Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0134-I/06
Ist Übergabsvertrag wg. Irrtums nicht zustande gekommen oder liegt nachträgliche Parteienvereinbarung vor, welche die entstandene Steuerschuld nicht beseitigt ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-I/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Juni 2004 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 6. Mai 2004 abgeschlossenen
"Übergabsvertrag" hat R seiner Ehegattin M (= Berufungswerberin, Bw) den
ideellen Hälfteanteil an der ihm gehörigen Liegenschaft in EZ1
übertragen, sodass die Eheleute laut Vertragspunkt
II.: "nunmehr je zur Hälfte
Eigentümer des genannten Grundbuchskörpers sind.
Diese
Übergabe erfolgt aus dem Titel einer
Schenkung
.
Die Parteien
halten fest, dass
die Übergabe
in der Natur durch
Überlassung des Mitbesitzes an der gegenständlichen Liegenschaft
bereits vor
Unterfertigung
dieses Vertrages
stattfand, sodass dieser keines Notariatsaktes
bedarf.
Die Übergabe
erfolgt in allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe des bisherigen
Besitzes. ...
Die
Übernehmerin bestätigt
, dass
sie das Übergabsobjekt auf Grund der bereits vorgenommenen Übergabe in
der Natur genau kennt. ..." Im Übrigen habe keine
Schuldübernahme stattgefunden; es wurde ein wechselseitig verbindliches und
zu verbücherndes Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart
(Punkt IV.). Abschließend wurde unter Punkt VI. noch festgehalten, alle
Kosten und Abgaben trage die Übernehmerin und weiter:
"Die Parteien bekräftigen, dass die
vorliegende Urkunde ihre Vereinbarungen vollständig und richtig
wiedergibt und keine anderslautenden Nebenabreden bestehen". Die Urkunde
ist von beiden Parteien - notariell beglaubigt - unterfertigt. Laut
Begleitschreiben des Vertragsverfassers vom 2. Juni 2004 sei er
"von der Übernehmerseite mit der
Errichtung und Verbücherung eines Übergabsvertrages betraut"
worden. Er sei gleichermaßen bevollmächtigt worden, vor den
Behörden und insbesondere vor dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern einzuschreiten. Die Übermittlung des Steuerbescheides direkt
an die Rechtserwerber sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung an die Kanzlei
wurde erbeten. Im Akt erliegt eine Bestätigung der
Grundverkehrsbehörde vom 24. Mai 2004, wonach das Rechtsgeschäft
(Übergabsvertrag) von der Erklärungspflicht iSd Tiroler
Grundverkehrsgesetzes ausgenommen ist. Zufolge Abgabenerklärung Gre
1 und Einheitswertmitteilung beträgt der zuletzt festgestellte Einheitswert
der Liegenschaft (Einfamilienhaus) gesamt € 44.330,43.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
15. Juni 2004, StrNr, ausgehend vom dreifachen hälftigen Einheitswert
der Liegenschaft € 66.495 gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 3.609,70 vorgeschrieben
(Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde
eingewendet: "Die Parteien des
Schenkungsvertrages waren sich über den Inhalt desselben nicht im Klaren.
Auf Grund einer missverständlichen Beauftragung an den vertragserrichtenden
Anwalt wurde die Urkunde erstellt und sodann auch, ohne dass die Parteien
dieselbe überprüft hätten, beglaubigt unterzeichnet. In Wahrheit
wollten die Parteien jedoch lediglich eine
letztwillige
Verfügung
treffen, wonach
M die Hälfte der Liegenschaft in
EZ1 nach dem Ableben des
R erhalten würde. Somit lag von
Anfang an Dissens vor und wollten die Parteien in Wahrheit keinen
Übergabsvertrag abschließen. Dieser Sachverhalt wurde in einer
Vereinbarung zwischen den Parteien bestätigt. Aus den angeführten
Gründen erfolgt die Vorschreibung der Schenkungssteuer zwar formal korrekt,
der Anspruch auf dieselbe besteht aber nicht, weil auch kein Vertrag mangels
wahrer Einwilligung der Parteien zustande gekommen ist." Der
Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Laut der vorgelegten, gleichzeitig am
22. Juni 2004 abgeschlossenen "Vereinbarung" sei der Übergabsvertrag
von den Parteien "irrigerweise abgeschlossen und unterfertigt" worden und
heißt es weiter: "Sie
wünschten lediglich, dass eine letztwillige Verfügung getroffen
würde, wonach M die Hälfte
der Liegenschaft in EZ1 erhalten
sollte. Der vertragserrichtende Anwalt wurde hierüber nicht richtig
informiert, sodass er den Übergabsvertrag vom 6.5.2004 verfasste. In
Wahrheit kam es jedoch zu keiner Einigung der Parteien, diese unterzeichneten
die Vertragsurkunde im Glauben und der Meinung, es handelte sich um eine
letztwillige Verfügung. Die Parteien halten somit einvernehmlich fest, dass
der Übergabsvertrag vom 6.5.2004 mangels Konsens aufgehoben wird bzw.
niemals Gültigkeit besaß".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 16. Feber
2006 wurde damit begründet, dass laut Vertragspunkt II. die
Liegenschaftsübergabe in natura ausdrücklich bereits vor
Unterfertigung stattgefunden habe. Unabhängig von der Unterzeichnung sei
damit die Steuerschuld entstanden.
Mit Antrag vom 2. März 2006 wurdedie Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z
1 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Neben einer objektiv eintretenden Bereicherung
(Übertragung eines Vermögenswertes) ist es in subjektiver Hinsicht
erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten
zu bereichern, dh diesem etwas unentgeltlich zuzuwenden. Dieser
Bereicherungswille muss kein unbedingter sein; es genügt, wenn der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt
(VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327 u.v.a.). Die Annahme eines Bereicherungswillens
ist insbesondere bei einer Zuwendung an einen nahen Angehörigen
gerechtfertigt (vgl. VwGH 9.11.2000, 2000/16/0482).
Nach dem eindeutigen und klaren Vertragsinhalt des
vorliegenden Übergabsvertrages sind beide Tatbestandsvoraussetzungen
zweifelsfrei erfüllt, wenn neben dem dokumentierten Schenkungswillen
(arg.:"Diese Übergabe erfolgt aus dem Titel der Schenkung") auch die
bereits vor Vertragserrichtung erfolgte Besitzüberlassung an die Bw und
damit eingetretene objektive Bereicherung ausdrücklich festgehalten
wird.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Bei Liegenschaftsschenkungen ist die Zuwendung
ausgeführt, wenn diese in den Besitz des Erwerbers übergeht. § 12
ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- oder
Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die
Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der
Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (VwGH 11.7.2000, 97/16/0222). Die
Zuwendung von Liegenschaften ist mit der Besitzübertragung nach den
Bestimmungen des § 309 iZm § 312 ABGB ausgeführt bzw. genügt
zu deren wirklicher Übergabe die außerbücherliche Übergabe.
Wenn der Schenkungsgegenstand bereits im Gewahrsam des Geschenknehmers steht, zB
bei einer von Ehegatten gemeinsam bewohnten Liegenschaft, kommt als
Übergabsform auch die traditio brevi manu bzw. Besitzauflassung durch
bloße Erklärung des Mitbesitzes (§ 428, 2. Halbsatz ABGB) in
Betracht (vgl. VwGH 10.5.1977, 2017/76).
Zufolge der im Vertrag dezidiert festgeschriebenen
Besitzüberlassung noch vor Vertragserrichtung wurde damit die Zuwendung
bereits ausgeführt und ist die Schenkungssteuerschuld entstanden. Es
darf auch nicht übersehen werden, dass der Schenkungssteuer nicht die
Urkunde an sich unterliegt, sondern vielmehr die tatsächliche Zuwendung,
mag sie beurkundet sein oder nicht (vgl. VwGH 28.2.2002, 2001/16/0430,
0431).
Im Bereich der Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die
einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht
wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch eine nachträgliche
Parteienvereinbarung, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung
beigelegt worden sein. Spätere Änderungen können eine entstandene
Steuerschuld nur dann in Wegfall bringen, wenn sie einen steuervernichtenden
Tatbestand - wie etwa nach § 33 ErbStG - erfüllen.
Rückwirkende Rechsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen
Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes grundsätzlich
nicht anzuerkennen (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 58 zu § 1 mit
einer Vielzahl an Judikatur).
Das Berufungsvorbringen geht nunmehr dahin, dass es sich
gegenständlich insofern um kein nachträgliches Ereignis handle, als
der Parteiwille von Anfang an nicht auf eine Liegenschaftsübergabe, sondern
vielmehr eigentlich auf die Errichtung einer letztwilligen Verfügung
gerichtet gewesen sei. Diesbezüglich sei ein mißverständlicher,
ungenauer Auftrag an den Vertragserrichter erfolgt; der Vertrag sei von den
Parteien unbesehen in der Meinung, es handle sich um eine letztwillige
Verfügung, und sohin irrtümlich unterfertigt worden.
Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines
Rechtsgeschäftes für die Erhebung einer Abgabe insoweit und so lange
ohne Bedeutung, als das Rechtsgeschäft nicht mit Erfolg angefochten
wurde.
Die Vertragsparteien können aufgrund der im
Zivilrecht verankerten
Gestaltungsautonomie jederzeit von einem geschlossenen Vertrag wieder abgehen
und diesen unter gewissen Voraussetzungen - insbesondere auch bei
Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums -
anfechten, sodass der geschlossene
Vertrag etwa zur Gänze beseitigt wird. Wurde aufgrund des Vertrages eine
Sache übereignet, so fällt durch die Anfechtung der Titel mit
Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht,
12. Aufl, Band I, S. 141 f.).
Eine Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen Irrtums,
geschweige denn eine erfolgreiche Anfechtung, liegt im Gegenstandsfalle nicht
vor bzw. wurde hier nicht einmal behauptet. Die nachträglich am
22. Juni 2004 abgeschlossene "Vereinbarung" dahin, die Parteien hätten
sich in einem Irrtum befunden, weshalb der Übergabsvertrag mangels Konsens
aufgehoben werde bzw. niemals Gültigkeit besessen habe, muss daher nach der
Beweislage in freier Beweiswürdigung als nachträgliche,
einvernehmliche Parteienvereinbarung qualifiziert werden, welche nach dem
Obgesagten die bereits entstandene Steuerschuld nicht mehr in Wegfall bringen
kann.
Die vorliegenden Umstände lassen unschwer erkennen,
dass die nachträgliche Vereinbarung samt diesbezüglichem
Berufungsvorbringen offenkundig allein dem Zweck der Steuervermeidung dienen
soll. Dafür spricht bezeichnenderweise nicht nur deren Abfassung
unmittelbar zeitlich nach Einlangen der Steuervorschreibung gleichzeitig mit der
Berufung am 22. Juni 2004, was die Vermutung nahe legt, dass hiefür
keine anderen Gründe als die Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen -
welche bei Abschluss des Übergabsvertrages wohl übersehen worden sind
- vorgelegen waren, sondern auch weiter Folgendes:
Vom vertragserrichtenden Anwalt wurde der
Abgabenbehörde ua. zur Kenntnis gebracht, er sei neben der
Vertragserrichtung auch mit der Verbücherung beauftragt worden,
dementsprechend er den Vertrag bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorlage gebracht hat und wozu die dortige
"Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht" vom
24. Mai 2004 ergangen ist. Allein daraus ist erkenntlich, dass alle
erforderlichen Schritte zwecks Verdinglichung der Übergabe, sohin eines
Rechtsgeschäftes unter Lebenden, gesetzt wurden. Es erscheint auch
in keinster Weise glaubhaft, dass bezüglich der Beauftragung, welcher
Vertrag überhaupt und mit welchem konkreten Inhalt abgeschlossen werden
sollte, ein "Mißverständnis" bestanden habe, wenn im Vertrag
spezielle Details festgehalten und überdies von den Parteien jeweils auch
ausdrücklich "festgehalten" bzw. "bestätigt" werden, wie etwa der
Zeitpunkt der Übergabe, dass keine Schuldübernahme erfolgt und ein
wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot verbindlich
angenommen wird und grundbücherlich zu besichern ist. All diese
wesentlichen Vertragselemente können nur im Rahmen eines ausführlichen
Beratungsgespräches mit den Klienten hinterfragt werden und hervorkommen,
sodass die Berufungsbehörde ohne Zweifel davon ausgeht, dass den
Vertragsparteien sowohl der Vertragsinhalt als auch die rechtlichen Folgen
bewußt waren. Darüberhinaus stehen die im Detail getroffenen
Vereinbarungen (erfolgte Übergabe, Belastungs- und
Veräußerungsverbot, Aufsandungserklärung etc.) in völligem
Widerspruch zu einer, wie nunmehr behauptet, "beabsichtigten letzwilligen
Verfügung" und würden in diesem Zusammenhalt absolut keinen Sinn
ergeben. Ebensowenig plausibel und wenig nachvollziehbar erscheint zudem
die Behauptung, die Parteien hätten den - überdies nur wenige
Seiten umfassenden - Vertrag sozusagen "blind" unterschrieben, da bei
geschäftsfähigen erwachsenen Personen, selbst wenn es sich um
rechtsunkundige Laien handeln sollte, wohl davon ausgegangen werden kann, dass
diese vor Leistung einer beglaubigten Unterschrift auf einer Urkunde (wenn schon
nicht den gesamten Inhalt im Detail) zumindest die wesentlichen Vertragspunkte
überprüfen, dies umso mehr als es sich um die Übertragung eines
nicht unbeträchtlichen Vermögenswertes handelt und die Urkunde ja auch
Beweiszwecken dient. Im Besonderen "bekräftigen" die Parteien laut Vertrag
abschließend, dass die "vorliegende Urkunde ihre Vereinbarungen
vollständig und richtig
wiedergibt".
In Anbetracht obigen Sachverhaltes ist daher in freier
Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass der Übergabsvertrag, so
wie beurkundet, von den Parteien frei von jeglichem Irrtum ihrem wahren Willen
entsprechend abgeschlossen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 428 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-I/06
- Stammnummer
- 27135
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF