Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0443-L/06
Übertragung aller Anteile bei Zurückbehalten von eigenen Aktien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-L/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom
17. März 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 14. November 2000 wurde zwischen der C.KG als
Verkäuferin und der Bw. als Käuferin ein Aktienkaufvertrag
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
lauten wie folgt: "I.
Präambel
1.1. Die
B.AG....das Grundkapital von
90,000.000,00 S ist zerlegt in 90.000 Stück Aktien im Nennbetrag von
je 1.000,00 S. Die Aktien lauten auf Inhaber und sind in der Form von
Zwischenscheinen verbrieft. Die Gesellschaft hält eigene Aktien im Nominale
von 9,000.000,00 S, sohin 10% ihres
Grundkapitals.
.....
II.
Kaufgegenstand
2.1.
Kaufgegenstand sind Aktien der B.AG im
Gesamtnennbetrag von
81,000.000,00 S.
....."
Am 22. Mai 2001 wurde zwischen der B.AG als
Verkäuferin und der Bw. als Käuferin ein Aktienkaufvertrag
abgeschlossen. Die wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "I.
Präambel
1.1. Die
B.AG ....das Grundkapital von
90,000.000,00 S ist zerlegt in 90.000 Stück Aktien im Nennbetrag von
je 1.000,00 S. Die Aktien lauten auf Inhaber und sind in der Form von
Zwischenscheinen
verbrieft.
1.2.
Die
B.AG hält eigene Aktien im
Nominale von 9,000.000,00 S, sohin 10% ihres
Grundkapitals.
1.3.
Die
Bw. hat bereits mit Kaufvertrag vom
14. November 2000 81.000 Stück Aktien im Gesamtbetrag von
81,000.000,00 S an der B.AG
erworben.
II.
Kaufgegenstand
2.1.
Kaufgegenstand
sind (eigene) Aktien und zwar 8.370 Stück (eigene) Aktien der
B.AG im Gesamtbetrag von
8,370.000,00 S
....."
Ebenfalls mit Aktienkaufvertrag vom 22. Mai 2001
wurden von der B.AG an die F.GmbH 630 Stück (eigene) Aktien im
Gesamtnennbetrag von 630.000,00 S verkauft.
Am 7. Juni 2005 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz ein Ergänzungsvorhalt an die
Berufungswerberin abgefertigt, in dem unter Anderem folgende Fragen gestellt
wurden: Durch den Aktienkaufvertrag vom 14. November 2000 sei
die Bw. alleinige Eigentümerin der B.AG geworden. Im
Anlagevermögen der B.AG hätten sich laut Bilanz vom
31. Dezember 2000 mehrere Liegenschaften
befunden. Gemäß
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 sei die Vereinigung bzw.
Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft
grunderwerbsteuerpflichtig. Es sei eine genaue Aufstellung der im
Vermögen der B.AG befindlichen Liegenschaften zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 wurde durch die
Berufungswerberin wie folgt geantwortet: Mit Aktienkaufvertrag vom
14. November 2000 seien nicht 100% der Anteile an der B.AG von der Bw.
erworben worden, da die B.AG 10% eigene Anteile gehalten hätte.
Mit neuerlichem Schreiben vom 10. Oktober 2005
wurde durch die Bw. wie folgt ausgeführt: Es würde keine
Übertragung aller Anteile stattgefunden haben, da die B.AG eigene Anteile
gehalten hätte. Mit Aktienkaufvertrag vom
14. November 2000 seien nicht 100% der Anteile an der B.AG durch die
Bw. erworben worden, da die B.AG 10% eigene Anteile gehalten hätte. Da der
VwGH bei der Frage, ob alle Anteile übertragen würden, rein rechtlich
und nicht wirtschaftlich anknüpfe, seien gegenständlich nicht alle
Anteile erworben worden. Nur die rechtliche Vereinigung aller Anteile an einer
Gesellschaft begründe die Abgabepflicht nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 (vergleiche Dorazil/Takacs,
GrEStG, 4. Auflage, Rz 13.17 zu § 1). Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH könne von keiner Übertragung sämtlicher
Anteile ausgegangen werden, wenn ein Zwerganteil zum Beispiel beim Käufer
zurückbleibe (14.6.1984, 82/16/0069). Auch wenn dieser Zwerganteil für
den Käufer nur treuhändig vom Verkäufer gehalten werde, trete
selbst dann keine Übertragung sämtlicher Anteile ein. Dass der
VwGH rein rechtlich/formal und nicht wirtschaftlich anknüpfe, sei auch
daran ersichtlich, dass mittelbare Anteilsvereinigungen keine GrESt
auslösen würden, da sich die Anteile an der
Grundstücksgesellschaft nicht direkt in der "Hand" des Erwerbers befinden
würden (vergleiche dazu ausführlich Dorazil/Takacs, GrEStG,
4. Auflage, Rz 13.55 zu § 1). Daraus sei klar ersichtlich, dass
die österreichischen Höchstgerichte rein formal und keineswegs
wirtschaftlich anknüpfen würden, womit gegenständlich keine
Übertragung aller Anteile stattgefunden hätte, da die B.AG eigene
Anteile gehalten hätte. Dies unterscheide die österreichischen
Höchstgerichte von den deutschen. Im Zeitpunkt des zivilrechtlichen
Zustandekommens des Kaufvertrages hätte bereits die F.GmbH Anteile an der
B.AG gehalten, womit die Bw. nicht alle Anteile erwerben hätte
können. Weiters sei festzuhalten, dass der Kaufvertrag vom
14. November 2000 zivilrechtlich erst mit kartellrechtlicher
Genehmigung zustande gekommen wäre, da dieser unter dieser Bedingung
eingegangen worden wäre. Die kartellrechtliche Genehmigung sei erst zu dem
Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits die F.GmbH Anteile an der B.AG gehalten
hätte. Somit hätte keine Übertragung aller Anteile
erfolgen können.
Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
14. Dezember 2005 geht unter Anderem Folgendes hervor: 2.
Übertragung aller Anteile gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987 Für
die laut Kaufvertrag vom 14. November 2000 erfolgte Übertragung
der Anteile an die Bw. würden die GrESt-Bescheide gesondert ergehen.
Mit Bescheid vom 17. März 2006 wurde die
Grunderwerbsteuer im Hinblick auf den Aktienkaufvertrag vom
14. November 2000 mit der C.KG in Höhe von 59.887,87 €
festgesetzt. Diese sei wie folgt berechnet
worden: Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 3,5% vom Wert der
Grundstücke
(§ 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987) in
Höhe von 23,545.000,13 S (entspreche
1,711.081,89 €). Der Bescheid wurde wie folgt
begründet: Mit Aktienkaufvertrag vom 14. November 2000
hätte die Firma C.KG ihre Anteile an der Baubedarfszentrum B.AG verkauft.
Im Vermögen der B.AG hätten sich mehrere Liegenschaften befunden,
sodass der Tatbestand der Übertragung aller Anteile gemäß
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 verwirklicht worden
sei. Dem stehe der Besitz eigener Anteile nicht entgegen. Die
Einheitswerte der in Oberösterreich befindlichen Liegenschaften würden
sich wie folgt zusammensetzen:
|
KG GB, EZ 622
|
3,892.000,00 S
|
KG GB, Superädifikat
|
8,550.000,00 S
|
KG GB, EZ 1829
|
990.000,00 S
|
KG GB, EZ 630
|
341.000,00 S
|
KG GB2, Superädifikat
|
9,772.000,00 S
|
Summe der EW
|
23,545.000,00 S
|
das seien in €
|
1,711.081,89 €
Mit Schreiben vom 11. April 2006 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es würde die
Festsetzung mit 0,00 € begehrt und dies wie folgt begründet
werden: Sachverhalt Am
14. November 2000 hätten die Bw. und die C.KG einen Vertrag
über den Kauf von 90% der Anteile an der B.AG abgeschlossen. Die restlichen
10% der Anteile seien zu diesem Zeitpunkt von der B.AG als eigene Anteile
gehalten worden. Es sei vereinbart worden, dass der Kaufvertrag "unter der
aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörde
abgeschlossen" gelten solle (Punkt IX des Kaufvertrages). Die Genehmigung durch
die Kartellbehörde sei am 18. Jänner 2001 erteilt worden,
sodass der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich zustande gekommen
wäre. Mit Kaufverträgen vom 22. Mai 2001 hätte die Bw.
weitere 9,3% an der B.AG, die diese bislang als eigene Anteile gehalten
hätte, erworben. Die restlichen 0,7% seien von der F.GmbH treuhändisch
für die Bw. erworben worden. Im Vermögen der B.AG wäre zu jedem
dieser Zeitpunkte Grundvermögen enthalten gewesen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte die
Grunderwerbsteuer ohne Rechtsgrundlage festgesetzt. Der im Bescheid angegebene
Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 würde
nicht erfüllt worden
sein. Begründung der
Berufung Nach
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987 unterliege
der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft
begründe, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück
gehöre, wenn damit alle Anteile der
Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von
organschaftlich verbundenen Unternehmen iSd
§ 2 Abs. 2 UStG 1994 vereinigt würden
("Anteilsvereinigung").
