Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0507-I/02
Beantragter Ansatz des Einheitswertes des Grundstückes im Ausmaß des Beteiligungsverhältnisses bei Anteilsvereinigung in einer Hand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-I/02vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gehören zum Vermögen einer GmbH inländische Grundstücke, so wird beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers der grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG verwirklicht, weil dann der Erwerber die Möglichkeit erlangt hat, ein Grundstück wirtschaftlich gleichsam wie ein Eigentümer zu beherrschen und zu verwerten. Der mittelbare Erwerb des Grundstückes als Folge der Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand bezieht sich auf das ganze Grundstück. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG ist die Steuer vom (ab 1.1.2001 dreifachen) Einheitswert des Grundstückes und nicht von einem prozentuellen Anteil (nach dem Verhältnis übertragene Stammeinlage des Gesellschafters zu Stammkapital der Gesellschaft) des Einheitswertes zu berechnen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Haid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
An der GmbH mit einem Stammkapital von 35,000 € waren
die Gesellschafterin T. S ( = Bw) mit einer Stammeinlage von 34.900 € und
der Gesellschafter W. N. mit einer solchen von 100 € beteiligt. Mit dem
Abtretungsvertrag vom 30. November 2001 verkaufte W.N. seinen gesamten
Geschäftanteil an dieser Gesellschaft an T. S., wodurch diese zur
Alleingesellschafterin wurde. Zum Vermögen dieser inländischen
Gesellschaft, deren Vermögen solcherart in der Hand der T. S. vereinigt
wurde, gehörten ua. 40/1171- Anteile an dem inländischen
Grundstück GB W EZ X.
Für den dadurch verwirklichten Erwerbsvorgang
"Anteilsvereinigung" schrieb das Finanzamt gegenüber T. S ausgehend vom
Wert des Grundstückes von 12.727,38 € eine Grunderwerbsteuer in
Höhe von 445,48 € vor. Bemessungsgrundlage war der 40/1171- anteilige
dreifache Einheitswert dieser Liegenschaft (EW 124.197,87 €: 1.171 x 40 =
4.242,46 x 3 = 12.727,38 €).
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, der Bescheid sei nicht
ausreichend konkretisiert, da dem Bescheid nicht entnommen werden könne,
welcher Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuer ausgelöst habe. Sollte jedoch
die Abtretung der Anteile des W. N. an der GmbH an T. S. diesem
Grunderwerbsteuerbescheid zugrunde liegen, sei die Berechnung jedenfalls deshalb
nicht richtig, weil W. N. mit einer Einlage von 200 € (richtig: 100 €)
am Stammkapital (35.000 €) dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sei, was
einem Beteiligungsverhältnis von 0,5714 % (richtig: 0,2857 %) entspreche.
Somit könne bei richtiger Berechnung auch nur eine Grunderwerbsteuer im
Ausmaß dieser Beteiligung ( 12.727,38 € x 0,5714 % = 72,72 x 3,5 % =
2,55 €) anfallen.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Gemäß
§ 1(3) GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft
begründet, wenn durch die Übertragung aller Anteile der Gesellschaft
in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand des Erwerbers allein oder in
der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG vereinigt
werden.
Rechtlicher
Anknüpfungspunkt ist im Bereich des § 1 Abs. 3 Z 1 nicht der
Grundstückserwerb als solcher, auch nicht die Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht an dem Grundstück, sondern die
Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand (VwGH vom 14.6.1984, Zl.
82/16/0069). Der Tatbestand des § 1 (3) GrEStG will jene Vorgänge
unter die Steuer bringen, die ohne Veränderung der
Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken einen Wechsel im
Grundeigentum wirtschaftlich herbeiführen. Durch die Aufstellung dieses
Tatbestandes soll verhindert werden, dass bei Grundstücken, die im Eigentum
einer Gesellschaft stehen, auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der
Gesellschaft niemals zur Einhebung der Grunderwerbsteuer führt (VwGH vom
22.4.1953, Zl. 96/535, 27.5.1970, 663/29
u.a.).
Steuerschuldner ist bei der
Vereinigung aller Anteile (§ 1 (3) Z 1 und 2) derjenige, in dessen Hand die
Anteile vereinigt werden. Der Veräußerer kommt als Steuerschuldner
nicht in Betracht, da er nicht alle Anteile, sondern nur den letzten
veräußert.
Die
Besteuerungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG der Wert des
Grundstückes, und zwar der 3fache Einheitswert. Die Grunderwerbsteuer ist
aus dem Wert aller der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu
berechnen (VwGH vom 2.2.1955,
2293/54).
Im gegenständliche
Fall wurde laut Abtretungsvertrag vom 3.12.2001 betreffend die GmbH mit N. W. an
die Berufungswerberin dessen Gesellschaftsanteil übertragen, dies geht auch
aus dem Bescheid hervor ( siehe bei Bescheid- Betreff). Ebenso
unmißverständlich lautete die Anfrage des Finanzamtes vom 25.3.2002
bezüglich Anteilsvereinigung.
Entgegen den Behauptungen des
Berufungswerbers ist laut den obigen Ausführungen die Grunderwerbsteuer vom
gesamten Wert der zur Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu bemessen,
daher besteht die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer in der festgesetzten
Höhe zu Recht. Der Berufung musste daher der Erfolg versagt
bleiben.
Bemessungsdarstellung:
Einheitswert der Liegenschaft KG W EZ X € 124,197,87 davon 40/1171 Anteile
ergibt € 4.242,46 x 3 ergibt somit € 12.727,38, davon 3,5 %
Grunderwerbsteuer."
Die Berufungswerberin stellte daraufhin, ohne auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung zu replizieren, den Antrag auf
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungseinwand, der
Bescheid sei nicht ausreichend konkretisiert gewesen, da dem Bescheid nicht
entnommen werden könne, welcher Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuerpflicht
ausgelöst habe, ist mit dem Hinweis entgegenzutreten, im Spruch des
bekämpften Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Grunderwerbsteuer
"für den oben angeführten Rechtsvorgang" festgesetzt wurde, wobei auf
Grund der Gestaltung des Bescheid darunter nur der unter "Betrifft"
angeführte "Abtretungsvertrag betreffend die Firma "GmbH"
(Anteilsvereinigung!) vom 3. Dezember 2001 mit N. W." gemeint sein konnte. Dass
die Berufungswerberin den Rechtsvorgang auch in diesem Sinne richtig verstanden
hat, geht aus dem weiteren Berufungsvorbringen in aller Deutlichkeit hervor.
Wenn die Berufungswerberin die Richtigkeit der
Grunderwerbsteuerberechnung mit dem Argument bekämpft, der Verkäufer
W.N. sei am Stammkapital der Gesellschaft nur mit einer bestimmten Einlage
beteiligt gewesen, weshalb auch die Grunderwerbsteuer nur im Ausmaß seines
prozentuellen Beteiligungsverhältnisses ( = Anteil seiner Stammeinlage am
Stammkapital) anfallen könne, dann ist dieser Rechtsansicht wie folgt
entgegenzutreten: Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987
unterliegt der Steuer, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein
inländisches Grundstück gehört, außerdem (das heißt
neben den in den Abs. 1 und 2 dieser Gesetzesstelle genannten
Rechtsvorgängen) unter anderem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft
begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in
der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden.
An Sachverhalt besteht kein Streit darüber, dass zum
Vermögen der GmbH, an der bis zum gegenständlichen Abtretungsvertrag
die Gesellschafter W. N. und die Bw. als die beiden Gesellschafter beteiligt
waren, das inländische Grundstück GB W EZ X gehörte. Mit dem
Rechtvorgang "Abtretungsvertrag" trat der Gesellschafter W. N. seinen
Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft an die Bw. ab. Danach betrug ihr
Anteil an dieser Gesellschaft 100 %.
§ 75 Abs. 2 GmbHG normiert,
dass jedem Gesellschafter nur ein Geschäftsanteil zusteht. Übernimmt
ein Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage,
so wird sein bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten
Stammeinlage entsprechenden Verhältnis erhöht. Auf Grund dieser
Gesetzesstelle ist davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil eines
Gesellschafters einer Gesellschaft m.b.H. ein einheitlicher ist. Immer dann,
wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. weitere Geschäftsanteile
hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen
Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der
übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen
Geschäftsanteiles entspricht (sog. Prinzip der Akkreszenz; vgl. Reich-
Rohrwig, GmbH - Recht 616; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des
österreichischen Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage Seite 354; Koppensteiner,
GmbH- Kommentar Rz 7 zu § 75 GmbHG). Die sogenannte Zusammenziehung der
Geschäftsanteile ist somit eine gesetzliche Folge der Vereinigung mehrerer
Geschäftsanteile an einer Gesellschaft m.b.H. in einer Hand. Durch
den Erwerb dieses weiteren Geschäftsanteiles, der gemäß
§
75 Abs. 2 GmbHG dem Geschäftsanteil der Bw. zugewachsen ist, kam es im
Berufungsfall dazu, dass durch diese rechtsgeschäftliche Übertragung
alle Geschäftsanteile der GmbH in der Hand der Bw. allein vereinigt wurden.
Dass mit dem Rechtsgeschäft "Abtretungsvertrag" der Tatbestand des § 1
Abs. 3 Z 1 GrEStG verwirklicht wurde, stand demzufolge bei dieser Sachlage
außer Streit.
Nach § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt
werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei
den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften. Als Wert des
Grundstückes ist nach § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 in der ab 1.
Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Artikel 16 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen. Ausgehend von
dieser Rechtslage errechnete das Finanzamt die angesetzte Bemessungsgrundlage
(dreifache Einheitswert) der Grunderwerbsteuer für den vorliegenden
Erwerbsvorgang " Anteilsvereinigung" wie folgt: Der Einheitswert der
Liegenschaft KG W EZ X beträgt 124,197,87 €, davon 40/1171 Anteile ist
€ 4.242,46 x 3 ergibt somit € 12.727,38. Außer Streit blieb,
dass als Folge des § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG das Finanzamt zu Recht für
diesen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG vom Wert (somit vom
dreifachen Einheitswert) des Grundstückes die Steuer berechnet hat. Weiters
war die betragsmäßige Richtigkeit des mit 12.727,38 €
ermittelten dreifachen anteiligen Einheitswertes unbestritten, ging doch die Bw.
bei ihrer "richtigen Berechnung" der Grunderwerbsteuer ebenfalls von diesem
Ansatz (12.727,38 € x Beteiligungsausmaß 0,5714 % x GrESt-Steuersatz
3,5 % = 2,55 €) aus. Wenn die Bw. die Bemessungsgrundlage letztlich allein
mit dem Vorbringen bekämpft, die Grunderwerbsteuer könne nur in jenem
prozentuellen Ausmaße anfallen, das dem Verhältnis Stammeinlage W. N.
zum Stammkapital der GmbH entspreche, dann ist diesem Argument folgendes
entgegenzuhalten.
Abgabepflichtiger Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG
ist nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung aller
Gesellschaftsanteile in einer Hand. Mit dem Anteilserwerb wird derjenige, in
dessen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so
behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren
Anteile sich in seiner Hand vereinigen (BFH vom 19. 4.1972 II B 36/71, BStBl II
590; BFH 31. 3 1982 II R 92/81, BStBl II 424). In einer Vereinigung der
Gesellschaftsanteile in einer Hand liegt dann, wenn zum
Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört, der mittelbare
Erwerb der Mitberechtigung an Grundstücken (VfGH vom 6.10.1972, B 240/71,
VfGH 29.11.1974, B 167/74, VfGH 18.12.1976, B 264/75, und VfGH 25.3.1977, V
35/76; VwGH 26.6.1996, 95/16/0256). Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1
und 2 GrEStG soll verhindert werden, dass durch gesellschaftsrechtliche
Vorgänge sukzessive- und letztlich zur Gänze- bewirkt wird, dass die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück
übertragen wird, ohne dass hiefür eine Grunderwerbsteuer zu entrichten
ist; dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, von wem der letzte Anteil
erworben wird. § 1 Abs. 3 GrEStG kann somit als Sondertatbestand der
Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht
über ein Grundstück verstanden werden. Durch die Vereinigung aller
Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw. eines
Organträgers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht
über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen
Grundstücke. Die in § 1 Abs. 3 GrEStG zusammengefassten
Tatbestände betreffen Vorgänge innerhalb einer Gesellschaft. Der
Erwerb von Gesellschaftsrechten ist grunderwerbsteuerlich indifferent, obwohl
sie für den erwerbenden Gesellschafter einen Zuwachs an dem der
Gesellschaft gehörigen Grundbesitz mit sich bringen. Damit wird zwischen
dem Eigentum an Grundstücken und dem durch Gesellschaftsrechte
vermittelten, aus Grundstücken bestehenden Vermögen unterschieden. Der
mittelbare Erwerb der Mitberechtigung an Grundstücken auf dem Weg der
Erwerbung von Gesellschaftsrechten führt zur Steuerpflicht dann, wenn alle
Anteile in einer Hand vereinigt sind. Im § 1 Abs. 3 GrEStG wird der in der
Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft liegende mittelbare Erwerb eines
zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstückes dem
unmittelbaren Erwerb eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1 GrEStG)
gleichgestellt (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 292-294 zu § 1 GrEStG). Wird aber bei Erwerb von
Gesellschaftsrechten letztlich durch die Vereinigung aller Anteile in der Hand
des Erwerbers der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand gemäß
§ 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, weil erst dann der Erwerber die
Möglichkeit erlangt, ein Grundstück wirtschaftlich gleichsam wie ein
Eigentümer zu beherrschen und zu verwerten, dann wird deutlich, dass sich
der mittelbare Erwerb des Grundstückes als Folge der Vereinigung der
Gesellschaftsanteile in einer Hand auf das ganze Grundstück bezieht. Da mit
dem Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen,
grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt wird, als habe er das Grundstück
von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen,
folgt daraus für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles, dass
dem Verhältnis des übertragenen Stammkapitals zum Stammkapital der
Gesellschaft bei der Steuerbemessung keine Bedeutung zukommt. Das
Grundstück fällt nämlich auch dann zur Gänze unter die
Steuer, wenn nur einzelne Anteile an der Gesellschaft übertragen werden,
und der Tatbestand des § 1 Abs. 3 durch Vereinigung aller Anteile
erfüllt ist (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz
1987, Rz 415 zu § 1 GrEStG 1987; siehe insbesondere den Ansatz der
Bemessungsgrundlage im VwGH 28.9.1998, 98/16/0052). Das Berufungsvorbringen
vermochte daher eine unrichtige Steuerberechnung nicht aufzuzeigen, war doch
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG die Steuer vom (dreifachen)
Einheitswert des Grundstückes und nicht, wie dies die Bw. vermeinte, von
jenem prozentuellen Anteil des (dreifachen) Einheitswertes zu berechnen, der dem
Verhältnis der Stammeinlage des W. N. zum Stammkapital der Gesellschaft
entsprach. Die vom Finanzamt vorgenommene Steuerberechnung vom dreifachen
Einheitswert, dieser betragsmäßig ermittelt in Höhe von
12.727,38 €, war folglich rechtens.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
AnteilsvereinigungVereinigung aller Anteile in einer HandWert des GrundstückesEinheitswertBerechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-I/02
- Stammnummer
- 7716
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF