Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0119-Z2L/05
Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß § 201 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0119-Z2L/05vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Beschwerde der A-GmbH, vertreten durch Bammer
*
Nussbaumer & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 4810 Gmunden, Am Graben
9, vom 9. August 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wels
vom 19. Juli 2005, Zahl x, betreffend Nacherhebung des Altlastenbeitrages
für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 85c Abs. 8 ZollR-DG unter Zurückverweisung
der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG)
in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der
Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit den Bescheiden vom 23. Februar 2005, Zln. *, **, ***,
**** und ***** setzte das Zollamt Wels für die Quartale I/2000 bis II/2004
den Altlastenbeitrag für den auf der Baurestmassendeponie Y abgelagerten
Straßenkehricht gemäß
§ 201 BAO unter Anwendung des
Beitragssatzes für die Kategorie "alle übrigen Abfälle" jeweils
neu fest und erhob gleichzeitig einen Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO.
In den jeweiligen Begründungen wurde im Wesentlichen
gleichlautend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) am
Firmensitz in Y unter anderem eine Baurestmassendeponie betreibe. Im Zuge einer
durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll durchgeführten
Nachschau sei festgestellt worden, dass deponierter Straßenkehricht in die
Kategorie Baurestmassen eingereiht und auch der Altlastenbeitrag für diese
Kategorie entrichtet worden sei. Der abgelagerte Straßenkehricht sei aber
in die Kategorie "alle übrigen Abfälle" (§ 6 Abs. 1 Z 4
Altlastensanierungsgesetz - ALSaG bzw. § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG in der
Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 1. Jänner 2001)
einzureihen gewesen, weil das Kehrgut in Ermangelung entsprechender Nachweise
weder der Kategorie "Baurestmassen" noch der Kategorie "Abfälle, die den
Kriterien einer Baurestmassendeponie entsprechen" zugeordnet werden
könne.
Gemäß
§ 201 BAO sei unter anderem dann
ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen und wenn der
Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist.
Beginnend mit dem IV. Quartal 2000 hatte die Bf. den zu
entrichtenden Altlastenbeitrag mit dem für Baurestmassendeponien geltenden
Beitragssatz nach § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG berechnet und angemeldet und
gleichzeitig für die vorhergehenden Zeiträume (1998 bis III. Quartal
2000) die Gutschrift des Differenzbetrages zwischen dem jeweils bis dahin
angewendeten Beitragssatz gemäß
§ 6 Abs. 5 ALSaG zum
Beitragssatz gemäß
§ 6 Abs. 4 Z 1 leg cit
beantragt.
In der Niederschrift betreffend der hierzu
durchgeführten Nachschau wurde vom Prüfer unter Punkt 3.1
festgehalten:
"Bei
der Überprüfung der Abfallarten wurde festgestellt, dass deponierter
Straßenkehricht (in erster Linie Streusplitt aus der
Frühjahrsreinigung bzw. Kehrgut, welches durch
Straßenverunreinigungen im Zuge von Baustellen auftritt) in die Kategorie
Baurestmassen eingereiht worden ist. Der Altlastensanierungsbeitrag ist auch
für die Kategorie Baurestmassen entrichtet worden.
