…in § 9 Abs.1 GebG 1957 normierte, zwingende Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr darstellen. Darüber hinaus wurde der Bw. mitgeteilt, dass ihr der entrichtete Betrag auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet wird und der entrichtete Betrag von € 440,00 nicht die verfahrensgegenständliche Verfassungsgerichtshofbeschwerde betrifft…
…VwGH 24.9.2008, 2007/15/0075) sind Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im…
…Verschuldenseinwand des Bw. verkennt nämlich grundlegend, dass es sich bei der Anspruchszinsenfestsetzung nach dem klaren Wortlaut des § 205 Abs. 1 BAO um eine objektive Rechtsfolge handelt, die unabhängig davon eintritt, weshalb es im Einzelfall erst später zur Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung gekommen ist, bzw. ob eine…
…2007/15/0175, sind Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer…
…bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen sind, um eine verschuldensunabhängige, objektive Rechtsfolge handelt. Dass ein allfälliges Verschulden einer der beteiligten Verfahrensparteien am Zustandekommen einer Einkommen- oder Körperschaftsteuernachforderung im Anwendungsbereich des § 205 BAO unbeachtlich, und daher dem gegenständlichen Verschuldenseinwand…
…unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, §9 Abs.1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung vor. Weder das Gebührengesetz noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift verpflichte die Behörde, einen Gebührenschuldner, der eine…
…im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren und ist im Gesetz zwingend angeordnet. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld oder innerhalb der…
…die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als…
…von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. Zu der vom Bw. vorgebrachten Meinung, bei der Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs…
…Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."…
…Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sehe das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet. Dem Vorlageantrag wurde zum Nachweis, dass dem Verfassungsgerichtshof gegenüber der Nachweis für die Bezahlung der Gebühr erbracht…
…ihrer Bewerbung die Gebührenschuld für sie im Zeitpunkt der Zustellung der Bestätigung über die Nostrifizierung entstanden wäre. Bei der Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß 9 Abs.1 GebG 1957 würde es sich um die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsgemäß entrichteten Gebühr handeln. Dagegen stellte die Bw…
…formellen Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/13/0130). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (siehe VwGH 16.12.1998, 98/13/0134). Das Vorbringen des Bw, wonach die Vorschreibung der…
…festgesetzt wird. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt: "Da ich keinerlei Kenntnis über eine zu entrichtende Gebühr hatte, konnte…
…Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sehe das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatte der Bw. kein weiteres Vorbringen…
…Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sehe das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatte der Bw. kein weiteres Vorbringen…
…Die Gebührenerhöhung sei im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde um Änderung der Entscheidung ersucht. Der Berufungswerber wisse nicht, ob er von der MA 63 einen Zahlungsschein erhalten habe…
…2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages ( § 217 Abs. 2 BAO ). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit (VwGH 16.12.1998, 98/13/0134) und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Die Gründe…
…Gemäß § 9 Abs. 1 GebG sehe das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bemängelte der Bw., dass die Berufungsvorentscheidung…
…15/0175, sind Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die…