…Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von dem im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den…
…erhoben. Eingewendet wurde, dass es sich bei dem Bw. um eine inländische juristische Person, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolge, weswegen bei der Besteuerung nicht der progressive Steuersatz gemäß § 8 Abs.1 ErbStG von hier 22%, sondern der lineare Steuersatz von 2,5% gemäß …
…Förderung des Körpersports gilt als Verfolgung gemeinnütziger Zweck, jedoch unabhängig davon, von wem dieser Sport betrieben wird, nicht als Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 37 BAO. Daher konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Dagegen erhob der Bw. Berufung und beantragte die Erteilung des Spendenbegünstigungs…
…Satzung der Körperschaft die ausschließliche und mittelbare Betätigung für einen solchen Zweck ausdrücklich vorsehen muss. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/16/0563, betont, dass die rein formale programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der…
…abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3. Die Mitglieder dürfen bei…
…durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Gemäß § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. II.) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften II.) 1.) Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von…
…iS des BekGG keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und kann nicht unter diese Wortfolge subsumiert werden, wenn ein Gesetz wie das Erbschaftssteuergesetz diese Eigenschaft für die Inanspruchnahme von Begünstigungen dies als Voraussetzung vorschreibt. IV.) Die Bw. ist nicht ausschließlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig…
…die durch das Anerkennungsgesetz RGBl. 68/1874 anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu verstehen. Gemäß § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. II.) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften Gemäß § 1 des BekGG…
…die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Schweden) ihren Sitz haben. Eine österreichische Erblasserin habe eine schwedische Organisation, welche gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolge, als Erben eingesetzt. Nach dem reinen Wortlaut der Bestimmung komme die schwedische Organisation nicht in den Genuss des begünstigten Steuersatzes…
… 39 Z 5BAO das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke verwendet werden. Gemäß § 41 Abs.2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im…
…Verein getätigt werden können, und "für institutionelle Sponsoren: die Bw." (http://www.A2 .at/38/spenden.html) Unmittelbare Förderung des begünstigten Zwecks liegt nach § 40 Abs. 1 BAO nur vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch…
…abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erzielen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3. Die Mitglieder dürfen bei…
…die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient…
…Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. ... 4. Die Körperschaft…
…Bw. lautet: § 13 "Auflösung des Vereines" "(1) ... (3) Bei Auflösung (inklusive behördliche Auflösung) oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes (kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung) ist das verbleibende Vermögen der D.Ö., einem Werk der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich…
…verzichtete mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 auf die beantragte Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Über die Berufung wurde erwogen: Die in den Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen Abgabenbegünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu…
…Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden (Z 5). Dafür ist auch schon in der Satzung durch entsprechende…
…gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Begünstigungen der angesprochenen Art können jedenfalls nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen…
…sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 5. Bei Auflösung oder…
…sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 5. Bei Auflösung oder…