…Fassung (Budgetbegleitgesetz 2011) haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetz 1992…
…ÖGWG) wird das Fachspezifikum für Klientenzentrierte Psychotherapie in Form eines Universitätslehrgangs angeboten." "ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Für die Zulassung zum Universitätslehrgang "Psychotherapie" im Fachspezifikum Klientenzentrierte Psychotherapie gelten die folgenden, zum Großteil durch das Psychotherapiegesetz (PthG) normierten, Bedingungen: - Vollendetes 24. Lebensjahr - Abgeschlossenes Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie…
…abzugsfähig seien, nicht aber bei Vorliegen einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft. Dem im Veranlagungsakt abgelegten Ausdruck aus dem Internet sind zum Lehrgang "Ausbildung zum/r Erziehungsbildnerin/Erziehungsberaterin" nachstehende Ausführungen zu entnehmen: "Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehrgang: - vollendetes 24. Lebensjahr - abgeschlossene Berufsausbildung, im Falle…
…Berücksichtigung der bisherigen Einschätzungspraxis wurde vereinbart, dass eine gleichlautende Einschätzung bis zur Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) durchaus zweckmäßig erscheint. Zöliakie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr g.z.III/d/357 50 % - 70 % Wahl des Rahmensatzes abhängig von den Auswirkungen, den anatomischen Veränderungen und dem Ausmaß…
…Familienbeihilfe a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…
…Einschätzungsrichtlinien heranzuziehen sind. Bei Erstellung der Folgegutachten in den Jahren 2006 und 2007 hatte D. das 18. Lebensjahr bereits vollendet und somit das Erwachsenenalter erreicht; somit war von den ärztlichen Sachverständigen eine Einschätzung nach den Richtlinien für Erwachsene vorzunehmen. Entsprechend des zwingend anzuwendenden § 9 KOVG…
…Familie und Jugend, und kommt zu dem Schluss, dass eine Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nur bei Ableistung des "gesamten" Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder…
…Februar 2006 ihr 21. Lebensjahr vollendet habe und entsprechend der Sach- und Aktenlage für ihre Tochter T. ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht mehr vorgelegen sei. Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2006 gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin im…
…für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen…
…des Berufungsvorbringens der Bw. wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Evident ist, dass das Finanzamt des Bw. für den Sohn über sein vollendetes 21. Lebensjahr hinaus, also für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 (Zeit…
…der im Sachverständigengutachten vom 7. November 2007 angeführte Zusatz, ab 22. November 2007 (somit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes) sei die Zöliakie nur mehr mit 30 % einzustufen, wobei sich damit der Gesamt-GdB auf 40 % verringert, überlesen worden. Das Amt sei daher selbst…
…7. 2011 vom abgeschlossenen 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt (§ 2 Abs 1 lit b FLAG). Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich laut den parlamentarischen Erläuterungen weiter im Spitzenfeld, denn rund 2/3 der Vertragsparteien des EWR…
…haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…
…FLAG 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung mit der Begründung, dass Z. das 24. Lebensjahr im Dezember 2011 vollendet habe und ein Verlängerungstatbestand nicht gegeben sei, ab. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihre Tochter im Dezember geboren…
…keiner der im Gesetz genannten Tatbestände vor, der eine Verlängerung des Beihilfenbezugs über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus rechtfertige. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird auszugsweise ausgeführt: "Nach Abschluss der Matura (Juni 2006) verbrachte meine Tochter ca. 1 Jahr in Irland als au pair…
…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…
…Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25…
…In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 (981 der Beilagen XXIV. GP) wird (auszugsweise) ausgeführt: Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich…
…für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen…
…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…