§ 1 Abs. 3 Z 3 GrEStG 1987
normiere die Grunderwerbsteuerbarkeit bei Rechtsgeschäften, die "den
Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft" begründen
würden. Im Wesentlichen würden die Tatbestände des
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 also auf die
Vereinigung (Z1 und 2) und die
Übertragung aller Anteile (Z3 und
4) anknüpfen. Die Kernfrage sei somit die Auslegung des Begriffs "alle
Anteile". Wenn in weiterer Folge kurz von "Anteilsvereinigung" gesprochen werde,
seien somit beide Fälle, also die Übertragung und die Vereinigung
aller Anteile, gemeint. Nach der Judikatur des VwGH sei §
1 Abs. 3 GrEStG 1987 so auszulegen, dass sich die Anteile
nur dann in der Hand des Erwerbers befänden, "wenn er selbst Eigentum an
diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher
Rechtsbeziehungen immer - auf diese Anteile (...), greifen, das hieße
allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte" (VwGH 14.6.1984,
82/16/0069). § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 als
Formalbestimmung lasse somit keine Auslegung in Form der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu (VwGH 6.6.1986, 692/67), vielmehr sei an die
äußere zivil- und formalrechtliche
Gestaltung anzuknüpfen (vergleiche Dorazil/Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz, 4. Auflage, 2004, §
1 Rz 9.10). Dass die Bw. als Erwerberin der Anteile also auch
auf die von der B.AG als eigene Anteile gehaltenen Aktien hätte greifen
können, reiche somit für eine Übertragung bzw. Vereinigung aller
Anteile in der Hand der Bw. gerade nicht aus. Die ständige Rechtsprechung
des VwGH stelle nämlich gerade nicht auf
das faktische Verfügenkönnen
über das Grundstück ab
und auch die Verfügungsmöglichkeit über die noch fehlenden
Anteile sei für die Steuerpflicht irrelevant (VwGH 14.6.1984,
82/16/0069). Dies hätte der VwGH auch in Treuhandfällen, in
denen der Treugeber faktisch auch über die dem Treuhänder
übergebenen, das hieße allenfalls über alle Anteile, faktisch
verfügen könne, bestätigt (VwGH 14.6.1984, 82/16/0069; 23.1.2003,
2002/16/0228). Im Ergebnis verlange
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987 daher nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH die zivilrechtliche
Anteilsvereinigung bzw. die Übertragung
aller Anteile. Eine solche liege im
vorliegenden Fall aber nicht vor, da die Bw. nach der am
18. Jänner 2001 erfolgten Anteilsübertragung nur einen
Anteil von 90% an der B.AG gehalten habe, die restlichen 10% aber von der B.AG
selbst als eigene Anteile gehalten worden wären. Es seien zu diesem
Zeitpunkt somit nicht alle Anteile,
nämlich 100% der Anteile, in einer Hand vereinigt oder
übertragen worden. Aus der formalen Anknüpfung leite der VwGH
folgerichtig ab, dass nur einmal alle Anteile an einer Gesellschaft in einer
Hand vereinigt oder an einen Erwerber übertragen werden könnten und
nicht mehrmals. Er halte ausdrücklich fest, dass "die Vereinigung aller
Anteile in einer Hand nur einmal erfolgen könnte, sei es nun im Zeitpunkt
der wirtschaftlichen, sei es im Zeitpunkt der rechtlichen Anteilsvereinigung",
wobei auf die rechtliche abzustellen sein würde (VwGH 14.6.1984,
82/16/0069). Wenngleich eine Anteilsvereinigung durchaus in mehreren
Schritten erfolgen könne und nicht auf einmal erfolgen müsse, damit
eine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werde (vergleiche Dorazil/Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz, 4. Auflage, 2004, § 1 Rz 8.8),
erfolge die Besteuerung nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 dennoch erst dann, wenn
alle Gesellschaftsanteile in eine Hand
gelangen (vergleiche Gassner, Anteilsvereinigung (1970) 58) und nicht
durch den Erwerb einzelner Anteile (VwGH 2.5.1972, 857/71). Dass zum Zeitpunkt
des Erwerbes des 90%-Anteiles nicht alle Anteile in einer Hand der Bw. vereinigt
bzw. an diese übertragen worden wären, zeige sich bereits daran, dass
nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 22. Mai 2001, weitere
Anteilserwerbe an der B.AG erfolgt wären. Würden bereits am
18. Jänner 2001 alle Anteile erworben worden sein, würde ein
weiterer Anteilserwerb nicht möglich gewesen sein. Erst mit dem
Erwerb des auf 100% fehlenden 10%-Anteiles würde die Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 eintreten können
(vergleiche auch VwGH 20.1.1972, 2157/70). Von den von der B.AG als eigene
Anteile gehaltenen 10% seien später tatsächlich durch die Bw. Anteile
im Ausmaß von 9,3% erworben worden, die auf die 100% fehlenden restlichen
0,7% seien jedoch durch die F.GmbH erworben worden. Eine Vereinigung oder
Übertragung aller Anteile an der
B.AG, die von § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 gefordert
werde und vom VwGH in ständiger Rechtsprechung mit guten Gründen
formal ausgelegt werde, wäre somit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Da somit
zu keinem Zeitpunkt ein
grunderwerbsteuerlicher Tatbestand erfüllt worden wäre, sei keine
Grunderwerbsteuer ausgelöst worden. Diese Rechtsansicht sei auch
telefonisch von Seiten des BMfF bestätigt worden.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2007 wurde von
der Berufungswerberin sowohl der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, als auch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 GrEStG 1987 unterliegt
der Grunderwerbsteuer auch ein Rechtsgeschäft (bezogen auf inländische
Grundstücke, die zum Vermögen einer Gesellschaft gehören), das
den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft
begründet.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "alle Anteile". Unstrittig wurden
mit Vertrag vom 14. November 2000 von der Berufungswerberin Aktien im Wert
von 90% des Grundkapitals der B.AG erworben. Die weiteren 10% wurden als eigene
Aktien von der B.AG selbst gehalten. Wesentlich ist daher die Beurteilung
der Frage, ob das Halten von eigenen Aktien den Erwerb "aller Anteile"
verhindert.
Wie auch Fellner in seinem Kommentar zum GrEStG 1987,
11.Auflage, Rz 329 zu § 1, ausgeführt hat, gelten
"hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes, das
den Anspruch auf Übertragung aller Anteile begründet, die
Ausführungen über die Vereinigung als Folge eines
Rechtsgeschäftes sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hier
gemeinte Rechtsgeschäft nicht auf die Übertragung der noch nicht in
einer Hand vereinigten Anteile, sondern auf die gemeinsame Übertragung
aller (und daher schon in einer Hand vereinigten) Anteile an einer Gesellschaft
im Ganzen gerichtet ist."
Zur Vereinigung aller Anteile iSd
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987 sind zahlreiche
Judikate des VwGH ergangen. Wie auch im Urteil vom 15.12.1988,
87/16/0142, oder vom 23.1.2003, 2002/16/0228, ausgeführt, wird bei obigem
Tatbestand an die äußeren zivil- und formalrechtlichen Gestaltungen
angeknüpft, für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt kein
Raum. Wesentlich ist dabei, dass der Erwerber selbst Eigentum an allen
Anteilen erworben hat. Es reicht nicht aus, dass dieser "auf Grund welcher
Rechtsbeziehungen auch immer auf die Anteile greifen kann, somit allenfalls
deren Übertragung fordern kann (siehe auch VwGH vom 1.12.1987, 86/16/0122,
Dorazil/Takacs, Kommentar zum GrEStG 1987, 4. Auflage, Rz 13.55 zu
§ 1).
Damit ist die der Berufung zu Grunde liegende Rechtsfrage
bereits entschieden: Da die Berufungswerberin lediglich Aktien im Wert
von 90% des Grundkapitals erworben hat und der Rest von 10% als eigene Aktien
bei der B.AG verblieben sind, ist die Bw. basierend auf gegenständlichem
Vertrag eben nicht Eigentümerin
aller Anteile
geworden. Unwesentlich dabei ist, ob aufgrund des wirtschaftlichen
Einflusses eine Verfügungsmacht der Berufungswerberin auch über diese
10% gegeben war. Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise entspricht nicht
der ständigen Judikatur des VwGH (siehe auch Arnold/Arnold,
GrEStG 1987, § 1 Tz 361d). Auch im Fall der Übertragung
eines Treuhandanteiles an den Treugeber findet die Anteilsvereinigung erst durch
die rechtliche Anteilsübertragung statt (Fellner, Kommentar zum GrEStG,
11. Auflage, § 1, Rz 321). Somit muss dies insbesondere im
vorliegenden Fall gelten.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Linz, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-L/06
- Stammnummer
- 25800
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF