…Im vorliegenden Fall ist der Bw. laut eigenen Angaben mit etwa 100 km/h unterwegs gewesen, obwohl auf dem betreffenden Straßenabschnitt bei Regen und nasser Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Höhe von 80 km/h bestanden hat. Damit hat der Bw. aber die höchstzulässige Geschwindigkeit um…
…gehandelt habe, wobei nach den Unfallsumständen der Bw. beim Einbiegen infolge nasser Fahrbahn ins Schleudern geriet und gegen einen Lichtmast mit zwei Beleuchtungskörper gestoßen sei. Dabei sei am Auto der linke vordere Bereich deformiert und der Lichtmast leicht verbogen worden. Das Unternehmen S. bestätigte am…
…Punkt f, bekannt gibt. Der BMW wird vom Bw dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet und in einem Anlageverzeichnis erfasst. Infolge eines Unfalls (Abkommen von einer nassen Fahrbahn) im Jahr 1991 scheidet dieser PKW aus und es wird ein neuen PKW, ein Peugeot, mit Kauf erworben, der…
…lediglich eine Fahrlässigkeit gemeint sein, die aber wohl ausgeschlossen werden kann. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall hätte es sich um einen Auffahrunfall im dichten Frühverkehr in der Dämmerung auf nasser Fahrbahn gehandelt. Ein plötzlich, nicht vorhersehbarer Spurwechsel eines Fahrzeuges hätte eine ganze Autokolonne zum abrupten Bremsen gezwungen…
…sei dieser Straßenabschnitt äußerst unfallanfällig. Eine zweimal tägliche Benutzung sei ihm daher nicht zuzumuten. Sein "Stressberuf" verlange absolute Termintreue. Die vielfach nassen und rutschigen Fahrbahnen, häufiger Nebel und schlechte Sicht, die relativ zahlreichen Sperren des Tunnels und der Stoßverkehr, vor allem zwischen dem Stadtgebiet von…
…Ablaugen, Abbeizen und Abbrennen alter Farbanstriche, Karbolineumanstrich, Spritzarbeiten mit Kalkfarben und Silikatfarben sowie solche mit Zellulose, Öl- und Lackfarben, Zyanhärten, Waschen mit Benzin, Terpentin und Petroleum, Arbeiten mit Blei udgl., Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, Arbeiten im Wasser oder Schlamm und erheblicher…
…Ablaugen, Abbeizen und Abbrennen alter Farbanstriche, Karbolineumanstrich, Spritzarbeiten mit Kalkfarben und Silikatfarben sowie solche mit Zellulose, Öl- und Lackfarben, Zyanhärten, Waschen mit Benzin, Terpentin und Petroleum, Arbeiten mit Blei udgl.; b)bei Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe; bei Arbeiten im Wasser oder…
…worden. Alle als Kraftfahrer bezeichneten Mitarbeiter seien keine Kraftfahrer (überwiegend oder ausschließlich mit dem Lenken eines Fahrzeuges beschäftigt), sondern führten unter Zuhilfenahme von verschiedenen Arbeitsfahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen verschiedene Tätigkeiten aus. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1993, 93…