…ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH v. 16…
…Partei vor, wenn das Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten sei und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar gewesen sei. Das versehentliche Nichtablegen in der Fristenmappe sei aus folgenden Gründen kein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund: Führe das Fehlverhalten von Angestellten des Vertreters zu einer Fristversäumung, sei zu…
…ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis stelle dann für die Partei einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten sei und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar sei. Insofern sich ein Parteienvertreter zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bediene, habe er alle Vorsorgen…
…Ermessen den § 162 BAO anzuwenden. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit ein Abgabepflichtiger aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH vom 16.12.1975, 885/75…
…der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl. VwGH 16.12.1975…
…ist es grundsätzlich nicht, einen Bescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Das Vorbringen, dass die mit Bescheiden vom 23. Dezember 2005 und 2. Mai 2006 verfügten Aussetzungen…
…hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Die Bf. irrt daher, wenn sie im Hinblick auf die dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Zollschuldfestsetzung meint, die Unbilligkeit…
…einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO ist nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen…
…der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger aufgrund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0203). …
…sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl. VwGH…
…der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit der Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH v. 16.12.1975…
…des Gesetzes und den Vorstellungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit der Bw aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl…
…einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO ist nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen…
…des Bescheides existent, aber der Partei nicht bekannt war und auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich war, aber die bis dahin unverschuldetermaßen (ohne Verschulden der Partei) unzugängliche Urkunde ihrem Inhalt nach für die Sachbeurteilung des wieder aufzunehmenden Verfahrens von Bedeutung gewesen wäre (vgl. Stoll, BAO…
…ein derartiges Ereignis daher dem steuerlichen Vertreter der Partei, so gibt es dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei ab, wenn das Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten ist und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar im Sinne der obigen Ausführungen war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar…
…der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl. VwGH 16.12.1975…
…einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (siehe noch einmal VwGH 8.3.1994, 91/14/0079). Ein Nachsichtsverfahren ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren (VwGH 17.5.1989, 85/13/0201…
…einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO ist nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen…
…einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (siehe noch einmal VwGH 8.3.1994, 91/14/0079). Ein Nachsichtsverfahren ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren (VwGH 17.5.1989, 85/13/0201…
…einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (siehe noch einmal VwGH 8.3.1994, 91/14/0079). Bereits für das Jahr 1999 wurde die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, Der Bw…