In
Frage gestellt wird die Einreihung der unter Straßenkehricht
angeführten Abfälle in die Kategorie Baurestmassen. Erläuternd
dazu wird folgendes vermerkt:
Baurestmassen
im Sinne des ALSaG sind Abfälle gemäß Deponieverordnung, Anlage
2, BGBl.Nr. 164/1996. In der Deponieverordnung ist die Baurestmassendeponie
nicht nur für die Ablagerung von Baurestmassen vorgesehen, sondern auch
für alle Abfälle, die ihre Kriterien erfüllen. Die Kategorie
"Abfälle, die den Kriterien einer Baurestmassendeponie entsprechen" bezieht
sich somit auch auf solche Abfälle - ausgenommen Erdaushub und
Baurestmassen - welche die strengen Kriterien einer Baurestmassendeponie
gemäß Deponieverordnung einhalten (Anlage 1, Tabellen 3 und 4,
geringe Schadstoffgehalte). Die gegenständliche Kategorie kann aber nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Nachweis betreffend die Einhaltung
der Kriterien durch eine Gesamtbeurteilung gemäß
§ 6
Deponieverordnung erbracht (und auf der Deponie eine Eingangskontrolle
gemäß
§ 8 Deponieverordnung vorgenommen) wird, dh. wenn die
für die Ablagerung vorgesehene Deponie in diesen Punkten bereits der
Deponieverordnung entspricht. Die Eingangskontrolle ist ordnungsgemäß
erfolgt. Eine entsprechende Gesamtbeurteilung, die der Nachweis für den
Straßenkehricht wäre, dass er als "Abfall, der den Kriterien einer
Baurestmassendeponie entspricht" auf einer Baurestmassendeponie deponiert werden
darf, liegt nicht vor.
Der
auf der Baurestmassendeponie der Bf..
abgelagerte Straßenkehricht ist in die Kategorie "alle übrigen
Abfälle" (§ 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG) einzureihen, weil das
Kehrgut in Ermangelung entsprechender Nachweise weder der Kategorie
"Baurestmassen" (Straßenkehricht ist keine Baurestmasse) noch der
Kategorie "Abfälle, die den Kriterien einer Baurestmassendeponie
entsprechen" zugeordnet werden kann"
Mit Eingabe vom 21. März 2005 erhob die nunmehrige Bf.
gegen die oben angeführten Bescheide den Rechtsbehelf der Berufung. Nach
Ergehen eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages wurde mit Schreiben
vom 24. Mai 2005 die Begründung nachgereicht. Darin wurde ausgeführt,
dass seit 1.Jänner 2004 hinsichtlich der Deponierung von Abfällen
nicht mehr die Abfallart sondern der Deponietyp entscheidend sei. Demnach
betrage der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für die Ablagerung von
Abfällen auf einer Baurestmassendeponie EUR 7,20. Wenn eine
Gesamtbeurteilung ergebe, dass Straßenkehricht den Anforderungen für
Baurestmassendeponien entspricht, dürften diese Materialien gegen
Entrichtung eines Altlastenbeitrages von EUR 7,20 auf einer Baurestmassendeponie
gelagert werden.
Für die Jahre 2000 bis 2004 habe eine derartige
Gesamtbeurteilung vorgelegen. Da in dieser jedoch keine negativen Parameter
ausgewiesen worden seien, seien sie nicht zu den Akten gelegt worden und
könnten demnach im Verfahren nicht mehr vorgelegt werden.
Allerdings liege für das Jahr 2005 ein aktueller
Prüfbefund und Gesamtbeurteilung nach Anlage 6 zur Deponieverordnung
über den Zustand des Kehrgutes (Straßenkehricht) vor. Diesem
Gutachten sei zu entnehmen, dass die Ablagerung des untersuchten Materials auf
der Baurestmassendeponie der Bf. zulässig sei. Da sich der Zustand von
Straßenkehricht in den letzten Jahren nicht verändert habe, sei
gegenständliche Gesamtbeurteilung 2005 auch für die Jahre 2000 bis
2004 als repräsentativ anzusehen.
Für das Jahr 2004 könne damit nachgewiesen
werden, dass auch die Ablagerung des Straßenkehrichts auf der
Baurestmassendeponie zulässig gewesen sei. Der dafür anfallende
Altlastenbeitrag habe EUR 7,20 je angefangene Tonne betragen und sei auch
vorschriftsmäßig im Gesamtausmaß von EUR 2.697,98 entrichtet
worden. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 21.658,82 sowie der
Säumniszuschlag in Höhe von EUR 866,35 sei somit nicht vorzuschreiben
gewesen.
Für die Jahre 2000 bis 2003 werde geltend gemacht,
dass es für Straßenkehricht keine Schlüsselnummer gegeben habe
und der anfallende Kehricht zum Einstreuen für Straßenverbesserungen
am Deponiegelände verwendet worden sei. Damit handle es sich aber um keinen
Abfall, sondern um einen mineralischen Stoff, der zur Straßenverbesserung
eingesetzt worden sei, weil keine Verunreinigungen vorhanden gewesen seien.
