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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200040/2019

Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterialien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200040/2019vom 31.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien stammen - wie bereits ausgeführt - vom Bauvorhaben des Zentrums und vom Bauvorhaben ***12***. Beim erstgenannten Bauvorhaben war nicht die Beschwerdeführerin Bauherrin, beim zweitgenannten Bauvorhaben war die Beschwerdeführerin Bauherrin. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 31.3.2016, 2013/07/0284). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht es nach der Lebenserfahrung Bauherrn, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Bodenaushubmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch diese Materialien behindert zu werden, zu vollenden, sodass insoweit eine Entledigungsabsicht gegeben ist (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0035). Auch wenn die Beschwerdeführerin bei einem Bauvorhaben Bauherrin war, vermochte dies die Entledigungsabsicht nicht auszuschließen. Die Bodenaushubmaterialien wurden bei beiden Bauvorhaben von den Baustellen weggebracht, um die Bauvorhaben durchführen und vollenden zu können. Dass die Beschwerdeführerin die von den Bauvorhaben weggebrachten Bodenaushubmaterialien beim Bau des Hochwasserrückhaltebeckens verwenden wollte, ändert nichts an der Tatsache, dass die Materialen von den beiden Bauvorhaben mit dem Zweck weggebracht worden sind, die beiden Bauvorhaben realisieren zu können. Bei Bauvorhaben wie dem Bau des Zentrums oder dem Bau einer Umfahrung oder einer Brücke oder bei einem Regulierungsbau ist auszuschließen, dass diese ausschließlich zur Gewinnung von Bodenaushubmaterialien für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens erfolgt sind. Das findet auch darin Bestätigung, dass der Großteil der angelieferten Materialien aufgrund ihrer Eigenschaften nicht für den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens verwendet werden konnten. Bei den verfahrensgegenständlichen Materialien handelt es sich - da die subjektive Abfalleigenschaft zu bejahen war - um Abfall im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2014, 2013/07/0232, und vom 31. März 2016, 2013/07/0284, auf die die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag repliziert hat, bestärken die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes. Mit der Entscheidung vom 25. Juni 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend Abfallqualität von Materialien, die bei einem Bauvorhaben angefallen sind, Folgendes erkannt: "In Anbetracht des Umstandes, dass die Materialien bei einem Bauvorhaben angefallen sind, bestehen aber keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle darin gelegen war, dass der Bauherr dieses Abbruchmaterial loswerden wollte und somit insoweit Entledigungsabsicht bestand." Das war auch im verfahrensgegenständlichen Fall gegeben. Die Materialien sind- wie bereits ausgeführt - bei Bauvorhaben angefallen und wurden von den Baustellen weggebracht. Die Bauvorhaben hatten ihren Zweck in der Errichtung eines Zentrums oder einer Umfahrung, etc., und nicht in der Beschaffung von Bodenaushubmaterialien für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens (vgl. 2013/07/0284). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegen das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag. Die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien sind im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten Kalendervierteljahr 2014 auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht worden. Die nicht bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens verwendeten Bodenaushubmaterialien haben sich zumindest bis Ende November 2017 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befunden und wurden somit mehr als drei Jahre zwischengelagert. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG war somit erfüllt und die auf den Grundstücken gelagerten Bodenaushubmaterialien unterlagen dem Altlastenbeitrag. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG im (hier nicht interessierenden) Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Beim mehr als einjährigen oder dreijährigen Lagern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn die Lagerung diese Zeiträume übersteigt (vgl. Scheichl/Zauner, ALSAG § 7 Rz. 3). Die Beitragsschuld ist somit mit Ablauf der Kalendervierteljahre (erstes und zweites Kalendervierteljahr 2015 und erstes Kalendervierteljahr 2017) entstanden, in denen die Lagerung die dreijährige Frist überschritten hat. Entscheidend war das mehr als dreijährige Lagern, die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin, das Material für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens verwenden zu wollen, hatte für die Entstehung der Beitragsschuld keine Auswirkungen, weil es für die Entstehung des Abgabenanspruches nur auf objektive Kriterien ankommt. Schon der klare und eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmung spricht gegen die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frist habe erst nach Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens zu laufen begonnen. Denn wenn der Tatbestand auf ein mehr als dreijähriges Lagern von Materialien zur Verwertung abstellt, dann ist für den Fristbeginn der Anlieferungszeitpunkt maßgeblich und nicht der Zeitpunkt, in dem das Material die Baumaterialieneigenschaft und somit das Verwertungsvorhaben verliert. Hätte der Gesetzgeber für den Fristbeginn auf den Verlust der Baumaterialieneigenschaft abgestellt, dann hätte es zum einen nach der logischen Interpretation, wonach eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden darf, dass sie überflüssig ist und im Allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will, der Unterscheidungen "zur Verwertung" oder "zur Beseitigung" nicht bedurft. Zum anderen kommt auch mit der Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung und der damit verbundenen unterschiedlichen Fristen klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt der Anlieferung den Lauf der Frist auslöst. Die durch die mehr als dreijährige Lagerung entstandene Beitragsschuld mag bei der Wegbringung der Bodenaushubmaterialien durch das von der Beschwerdeführerin beauftragte Unternehmen im Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018 und der Verbringung auf ein Grundstück des Unternehmens gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG zu einer Ausnahme von der Beitragspflicht führen, jedoch nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - eine etwaig später entstehende Beitragsschuld eine bereits entstandene beseitigen. Gemäß § 4 Z 3 ALSAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Die Lagerung der Bodenaushubmaterialien auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken hat - wie bereits dargelegt - die Beschwerdeführerin veranlasst. Es lag in ihrem Verantwortungsbereich, dass die Bodenaushubmaterialien auf die von den angefochtenen Bescheiden erfassten Grundstücke verbracht worden sind, mit der ursprünglichen Absicht, diese für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens zu verwenden. Die Beitragsschuld ist daher - wie von der belangten Behörde angenommen - für die Beschwerdeführerin entstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Fälligkeitstag weder eine Anmeldung abgegeben, noch die Abgaben entrichtet. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages erfolgte daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht. Auch wenn die Beschwerdeführerin ursprünglich von einer Verwendung der Materialien bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens ausgegangen ist, so hätte sie nach Kenntnis der Tatsache, dass die Materialien hierfür nicht verwendet werden können, nach Überschreiten der Lagerfrist für die Abgabe einer Anmeldung und für die Entrichtung der Abgaben sorgen müssen. Daran vermag auch die Auskunft eines Sachverständigen nichts zu ändern; die Beschwerdeführerin, die selbst Teil der staatlichen Verwaltung ist, konnte sich nicht auf die Angabe einer hierfür nicht zuständigen Person verlassen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beantwortung der Frage, wer im konkreten Fall die betragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 31. Jänner 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200040/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2200040.2019
Stammnummer
135573
Gültig
31.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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