…werden jährlich die aufgelaufenen Zinsen zugebucht. Rentenverbindlichkeiten Rz 2448: Siehe Rz 2454 ff und 7042 ff. Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten Rz 2449: Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten auf Grund gesunkenen Marktniveaus (Verbesserung der Kreditbedingungen) führt zu einem höheren Teilwert der Verbindlichkeit bzw…
…ein über dem Nennwert liegender Teilwert zB dadurch entstehen, dass eine hoch verzinsliche Verbindlichkeit (Fixzinsvereinbarung) eingegangen wurde und das allgemeine Zinsniveau gesunken ist. Kommt es durch das Absinken des Marktzinsniveaus nach Zugang einer fix verzinslichen Verbindlichkeit zu einer "Überverzinslichkeit", wird der "Erwerber des ganzen Betriebes"…
…gemacht. In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es praktisch durch bloßen Zeitablauf zu einem Wertverlust der Anleihepapiere kommen würde, weil höhere Erträge in diesem Bereich (Überverzinslichkeit) immer mit einem Aufschlag "erkauft" würden. Dieser Aufschlag wäre jedoch "unwiederbringlich verloren", da die Anleihe am Laufzeitende immer…
…gemacht. In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es praktisch durch bloßen Zeitablauf zu einem Wertverlust der Anleihepapiere kommen würde, weil höhere Erträge in diesem Bereich (Überverzinslichkeit) immer mit einem Aufschlag "erkauft" würden. Dieser Aufschlag wäre jedoch "unwiederbringlich verloren", da die Anleihe am Laufzeitende immer…
…sei. Da der Marktzins gesunken sei, seien Aufwendungen aus dem Sicherungsgeschäft erwachsen. Die Literaturmeinung, wonach bei Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten eine Rückstellung aufgrund des gesunkenen Marktzinsniveaus zu bilden sei, sei auf einen Beitrag von Zorn (FJ 1990, 244 ff) zurückzuführen. Darin werde ausgeführt…
…Da die Tochtergesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Wesentlichen aus einem Mantel bestanden hat, der außer dem Liegenschaftsanteil nur mehr kurzfristige Forderungen (eine Überverzinslichkeit der Forderungen wurde nicht festgestellt) und liquide Mittel enthalten hat, die in der Unternehmensbewertung keine Rolle spielen, war der Teilwert der…
22.4 Ermittlung des Zinsüberhangs (§ 12a Abs. 3 KStG 1988) 22.4.1 Allgemeines Rz 1309ar: Für die Ermittlung des Zinsüberhangs sind gemäß § 12a Abs. 3 KStG 1988 die abzugsfähigen Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres den steuerpflichtigen Zinserträgen gegenüberzustellen. Die in den Zinsüberhang einfließenden Zinsaufwendungen und Zinserträge…
1.3.3.1. Überlassung von Finanzmitteln im Konzern Rz 109: Zur sachgerechten Abgrenzung und Anerkennung der konzerninternen Überlassung von Finanzmitteln - unabhängig von der vertraglichen Gestaltung als Konzerndarlehen oder Einlagen - gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Geschäftsvorfällen (Hinweis auf Kapitel I OECD-VPL), wobei…
Die Forderungen zum 31. Dezember 2004 betrugen knapp 44% der gegenüber allen anderen, ca. 1 900 Debitoren ausgewiesenen Aktivposten (2,298.107,63 €). Ähnliche hohe Außenstände von anderen Debitoren sind anhand der Kontostände aus 2004 nicht festzustellen. Es finden sich nur zwei Debitoren mit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der A & B Rechtsanwälte GmbH, ADR, vertreten durch Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, Hauptplatz 24, 2700 Wiener Neustadt gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. März 2010, ErfNr…
Darlehen Rz 720: Die Darlehenshingabe kann als solche verdeckte Ausschüttung sein. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Darlehensrückzahlung nur vorgetäuscht wird bzw. von vorneherein nicht gewollt ist (VwGH 5.10.1993, 93/14/0115) oder bereits bei Zuzählung (zB wegen mangelnder Bonität des Gesellschafters…
22.4.2.3 Beispielhafte Aufzählung von Zinsen, die jedenfalls unter den Zinsbegriff fallen Rz 1309bc: Die allgemeine Definition von Zinsen im Sinne des § 12a Abs. 3 KStG 1988 geht auf die ATAD zurück. Die ATAD enthält darüber hinaus eine beispielhafte Aufzählung von Zinsaufwendungen, die…
Anmerkung: Bei Vorliegen von Bedingungen stellen diese Autoren offensichtlich darauf ab, ob der Eintritt der Bedingung einseitig vom Gläubiger herbeigeführt werden kann und nur wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Ausweis als Rückstellung angenommen. Ungewissenheit der Höhe nach bedeutet grundsätzlich, dass die Belastung…
Ungewissenheit der Höhe nach bedeutet grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SteuerlVertreter , über die Beschwerde vom 23.08.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 27.07.2016, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt…
Ungewissenheit der Höhe nach bedeutet grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Prodinger Hoffmann & Partner, Steuerberatung GmbH & Co KG, Innsbrucker Bundesstraße 83a, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des FA…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den RichterBW in der Beschwerdesache Bf, Straße, Ort,, vertreten durch Dr. Bernd Sommerauer, Plüddemanngasse 77, 8010 Graz, über die Beschwerden vom 13. Jänner 2014 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 - nunmehr Finanzamt für…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-Bank/S, vertreten durch X-VerbandOÖ reg. Genossenschaft m. b. H., Revisions- und Steuerberatungsgesellschaft, 4021 Linz, vom 28. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 9. September 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und 2002…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch APP Steuerberatung GmbH, T. Morgenstern Platz 1, 9871 Seeboden, über die Beschwerde vom 29. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2018…