…zu verstehen. Andernfalls müsste jede Schenkung einer Sache, die der Beschenkte bereits seit Jahren inne hat (§ 428 ABGB traditio brevi manu) zu einer Überschreitung der Anmeldungsfristen führen. Auch die Formulierung im Vertragspunkt Erstens "mit sofortiger Rechtswirksamkeit" steht dem nicht entgegen, sondern bezieht sich darauf, dass…
…Vertragsparteien wurde festgehalten, dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes mit Last, Vorteil, Zufall und Gefahr bereits per traditio brevi manu durch Begehung und Besichtigung des Schenkungsobjektes, insbesondere jedoch durch die Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsunterlagen bzw. durch deren Übergabe erfolgt ist. Im Pkt…
…Vertragsparteien wurde festgehalten, dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes mit Last, Vorteil, Zufall und Gefahr bereits per traditio brevi manu durch Begehung und Besichtigung des Schenkungsobjektes, insbesondere jedoch durch die Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsunterlagen bzw. durch deren Übergabe erfolgt ist. Im Pkt…
…Es würde hierfür primär nicht nur die körperliche Übergabe in Frage kommen, sondern auch die traditio brevi manu oder das Besitzkonstitut. Diese Thematik würde sicherlich nicht zum steuerlichen Grundwissen eines Unternehmers gehören und es werde in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH vom…
…ABGB ausgeführt bzw. genügt zu deren wirklicher Übergabe die außerbücherliche Übergabe. Wenn der Schenkungsgegenstand bereits im Gewahrsam des Geschenknehmers steht, zB bei einer von Ehegatten gemeinsam bewohnten Liegenschaft, kommt als Übergabsform auch die traditio brevi manu bzw. Besitzauflassung durch bloße Erklärung des Mitbesitzes (§ 428, 2…
…des § 309 im Zusammenhang mit § 312 ABGB zu beurteilen, doch kommt dann, wenn der Schenkungsgegenstand bereits im Gewahrsam des Geschenknehmers steht, als Übergabsform auch die traditio brevi manu (§ 428, 2. Halbsatz ABGB) in Betracht. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 10. Mai 1977, 2017/76…
…des ABGB maßgebend, wonach die Übergabe der Sache notwendig ist, welche nicht bloß durch traditio symbolica, etwa die Übergabe einer einverleibungsfähigen Urkunde, vorgenommen werden kann. Es bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen. Als Übergabsform kommt jedoch die traditio brevi manu nach § 428, 2. Halbsatz ABGB in…