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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3101027/2017

Drohverlustrückstellung für Verluste aus Zinssicherungsgeschäften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3101027/2017vom 22.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

8. Wie bereits dargestellt, soll mit dem gegenständlichen Interest Rate Swap eine variable Zinsverpflichtung aus dem Grundgeschäft (Kreditvertrag) wirtschaftlich in eine konstante Zinsverpflichtung gewandelt werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dieser Sachverhalt in seiner Gesamtheit steuerrechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die X-GmbH bei der BankX von vornherein einen Kreditvertrag mit einer Fixzinsvereinbarung abgeschlossen hätte. Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Für die Steuerbilanz schreibt § 6 Z 3 EStG 1988 die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 vor, dh. Verbindlichkeiten sind mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert anzusetzen. Als Anschaffungswert einer Darlehensverbindlichkeit gilt ihr Nennwert. Teilwert einer Verbindlichkeit ist der Betrag, den der Erwerber des gesamten Betriebes mehr bezahlen würde, wenn die Verbindlichkeit nicht bestünde oder wenn er sie vom Verkäufer nicht zu übernehmen bräuchte. Bei Darlehensverbindlichkeiten kann ein über dem Nennwert liegender Teilwert zB dadurch entstehen, dass eine hoch verzinsliche Verbindlichkeit (Fixzinsvereinbarung) eingegangen wurde und das allgemeine Zinsniveau gesunken ist. Kommt es durch das Absinken des Marktzinsniveaus nach Zugang einer fix verzinslichen Verbindlichkeit zu einer "Überverzinslichkeit", wird der "Erwerber des ganzen Betriebes" diese Verbindlichkeit aufgrund der höheren Zinsverpflichtungen mit einem höheren Wert - nämlich zuzüglich der nicht vermeidbaren erwarteten Mehrkosten, die bis zur (vorzeitigen) Tilgung dieser Verbindlichkeit entstehen - berücksichtigen. Der beizulegende Wert (und auch der Zeitwert) einer solchen Verbindlichkeit ist damit höher als der "Erfüllungsbetrag". Die Ansicht des Finanzamtes, dass ein möglicher Erwerber des Unternehmens auch bei vereinbarten Fixzinsen und gleichzeitig verbesserten Kreditbedingungen nicht zwingend einen Abschlag vom Gesamtkaufpreis vornehmen würde, weil die Fixverzinsung für sich einen eigenständigen Wert im Rahmen der Unternehmensführung habe, für den (vorübergehend) auch nachteiligere Zinskonditionen in Kauf genommen würden, kann vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden. Beruht die Überverzinslichkeit einer Darlehensverbindlichkeit darauf, dass das Marktniveau gesunken ist, dh. die am Bilanzstichtag möglichen Zinskonditionen sind günstiger als die vereinbarten Zinssätze, so ist handelsrechtlich in Höhe des Barwertes der Mehrzinsen eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Als Rückstellung ist der Barwert der Zinsdifferenz zu passivieren. In der Steuerbilanz kommt anstelle der Rückstellungsbildung der Ansatz des höheren Teilwertes in Betracht. Der Teilwert entspricht der Summe aus dem Rückzahlungsbetrag und der in der Handelsbilanz wegen der Überverzinslichkeit zu bildenden Rückstellung. Ist der Teilwert einer Verbindlichkeit gestiegen, so muss der rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 Abs. 1 EStG 1988) den höheren Wert ansetzen. Der höhere Teilwert einer Verbindlichkeit ist im Jahr der Entstehung auszuweisen (vgl. Zorn, Swaps und Optionen - ihre bilanzielle Darstellung, FJ 1990, 244 (249)). Die vorstehende Rechtsansicht zur Überverzinslichkeit von Verbindlichkeiten wird auch von der Finanzverwaltung geteilt (vgl. EStR 2000 Rz 2449): "Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten auf Grund gesunkenen Marktniveaus (Verbesserung der Kreditbedingungen) führt zu einem höheren Teilwert der Verbindlichkeit bzw. zu einer Rückstellung." 9. Berücksichtigung von Auslandsverlusten: Nach § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, sind im Ausland nicht berücksichtigte Verluste bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen und erhöhen in der Folge den Gesamtbetrag der Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt wurden oder in dem man sie hätte berücksichtigen können. Verluste unbeschränkt Steuerpflichtiger, die im Ausland im Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden, sind umzurechnen und mit inländischen bzw. umgerechneten ausländischen (positiven) Einkünften auszugleichen, ein negativer Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen. Der Ausgleich ist im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode anzuwenden, somit auch im Verhältnis zu Polen (vgl. Art. 7 Abs. 1 iVm Art. 24 Abs. 2 lit. a DBA-Polen). Im Fall der Befreiungsmethode sind positive Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt bedeutsam, negative Einkünfte für die inländische Bemessungsgrundlage (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 2 Rz 197). Vom Finanzamt wurde eingewendet, dass die Bildung von Rückstellungen nach polnischem Steuerrecht offensichtlich nicht anerkannt werde. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der im Ausland erzielte Verlust in das inländische Recht umzurechnen ist. Es hat eine Umrechnung des ausländischen Ergebnisses nach den österreichischen steuerlichen Vorschriften zu erfolgen. War bis einschließlich des Streitjahres 2011 der umgerechnete Verlust höher, wurde dieser angesetzt, ebenso wenn er niedriger war als der nach ausländischem Recht ermittelte Verlust (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 2 Rz 201). Demnach war von der X-GmbH im Streitjahr 2011 im Inland aufgrund des Vorsichtsprinzips im Zusammenhang mit dem Zinssicherungsgeschäft eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Die Regelung, dass der (umgerechnete) im Inland anzusetzende ausländische Verlust mit der Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt ist, ist erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, iVm § 124b Z 210 EStG 1988). Um Doppelverlustverwertungen zu vermeiden, erfolgt in jenem Jahr, in dem der Verlust im Ausland verwertet wird oder verwertet werden könnte, eine Nachversteuerung in Österreich (§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 idF BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009). Dazu ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf die im Streitjahr gebildete Drohverlustrückstellung nicht zu einer doppelten Verlustverwertung gekommen ist bzw. gar nicht kommen konnte. Dies aus folgenden Gründen: Die Niederlassung der X-GmbH in Ort2, Polen, erzielte in ihren ersten beiden Jahren jeweils Verluste. Die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage betrug -250.629,06 PLN (im Jahr 2010) und -1,104.855,88 PLN (im Jahr 2011). Im Jahr 2012 wurde ein steuerpflichtiger Gewinn von 716.672,98 PLN erzielt, im Jahr 2013 ein solcher von 1,525.930,63 PLN. Die Verluste der Jahre 2010 und 2011 konnten in den Jahren 2012 und 2013 nach polnischem Steuerrecht je zur Hälfte (somit mit jeweils 677.742,47 PLN) vorgetragen werden (Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage somit: 38.930,51 PLN im Jahr 2012 und 848.188,16 PLN im Jahr 2013). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Niederlassung der X-GmbH in Ort2, Polen, in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2011 mit 2,752.791,40 PLN aufwandswirksam erfasste Dotierung Drohverlustrückstellung bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (-1,104.855,88 PLN) in dieser Höhe als "Aufwendungen des laufenden GJ, die steuerlich nicht abzugsfähig sind" wieder hinzugerechnet wurde. Die Dotierung Drohverlustrückstellung fand daher in Polen überhaupt keine steuerliche Berücksichtigung (weder im Verlustjahr 2011 noch - im Wege einer Verwertung - in einem der folgenden Gewinnjahre). Nur am Rande sei bemerkt, dass die in Polen in den Jahren 2012 und 2013 im Wege des Verlustvortrages berücksichtigten Betriebsstättenverluste (der Jahre 2010 und 2011; demnach im Jahr 2011 ohne Berücksichtigung einer Drohverlustrückstellung) bei der inländischen X-GmbH in den Jahren 2012 und 2013 ohnehin zu einer Nachversteuerung der Verlustverrechnung der ausländischen Betriebsstätte im Ausmaß von jeweils 677.742,47 PLN geführt haben (somit umgerechnet in EUR: 166.113,35 € im Jahr 2012 und 163.193,47 € im Jahr 2013; vgl. KZ 9303 der Körperschaftsteuererklärungen). 10. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger für das Jahr 2011 und den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe für das Jahr 2011 ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Die im Jahr 2011 mit 623.254,71 € gebildete Drohverlustrückstellung für das streitgegenständliche Swap-Geschäft ist zulässig. Das Einkommen des Gruppenträgers X-GmbH gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 beträgt 1,562.570,67 € (statt 2,185.825,38 € lt. angefochtenem Feststellungsbescheid Gruppenträger). Die Feststellung des Einkommens des Gruppenträgers und die Berechnung der Körperschaftsteuer der Gruppe sind dem Feststellungsbescheid Gruppenträger für das Jahr 2011 vom 18. Dezember 2012 und dem Körperschaftsteuerbescheid Gruppe für das Jahr 2011 vom 19. Dezember 2012 zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Drohverlustrückstellung für Verluste aus Zinssicherungsgeschäften auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005) stützen. Im Übrigen stellt die Entscheidung das Ergebnis einer Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall dar. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.     Innsbruck, am 22. Oktober 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3101027/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3101027.2017
Stammnummer
125901
Gültig
22.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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