Mangels der Eigenschaft als Abfall falle bei der Verwendung der Stoffe zur
Straßenverbesserung auch kein Altlastenbeitrag an. Die für die Jahre
2000 bis 2003 vorgeschriebenen Altlastenbeiträge samt
Säumniszuschlägen seien somit auch nicht vorzuschreiben
gewesen.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Juli 2005 als unbegründet ab. Laut Bf. hätten für die
Jahre 2000 bis 2004 jährlich Gesamtbeurteilungen vorgelegen, die keine
negativen Parameter aufgewiesen hätten und daher nicht zu den Akten gelegt
worden seien. Aus der Stellungnahme der von der Bf. zur Kenntnis genommenen
Niederschrift gehe allerdings hervor, dass aufgrund der geringen
Einzelanlieferungen gar keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden sei, da die
jeweiligen Anlieferungen die vorgeschriebenen Mengenschwellen, welche eine
Gesamtbeurteilung erforderlich gemacht hätten, um ein vielfaches
unterschritten hätten.
Das vorliegende Gutachten bezeichne das als "stückig"
beschriebene beprobte Material als "Streusplitt", während das deponierte
Material ganzjährig eingelagert und nicht nur, wie aus der Niederschrift zu
entnehmen sei, aus der Frühjahrsreinigung stamme. sondern auch
Verunreinigungen aus Baustellenbereichen enthalte und überdies ganz
allgemein als Straßenkehricht bezeichnet worden sei.
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sei die Frage, ob das
Ergebnis der Analyse auf das in Rede stehende, in den Jahren 2000 bis 2004 in Y
deponierte Material bezogen werden könne, nach Ansicht des Zollamtes zu
verneinen. Infolgedessen werde das als Beweismittel vorgelegte Dokument
"Prüfbefund und Gesamtbeurteilung" vom 31. Mai (richtig wohl März)
2005 als untauglich erachtet, eine Überzeugung über eine geringere als
die vorgeschriebene Abgabenschuld bzw. ein Nichtbestehen einer
Altlastenbeitragspflicht zu bewirken.
Mit Eingabe vom 9. August 2005 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und begründend
ausgeführt:
"Das
Zollamt Wels hat in der hiermit bekämpften Berufungsvorentscheidung das
angesprochene Gutachten als untaugliches Beweismittel erachtet. Diese
Untauglichkeit des Beweismittels wird seitens des Zollamtes Wels damit
begründet, dass das im Prüfbefund beprobte Material als
"Streusplitt" bezeichnet wurde, während das deponierte Material
ganzjährig eingelagert wurde und nicht nur aus der Frühjahrsreinigung
stammt, sondern auch Verunreinigungen aus Baustellenbereichen enthält und
überdies ganz allgemein als "Straßenkehricht" bezeichnet wurde.
Nach Auffassung des Zollamtes Wels ist damit das Material, welches im Gutachten
untersucht wurde, mit jenem Material, das auf der Deponie gelagert wurde, nicht
vergleichbar.
Dazu
führen wir zweierlei an:
Punkt
1:
In
sämtlichen erstinstanzlichen Bescheiden betreffend nachträgliche
buchmäßige Erfassung von Altlastenbeiträgen wird wörtlich
ausgeführt, dass es sich beim deponierten Material um
"Straßenkehricht" bzw. "Kehrgut" handelt (Seite 2 und 3 des
Bescheides für 2000, Zahl *; Seite
2 des Bescheides für 2001, Zahl
**; Seite 2 des Bescheides für
2002, Zahl ***; Seite 2 des Bescheides
für 2003, Zahl ****; Seite 2 des
Bescheides für 2004, Zahl
*****).
Ferner
wird in Punkt 3.1. der Niederschrift betreffend Ermittlungen gemäß
§§ 5-8 ALSaG folgendes wörtlich ausgeführt (Zitat):
"Bei der Überprüfung der Abfallarten wurde festgestellt, dass
deponierter Straßenkehricht (in erster Linie Streusplitt aus der
Frühjahrsreinigung bzw. Kehrgut welches durch Straßenverunreinigung
im Zuge von Baustellen auftritt) in die Kategorie Baurestmassen eingereicht
worden ist." In der Niederschrift wird damit ausdrücklich von
"Straßenkehricht", "Kehrgut" und "Streusplitt"
gesprochen.
Das
Gutachten selbst bezieht sich - wie aus der Überschrift des Gutachtens zu
entnehmen ist - ausdrücklich auf "Kehrgut" sowie auf
"Streusplitt" (im Text des Gutachtens).
Die
Bescheide sprechen somit von "Straßenkehricht" bzw. "Kehrgut",
die Niederschrift von "Straßenkehricht", "Kehrgut" und
"Streusplitt". Das Gutachten spricht von "Kehrgut" und
"Streusplitt". Da somit idente Begriffe verwendet werden, ist
offensichtlich, dass das im Gutachten beprobte Material ident mit dem in den
Bescheiden und in der Niederschrift festgestellten Material ist. Jede andere
Auslegung - und damit auch die Beweiswürdigung der Behörde - steht mit
den logischen Denkgesetzen in Widerspruch.
Aus
den genannten Gründen ist das als Beweismittel vorgelegte Dokument
"Prüfbefund und Gesamtbeurteilung nach Anlage 6 zur Deponie-VO
über den Zustand von Kehrgut" sehrwohl ein taugliches Beweismittel, sodass
- wie in der ursprünglichen Berufung näher ausgeführt -
nachgewiesen werden kann, dass die Ablagerung des Straßenkehrichts 2004
auf der Baurestmassendeponie zulässig war bzw. ist.
Punkt
2:
In
unserer Berufung wurde weiters - und völlig unabhängig von den obigen
Ausführungen - für die Jahre 2000 bis 2003 geltend gemacht, dass der
anfallende Kehricht zum Eintreuen für Straßenverbesserungen verwendet
wurde, sodass überhaupt kein Abfall vorliegt bzw. kein Altlastenbeitrag
anfällt. Mit diesem Argument und diesen Ausführungen bereffend die
Jahre 2000 bis 2003 hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht
auseinandergesetzt. Die Berufung wurde zwar insgesamt abgewiesen, aber -
hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 - ohne jegliche inhaltliche
Auseinandersetzung mit der Berufung und ohne Begründung. Die
Berufungsvorentscheidung ist daher rechtswidrig."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 4 Z 1
Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) beträgt der Altlastenbeitrag je
angefangene Tonne für Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert
werden, die nach dem in der Deponieverordnung 1996 (DeponieV 1996), BGBl. Nr.
164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren
Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der DeponieV festgelegten
Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssysem abgeschlossen wurde (Altanlage) für
Baurestmassendeponien ATS 60,00 ab 1. Jänner 1997, ATS 80,00 ab 1.
Jänner 2001, EUR 5,80 ab 1. Jänner 2002 und € 7,20 ab 1.
Jänner 2004.
§ 6 Abs. 4 ALSaG ist dabei dahin auszulegen, dass der
Abschluss der Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der
DeponieV 1996 festgelegten Stand der Technik für alle Vorgaben der DeponieV
mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSaG gesetzlich ausdrücklich
ausgenommenen Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssystem bewirkt sein muss, was zur Folge hat, dass neben den
deponiebautechnischen Anforderungen auch die auf die abzulagernden Abfälle
abstellende Vorschriften der DeponieV und somit auch jene zur
Abfallqualität und der Eingangskontrolle erfüllt sein müssen, um
die in § 6 Abs. 4 ALSaG normierten niedrigeren Beitragssätze
zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. VwGH 10.06.1999, 98/07/0101 und VwGH
16.09.1999, 99/07/0102).
Im gegenständlichen Fall kommt es somit nicht darauf
an, ob die strittigen Abfälle als Straßenkehrricht, Kehrgut oder
Streusplitt zu bezeichnen sind, sondern nur ob die Deponie als
Baurestmassendeponie nach der in der DeponieV festgelegten Stand der Technik
genehmigt worden ist und die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 DeponieV
eingehalten werden. Soweit die Ausnahmebestimmungen des § 7 DeponieV nicht
zutreffen, hat die erforderliche Gesamtbeurteilung dabei jedenfalls bereits bei
der Eingangskontrolle vorzuliegen (vgl. § 6 Abs.3 DeponieV).
Insofern hat die belangte Behörde zu Recht, die im
Zuge der Berufung vorgelegte Gesamtbeurteilung eines Abfallbesitzers aus dem
Jahre 2005 zu Recht als nicht repräsentativ für die vorhergehenden
Jahre anerkannt. Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden jedoch keine
Feststellungen darüber getroffen, dass die Anpassung der Altanlage an den
Stand der Technik als noch nicht abgeschlossen zu gelten hat. Dies wäre
jedoch erforderlich gewesen, um die Anwendung des begünstigten
Beitragsatzes mit Recht versagen zu können.
Sollte aber die Anpassung an den Stand der Technik nicht
abgeschlossen sein, hätte dies andererseits wiederum zur Folge, dass
für die betreffenden Zeiträume auch für die abgelagerten aber
nicht beanstandeten Baurestmassen nicht der begünstigte Beitragssatz nach
§ 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG angewendet werden hätte dürfen.
Durch die Herausnahme des als Straßenkehricht
bezeichneten Abfalles bzw. der Abfälle aus der Straßenreinigung in
Baustellenbereichen aus den jeweils nach § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG
angemeldeten Gesamtabfallmengen ergibt sich somit ein Widerspruch bei der
Anwendung der Beitragssätze. Dies trifft auch in Bezug auf die Feststellung
unter Punkt 3.2. der Niederschrift zu, wonach die von der Bf. betriebene
Baurestmassendeponie eine an den Stand der Technik angepasste Altanlage
sei.
Allein aus der Nichtvorlage einzelner Gesamtbeurteilungen
kann im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des § 7 DeponieV - auch
darüber sind im angefochtenen Bescheid mit Ausnahme des Hinweises auf die
widersprüchliche Rechtfertigung seitens der Bf. keine Feststellungen
getroffen worden - nicht geschlossen werden, dass keine an den Stand der Technik
angepasste Baurestmassendeponie vorliegt. Hierzu hätte es entsprechender
Feststellungen bedurft bzw. es wäre bei Vorliegen begründeter Zweifel,
ob die Anpassung an den Stand der Technik bereits abgeschlossen ist, ein
Feststellungsverfahren nach § 10 ALSaG bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzuleiten gewesen.
Es sind somit in der gegenständlichen Sache
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO iVm § 85
ZollR-DG kann in einem solchen Fall die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen.
Im Hinblick darauf, dass es nicht im Sinn des Gesetzes ist,
wenn die Berufungsbehörde, statt ihre Kontrollbefugnis wahrnehmen zu
können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen
Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO
Kommentar3 zu §
289 Tz 5 mwH), war im Rahmen des der Berufungsbehörde zukommenden
Ermessens im vorliegenden Fall die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Instanz
vorzunehmen.
Eine Zurückverweisung erweist sich weiters auch
deshalb als zweckmäßig, weil die Kompetenz ein Feststellungsverfahren
nach § 10 ALSaG einzuleiten - neben dem Beitragsschuldner - dem Zollamt
nicht jedoch der Abgabenbehörde zweiter Instanz zukommt.
Abgesehen von den bisherigen Ausführungen hat die
belangte Behörde hinsichtlich der Anmeldungszeiträume I. Quartal 2003
bis II. Quartal 2004 offensichtlich nicht die Neufassung des § 201 BAO
berücksichtigt. Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann eine
Festsetzung unter anderem dann erfolgen, wenn in sinngemäßer
Anwendung des § 303 Abs. 4 leg cit die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. In der
Begründung des Festsetzungsbescheides ist das Vorliegen der Voraussetzungen
für seine Erlassung darzulegen. Stützt sich die Behörde auf neu
hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, so hat sie diese Tatsachen
(Beweismittel) und ihr "Neuhervorkommen" in der Bescheidbegründung
darzulegen (vgl. Ritz, BAO
Kommentar3 zu §
201 Tz 39). Dies ist in den Bescheiden vom 23. Februar 2005, Zln. **** und *****
jedoch unterlassen worden.
Im Übrigen besteht hinsichtlich der gemäß
§ 201 BAO erlassenen Bescheide und daher auch hinsichtlich der darüber
ergangenen Berufungsvorentscheidung insofern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit
als dass sie nicht den gesamten Abgabenbetrag des betreffenden Zeitraumes
umfassen, sondern nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich nach
Ansicht des Zollamtes die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. vgl.
Ritz, BAO Kommentar3
zu § 201 Tz 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Berufungs- bzw. Beschwerdebehauptung der Bf., dass der
anfallende Kehricht zum Einstreuen für Straßenverbesserungen
verwendet worden sei und daher kein Abfall vorliege bzw. kein Altlastenbeitrag
anfalle, erweist sich hingegen als unzutreffend.
Für die dafür bestehende Beitragspflicht sind im
Beschwerdefall die §§ 2 Abs. 5 Z 1 und 3 Abs. 1 ALSaG
maßgeblich.
Die §§ 2 Abs. 5 Z 1 und 3 Abs. 1 ALSaG wurden
durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 geändert. Diese Änderung trat
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich sowohl auf
Zeiträume vor als auch nach Inkrafttreten dieser
Änderung.
Die §§ 2 Abs. 5 Z. 1 und 3 Abs. 1 ALSaG in der
Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lauten:
"§
2 (1) ...
(5)
Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten:
1. Abfälle, die
einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt
werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des
Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und
Stützwälle);"
§
3 (1) Dem Altlastenbeitrag
unterliegen:
1. das langfristige
Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung
in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder
-anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB
Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente,
Baugruben- oder
Künettenverfüllungen)
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung
außerhalb des Bundesgebietes."
Nach der Niederschrift der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll ist der Straßenkehricht in die Deponie
eingebracht worden. Daraus ergibt sich, dass dieser Straßenkehricht
jedenfalls als Abfall zu betrachten ist. Baumaßnahmen in einer Deponie
selbst stellen aber auch keine "übergeordnete Baumaßnahme" iSd
§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG dar und unterliegen daher auch dem
Altlastenbeitrag.
Für einen Teil der vom angefochtenen Bescheid
erfassten Zeiträume ist die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr. 142/2000
anzuwenden.
Die für die zu klärende Frage relevanten
Bestimmungen des ALSaG in der Fassung dieser Novelle lauten:
"§
2 (1)
(5) Nicht als Abfälle
im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten:
1. Abfälle, die
einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt
werden, ausgenommen
a)
Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung
in geologische Strukturen und
b)
das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit
deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und
Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und
Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und
Stützwälle);"
"§ 3.
(1) Dem Altlastenbeitrag
unterliegen:
1. das langfristige
Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von
Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische
oder andere Zwecke verbunden
sind;
2. das Verfüllen von
Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen,
ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete
bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für
Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung
außerhalb des Bundesgebietes"
Durch die erwähnte Novelle hat sich nichts
geändert, was die Einstufung von Abfällen als beitragspflichtige
Abfälle betrifft. Vielmehr wurde durch die Neufassung des § 2
Abs. 5 Z 1 ALSaG deutlicher als vorher zum Ausdruck gebracht, dass Abfälle,
die für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" verwendet werden,
nicht vom Abfallbegriff des ALSaG ausgenommen sind und die Neuformulierung des
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ALSaG stellt unmissverständlich klar, dass das
Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper auch dann
beitragspflichtig ist, wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden sind. (vgl. VwGH 21.10.2004, 2004/07/0115)
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0119-Z2L/05
- Stammnummer
- 22203
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF