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UFSK RV/0137-K/12§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG - Im Berufungsfall bildet die Krankheit keinen Verlängerungstatbestand
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.05.2012

…Fassung (Budgetbegleitgesetz 2011) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetz 1992…

UFSL RV/1263-L/08Fortbildungs- bzw. Ausbildungsaufwand eines psychotherapeutischen Studiums
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.11.2010Teil 1/2

…ÖGWG) wird das Fachspezifikum für Klientenzentrierte Psychotherapie in Form eines Universitätslehrgangs angeboten." "ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Für die Zulassung zum Universitätslehrgang "Psychotherapie" im Fachspezifikum Klientenzentrierte Psychotherapie gelten die folgenden, zum Großteil durch das Psychotherapiegesetz (PthG) normierten, Bedingungen: - Vollendetes 24. Lebensjahr - Abgeschlossenes Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie…

UFSW RV/2777-W/07Aufwendungen einer Volksschullehrerin für eine Bildungsmaßnahme in Lebens- und Sozialberatung mit Fachschwerpunkt Elternbildner/Erziehungsberater als Werbungskosten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2007

…abzugsfähig seien, nicht aber bei Vorliegen einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft. Dem im Veranlagungsakt abgelegten Ausdruck aus dem Internet sind zum Lehrgang "Ausbildung zum/r Erziehungsbildnerin/Erziehungsberaterin" nachstehende Ausführungen zu entnehmen: "Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang: - vollendetes 24. Lebensjahr - abgeschlossene Berufsausbildung, im Falle…

UFSW RV/2591-W/09Erhöhte Familienbeihilfe - Zöliakie nach dem 18. Lebensjahr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.09.2009

…Berücksichtigung der bisherigen Einschätzungspraxis wurde vereinbart, dass eine gleichlautende Einschätzung bis zur Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) durchaus zweckmäßig erscheint. Zöliakie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/357 50 % - 70 % Wahl des Rahmensatzes abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen Veränderungen und dem Ausmaß…

UFSG RV/0867-G/11Bei Berufsausbildung kein Familienbeihilfenbezug über das 25. Lebensjahr hinaus.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2012

…Familienbeihilfe a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…

UFSK RV/0310-K/06Erhöhte Familienbeihilfe bei Zöliakie
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)28.01.2008Teil 1/2

…Einschätzungsrichtlinien heranzuziehen sind. Bei Erstellung der Folgegutachten in den Jahren 2006 und 2007 hatte D. das 18. Lebensjahr bereits vollendet und somit das Erwachsenenalter erreicht; somit war von den ärztlichen Sachverständigen eine Einschätzung nach den Richtlinien für Erwachsene vorzunehmen. Entsprechend des zwingend anzuwendenden § 9 KOVG…

UFSG RV/0981-G/09Teilweise Ableistung des Präsenzdienstes zufolge nachträglicher Untauglichkeitsfeststellung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.04.2010

…Familie und Jugend, und kommt zu dem Schluss, dass eine Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nur bei Ableistung des "gesamten" Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder…

UFSK RV/0555-K/06Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.05.2007

…Februar 2006 ihr 21. Lebensjahr vollendet habe und entsprechend der Sach- und Aktenlage für ihre Tochter T. ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht mehr vorgelegen sei. Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2006 gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin im…

UFSK RV/0059-K/12Rückforderung Familienbeihilfe - Ausbildungslehrgang Kleinkinderzieherin
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.01.2013

…für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen…

UFSG RV/0062-G/07Ausbildung zum Wirtschaftsberater stellt keine Berufsausbildung dar
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2007

…des Berufungsvorbringens der Bw. wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Evident ist, dass das Finanzamt des Bw. für den Sohn über sein vollendetes 21. Lebensjahr hinaus, also für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 (Zeit…

UFSF RV/0170-F/10Würdigung von Feststellungen im fachärztlichen Sachverständigengutachten, Feststellung des Gesamtgrades der vorliegenden Behinderung, Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für erheblich behindertes Kind;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2010

…der im Sachverständigengutachten vom 7. November 2007 angeführte Zusatz, ab 22. November 2007 (somit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes) sei die Zöliakie nur mehr mit 30 % einzustufen, wobei sich damit der Gesamt-GdB auf 40 % verringert, überlesen worden. Das Amt sei daher selbst…

UFSS RV/0521-S/11Ausnahme von der Altersgrenze des vollendeten 24. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.09.2011

…7. 2011 vom abgeschlossenen 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt (§ 2 Abs 1 lit b FLAG). Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich laut den parlamentarischen Erläuterungen weiter im Spitzenfeld, denn rund 2/3 der Vertragsparteien des EWR…

UFSW RV/2728-W/12Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2013

…haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…

UFSW RV/1981-W/13Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.09.2013

…FLAG 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung mit der Begründung, dass Z. das 24. Lebensjahr im Dezember 2011 vollendet habe und ein Verlängerungstatbestand nicht gegeben sei, ab. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihre Tochter im Dezember geboren…

UFSG RV/0909-G/11Keine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über 24
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2012

…keiner der im Gesetz genannten Tatbestände vor, der eine Verlängerung des Beihilfenbezugs über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus rechtfertige. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird auszugsweise ausgeführt: "Nach Abschluss der Matura (Juni 2006) verbrachte meine Tochter ca. 1 Jahr in Irland als au pair…

UFSL RV/1336-L/11Keine Familienbeihilfen-Gewährung bis zum 25. Lebensjahr für "langes Studium", wenn dieses erst im 20 .Lebensjahr begonnen wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.07.2012

…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…

UFSG RV/0965-G/11Langes Studium - Beginn nach dem 19. Lebensjahr
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.01.2013

…Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25…

UFSL RV/1071-L/11Beihilfenanspruch bei Beginn eines zehn oder mehr Semester dauernden Studiums erst nach dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2012

…In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 (981 der Beilagen XXIV. GP) wird (auszugsweise) ausgeführt: Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich…

UFSW RV/0044-W/13Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF BGBl. 2010/111
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.01.2013

…für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen…

UFSL RV/1289-L/12Keine Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebenjahr wenn Studium erst im 20. Lebensjahr begonnen wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2013

…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…