Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3509-W/02
Vorschreibung einer Gebühr plus Erhöhung bei Nichtentrichtung bei Einbringung einer Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3509-W/02vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG stellt die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren dar.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Da die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 97/16/0446 vom 21.1.1998 u.a.)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Dezember
2001, St. Nr. XY, betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 5. Juli 2000 langte beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen die Berufungsentscheidung der F. vom
8. Mai 2000 (zugestellt am 24. Mai 2000), GZ. yz, ein. Gleichzeitig suchte der
Bw. um Beigabe der Verfahrenshilfe an.
Mit Beschluss vom 26. September 2000, Zahl B 00 wurde vom
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Weiters wurde mit Beschluss
vom 14. Dezember 2000 der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe
abgewiesen.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von S
2.500,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die
bei ihm am 5. Juli 2000 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit den gegenständlichen Bescheiden die
Gebühr gemäß
§ 17 a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) in Höhe von S 2.500,00, sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. S 1.250,00,
fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt
der Bw. vor, dass im berufungsgegenständlichen Fall der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Es sei daher
nicht nachvollziehbar, dass dafür trotzdem eine Gebühr zu entrichten
sei. Vor allem aber wendet sich die Berufung gegen die Vorschreibung der
Gebührenerhöhung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof
Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung der F. vom 8. Mai 2000,zugestellt am
24. Mai 2000, eingebracht wurde.
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen
Verfahrens ist, ob für diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete
Beschwerde vom 5. Juli 2000 eine Gebühr in Höhe von S 2.500,00
plus Erhöhung von S 1.250,00 entrichten ist.
§ 17 a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in
der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung
lautet:
"Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der
Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben
von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit
Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die
Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie
des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der
postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen;
eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur
nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des
Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden
Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen,
dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die
eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster
Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die
Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier
speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß
§
13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren,
Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind die Bestimmungen über die Befreiungen von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 17 a
VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG (in der Fassung vor
dem 1.1.2002) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der
verkürzten Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken
vor.
Zu der vom Bw. vorgebrachten Meinung, bei der
Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG handle es sich um
eine Strafsanktion, ist zu sagen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt diese Gebührenerhöhung die objektive
Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren in Stempelmarken dar (siehe u.a. die Erkenntnisse vom 16.
März 1987, 86/15/0114, vom 12. November 1997, 97/16/0063 und vom 21.
Jänner 1998, 97/16/0446). Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht
als Strafe betrachtet werden. Durch den Umstand, dass die Stempel- und
Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der
Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht
nicht im Ermessen der Behörde.
Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe
bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu
Recht.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle
Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Sie können nur in einem allfälligen
Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3509-W/02
- Stammnummer
- 17788
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF