…gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. z.B. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 45b zu …
…des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33…
…kein Hindernis entgegensteht, sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. z.B. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 45b zu § 33 FinStrG, im Selbstverlag Enns…
…Tathandlung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten sei, was auch für solche Fälle gelten würde, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a als auch jene nach…
…denselben Zeitraum kein Hindernis entgegenstehe, sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten sei (vgl. VwGH 2. 8. 2000, 98/13/0121, sowie Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die gegenständlichen Zahllasten mit (verspätet…
…Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Was die Voranmeldungszeiträume 01-12/2006, 01-12/2007 und 01-12/2008 anbelangt, so…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht auf Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte die Zahllasten in der Jahresumsatzsteuererklärungen…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist schon deshalb nicht gegeben, weil die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht auf Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte die Zahllasten in der Jahresumsatzsteuererklärungen…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist für die unter Pkt. b) des angefochtenen Bescheides angesprochenen Tatvorwürfe…
…a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Da die Beschwerdeführerin in den beiden beim Finanzamt Innsbruck eingereichten Fragebögen die voraussichtlichen Jahresumsätze für die gegenständlichen Zeiträume bekannt…
…Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Da der Beschwerdeführer die Zahllasten - durch verspätet eingebrachte Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. durch die Umsatzsteuererklärung - bekannt gegeben hat…
…als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. z.B. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 45b zu § 33 FinStrG mwN). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Zahllast in der Jahresumsatzsteuererklärung…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Im gegenständlichen Fall kommt eine Bestrafung wegen (zumindest versuchter) Hinterzieziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs…
…2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nach der Aktenlage schon deshalb nicht gegeben, weil die hier…
…Tathandlung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist eine durch die Ahndung des § 33 Abs. 1 FinStrG nachbestrafte Vortat (vgl. z.B. VwGH 21.9.2009, 2009/16/0083). Im gegenständlichen Fall ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz völlig zu Recht von der Strafbarkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsdeliktes nach §…