will. Die zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzfragen hinsichtlich der beweglichen Sache sind grundsätzlich unerheblich. (2) Materialien, deren sich…
3.2. Maßgeblicher Zustand Bei der Beurteilung, ob eine bewegliche Sache Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, ist deren Zustand zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes (über die Zollgrenze) maßgebend. Ist eine Sache zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nicht als Abfall anzusehen, fällt sie auch dann nicht…
1.4. Beurteilung der Abfalleigenschaft Die Entscheidung, ob eine Ware Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich oder der Zollorgane, sondern obliegt dem Landeshauptmann (siehe Abschnitt 9).