Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0789-W/02
Teilwertabschreibung betreffend eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, deren Wert in von dieser erworbenen Liegenschaften bestanden hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0789-W/02vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Heimo Rockenschaub, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berechnung erfolgt in Euro. Da die zugrunde liegenden Beträge jedoch
Schillingbeträge sind, wird zur Erläuterung eine Berechnung in
Schilling beigelegt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der Bw. ist
der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung,
Verwaltung von Hoch- und Tiefbauten. Die Bw. kann auch Beteiligungen an anderen
Unternehmen erwerben, besitzen und verwalten, vornehmlich an der AB-GmbH,
Bankgeschäfte sind jedoch ausgeschlossen. Dkfm. CD ist Vorsitzender des
Vorstandes der Bw..
Das Finanzamt wich bei der
Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer 1996 von den eingereichten
Erklärungen insoweit ab, als es eine Abschreibung des Teilwertes der X-GmbH
(an dieser besaß die Bw. eine 98 %-ige Beteiligung) zunächst nicht
anerkannte, weil ein Vorhalt nicht beantwortet worden sei und setzte die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 2. Dezember 1998
in Höhe von 336.999,00 ATS fest.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. berufen und erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.
Begründend führte die Bw. aus, der Vorhalt sei beantwortet worden und
legte eine Kopie der Vorhaltsbeantwortung vor. (Den Akten des Finanzamtes ist zu
entnehmen, dass die Bw. den Vorhalt vom 24. Feber 1998 mit Eingabe vom 14. Mai
1998 beantwortet hat.) Dieser ist zu entnehmen, dass die X-GmbH mit der Absicht
gegründet worden sei, eine Liegenschaft zu bebauen. Diese Liegenschaft sei
jedoch verkauft und nicht bebaut worden. Damit sei der Gewinn niedriger als
prognostiziert und die Beteiligungsanschaffung nicht in der Höhe
werthaltig. Die Bw. nahm eine Abschreibung auf das Eigenkapital der Beteiligung
vor.
Aufgrund eines weiteren
Vorhaltes des Finanzamtes erläuterte die Bw. mit Eingabe vom 23. April
1999 die Teilwertabschreibung noch näher. Die Bw. erklärte, sie habe
1995 die Geschäftsanteile an der X-GmbH (Y-GmbH) zum Preis von
11.148.000,00 ATS erworben. Der Erwerbspreis habe den Buchwert dieser
Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt deutlich überstiegen. Der Mehrpreis habe
sich aus erwarteten stillen Reserven im Grundstück X-Gasse ergeben und sei
zum Kaufzeitpunkt als angemessen erschienen. Dieses Grundstück sei aber im
Geschäftsjahr 1996 veräußert worden, wobei die erwarteten
stillen Reserven nicht in der angenommenen Höhe hätten realisiert
werden können. Da die Tochtergesellschaft nach der Veräußerung
des Grundstücks über keine weiteren wesentlichen stillen Reserven
verfügt habe, sei anzunehmen gewesen, dass der Substanzwert der
Gesellschaft im Wesentlichen dem Buchwert (= Eigenkapital) zum Bilanzstichtag
entsprochen habe. Darüber hinaus habe die Gesellschaft im
Geschäftsjahr 1996 und danach nur geringe operative Tätigkeiten
entfaltet; sohin ergebe sich zum vorhandenen Substanzwert auch nur ein
unmaßgeblicher Ertragswert, der dem Buchwert (= Eigenkapital) für
Zwecke der Bewertung des Beteiligungsansatzes zuzuschlagen gewesen wäre.
Weitere erhebliche operative Tätigkeiten seien nicht absehbar gewesen und
es ergebe sich daher auch aus dem Gesichtspunkt der Bewertung der
Vermögensgegenstände (Einzelbewertung und Stichtagsprinzip) die
Notwendigkeit der Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung
(Teilwertabschreibung) auf den Substanzwert.
Die Bw. legte im Verfahren vor
dem Unabhängigen Finanzsenat aufgrund eines Vorhaltes verschiedene
Unterlagen vor. Diesen Unterlangen ist in Verbindung mit den eingereichten
Bilanzen Folgendes zu entnehmen:
Am 23. August 1995 erwarb die
Bw. 98 % der Anteile an der Y-GmbH, welche in der Folge in X-GmbH umfirmiert
wurde (in der Folge mit Tochtergesellschaft bezeichnet) um einen Abtretungspreis
von 10.875.868,50 ATS. Grundlage für den Beteiligungskauf war der als
Zwischenbilanz bezeichnete "Jahresabschluss" zum 10. Juli 1995, in welchem das
Eigenkapital berechnet aus dem Stammkapital und den anderen Rücklagen,
vermindert um den Bilanzverlust 15.148,62 ATS betrug. Der Geschäftsanteil
der Tochtergesellschaft an der Z-GmbH wurde nicht mit übertragen und ist in
der Zwischenbilanz auch erfolgsneutral ausgebucht worden (er wurde am 23. August
1995 veräußert, der Verkauf erfolgte also zeitgleich mit dem Erwerb
der Anteile an der Tochtergesellschaft). Geschäftsführer der
Tochtergesellschaft sind nach Abberufung des Geschäftsführers EF Dkfm.
CD und GH.
Der abgegoltene Wert der
Tochtergesellschaft bestand in den Objekten X-Gasse 1,2,3. Diese Liegenschaften
wurden im Wesentlichen in dem mit 30. April 1996 endenden Wirtschaftsjahr der
Tochtergesellschaft verkauft. In der Bilanz der Tochtergesellschaft zum 30.
April 1996 sind von der Liegenschaft X-Gasse 1,2,3 nur mehr Anteile von 36/3970
der Grundstücke (einige Parkerstellplätze wurden zurückbehalten
bzw. konnten nicht verkauft werden) enthalten. (Diese blieben laut
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 der Tochtergesellschaft unter deren
Vorräten erfasst.)
Die Bw. bewertete 1996 laut
Bilanz die Beteiligungen mit den Anschaffungskosten, die den anteiligen
Eigenmitteln der Tochtergesellschaft entsprechen.
Die Bw. stellte aufgrund eines
vorläufigen Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft bei Erstellung der
Bilanz zum 31. Dezember 1996 fest, dass der Teilwert der Tochtergesellschaft
nicht mehr den Anschaffungskosten entsprach und nahm eine Teilwertabschreibung
in Höhe von 4.326.000,00 ATS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.
1 EStG 1988 sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren
Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende
Regelungen.
Gemäß
§ 6 Z 2
EStG 1988 gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens Folgendes: 2.a) Nicht abnutzbares
Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben,
kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch
dann ansetzen, wenn er höher ist, als der letzte Bilanzansatz; es
dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt werden.
Gemäß
§ 203
Abs. 1 HGB sind Gegenstände des Anlagevermögens mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß
§
204, anzusetzen.
Gemäß
§ 204
Abs. 2 HGB in der Fassung des BGBl. 475/1990 dürfen Gegenstände des
Anlagevermögens bei Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre
Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den
niedrigeren Wert, der ihnen am Abschluss-Stichtag beizulegen ist, unter
Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben
werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn
solche Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind.
Die Bewertung erfolgt also
grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der
Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden. Bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 Abs. 1 ist für das Anlagevermögen der niedriger Teilwert bei
voraussichtlich dauernder Wertminderung anzusetzen. (Vgl. Doralt-Ruppe -
Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band 1, 6. Auflage, S
131).
Wie dem Abtretungsvertrag, mit
welchem die gegenständliche Tochtergesellschaft erworben wurde, zu
entnehmen ist, hat die Bw. den Geschäftsanteil wegen der in der
Tochtergesellschaft befindlichen Liegenschaft erworben. Ein darüber
hinausgehender besonderer Wert für die Bw. ist nicht erkennbar. Im
gegenständlichen Fall war zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 in der
Tochtergesellschaft nur mehr ein geringfügiger Teil der ursprünglich
erworbenen Liegenschaft vorhanden. Die Bw. hat erklärt, dass in diesem
keine stillen Reserven vorhanden waren, das Finanzamt hat Derartiges auch nicht
festgestellt. Die Tochtergesellschaft verfügte ansonsten nur mehr über
finanzielle Mittel, die im Konzern kurzfristig zur Verfügung gestellt
wurden. Im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung wurde die
Geltendmachung weiterer Siebentel aufgrund der gegenständlichen
Teilwertabschreibung seitens der Bw. nicht beanstandet.
Da die Tochtergesellschaft zum
31. Dezember 1996 im Wesentlichen aus einem Mantel bestanden hat, der
außer dem Liegenschaftsanteil nur mehr kurzfristige Forderungen (eine
Überverzinslichkeit der Forderungen wurde nicht festgestellt) und liquide
Mittel enthalten hat, die in der Unternehmensbewertung keine Rolle spielen, war
der Teilwert der Beteiligung zum Bilanzstichtag mit dem Eigenkapital
anzusetzen.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 204 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0789-W/02
- Stammnummer
- 12337
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF