…das Zusammenbleiben aller Anteile in einer Hand Tatbestandsmerkmal). Hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes, das den Anspruch auf Übereignung aller Anteile begründet, gelten die Ausführungen über die Vereinigung als Folge eines Rechtsgeschäftes sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hier gemeinte Rechtsgeschäft nicht auf die Übertragung der noch nicht…
…Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig. Es sei eine genaue Aufstellung der im Vermögen der B.AG befindlichen Liegenschaften zu übermitteln. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 wurde durch die Berufungswerberin wie folgt geantwortet: Mit Aktienkaufvertrag vom 14. November 2000 seien nicht 100% der Anteile…
… 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG…
…1 Abs. 3 Z 1 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Weiters unterliegen nach § 1 Abs. 2…
…die Max Muster Privatstiftung abgetreten, also auf diese übertragen. Damit wurde aber eindeutig der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 3 GrEStG erfüllt. Das allein auf dem Argument, die - nochmalige - Besteuerung einer Vereinigung aller Anteile widerspreche dem Gesetz und der Richtlinie, aufbauende Vorbringen der Bw…
… Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz) ist die Begünstigung des § 17 GrEStG auch auf die Übertragung aller Anteile gem § 1 Abs. 3 Z 3 GrEStG anzuwenden. Aufgrund der obigen Ausführungen ist für die Einbringung gemäß Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom 16.11.2010 des Geschäftsanteiles an der…
…der Steuerbemessung keine Bedeutung zukommt. Das Grundstück fällt nämlich auch dann zur Gänze unter die Steuer, wenn nur einzelne Anteile an der Gesellschaft übertragen werden, und der Tatbestand des § 1 Abs. 3 durch Vereinigung aller Anteile erfüllt ist (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987…
…Steuer außerdem: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes …
…2015/118) wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch Anteilsvereinigung, Übertragung aller Anteile und Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz - sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt - 0,5% vom Grundstückswert betragen soll. Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durch einen…
…Daher unterliege nur die Übertragung von Grundstücken auf die Personengesellschaft oder von der Personengesellschaft der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften unterliege hingegen nicht der Grunderwerbsteuer, ausgenommen der Fall, dass es dadurch zu einer künftigen Vereinigung aller Anteile an der Personengesellschaft in einer…
…Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden. Nach Z. 2 leg. cit. unterliegt der Steuer außerdem die Vereinigung aller Anteile…
…nämlich entweder die Übertragung aller Anteile einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft im Wege der Einbringung gemäß § 12 UmgrStG (siehe OGH vom 16.3.2000, 2 Ob 54/00f) oder die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer bestehenden GmbH & Co KG in die Komplementär-GmbH (siehe…
"....Da der vorliegende Fall nicht die Vereinigung aller Anteile in einer Hand, sondern die gemeinsame Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft im Ganzen zum Gegenstand hatte, liegt Identität der Tatbestände des § 33 TP 21 GebG und des § 1 Abs.3 Z.4 GrEStG vor, weshalb die…
…Bf. beantragte die Befreiung gemäß § 15 Abs. 3 GebG: "....Da der vorliegende Fall nicht die Vereinigung aller Anteile in einer Hand, sondern die gemeinsame Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft im Ganzen zum Gegenstand hatte, liegt Identität der Tatbestände des § 33 TP 21 GebG und des …
…ist nach § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen iSd § 2 Abs. 2 UStG 1994 (herrschende und abhängige Unternehmen) von der Grunderwerbsteuer erfasst. Damit soll verhindert…
…1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer auch ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs…
…Steuer außerdem: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes…
…Steuer außerdem: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes …
…0188. Dort wird nämlich ausgeführt, dass bei einer Verschmelzung auch zweier Genossenschaften keineswegs alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft, sondern vielmehr deren Vermögen als Ganzes an die aufnehmende Gesellschaft übertragen wird. Es wäre daher schon aus diesem Grunde nur vom zweifachen EW auszugehen gewesen, sodass…
…IM GmbH und an der P. IM20 GmbH mit Einantwortungsbeschluss vom 6. März 2008 zur Gänze übertragen und damit alle Anteile an beiden Gesellschaften tatsächlich in der Hand des Bw. vereinigt. Entgegen der Ansicht des Bw. liegen hier keine mittelbaren Grundstückserwerbe von Todes wegen vor…