…dass das Gericht beabsichtige, die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit zu löschen. Wegen der lange verstrichenen Zeit, die zwischen dem den gegenwärtigen Abgabenrückstand auslösenden Ereignis und seiner Fälligkeit liege, werde der Sachverhalt anhand nachstehender Zeittafel dargestellt: 8. Juli 1991: Abschluss eines Mietvertrages betreffend der Liegenschaft Adresse1 zwischen…
…Interesse der Bw. dahingehend, angesichts der lange verstrichenen Zeit nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden und Eingriffe in ihr Vermögen in Kauf nehmen zu müssen, gegenüber Zweckmäßigkeitserwägungen betreffend des Interesses des Staates an der Einbringung der Abgabe eindeutig in den Vordergrund, sodass der…
…den Zeitraum 2001 bis September 2003 betreffen. Zwar bildet es auch eine wichtige Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und auch aus dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit resultierende…
…vom 03.09.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall stand die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten spätestens mit der am 2. August 2002 erfolgten amtswegigen…
…des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang war bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass die Haftung erst nach mehr…
…Ermessen umfasse auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Nach der Rechtsprechung des VwGH überwiege die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lang verstrichener Zeit, wenn trotz bestehender Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner der potentiell Haftungspflichtige nicht mehr mit einer Inanspruchnahme…
…einer durchaus vergleichbaren Sachlage (UFS, GZ. RV/0057-S/02 vom 25.09.2008): "Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037,0038) ... Zusammenfassend war aufgrund der gegebenen Sachlage…
…zweckmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen (UFS 30.03.2012, RV/2301-W/11). In diesem Zusammenhang…
…die eine so späte Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten. Ist dies nicht der Fall, überwiegt die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit die vom Finanzamt ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitserwägung, wonach die Haftung eine geeignete Maßnahme sei, um den Abgabenausfall zu verhindern." Da im gegenständlichen…
…die eine so späte Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten. Ist dies nicht der Fall, überwiegt die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit die vom Finanzamt ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitserwägung, wonach die Haftung eine geeignete Maßnahme sei, um den Abgabenausfall zu verhindern." Da im gegenständlichen…
…2006/13/0159) ist aber dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im Rahmen des Ermessens wird daher nicht zuletzt angesichts der geringen Höhe der verbleibenden Haftungsschuld von der Inanspruchnahme zur Haftung…
…bleibe, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten (in diesem Sinne auch VwGH 3.9.2008…
…der laut Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten Zeitraum einziger Geschäftsführer der U.GmbH war und das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben trägt. Allerdings darf die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden (VwGH…
…gehabt hätte. Auf diesem Wissensstand aufbauend wäre einer Ratenvereinbarung zugestimmt worden, obwohl objektiv zu diesem Zeitpunkt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sehr wohl mit einer möglichen teilweisen Uneinbringlichkeit zu rechnen gewesen wäre. Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13…
…Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Im gegenständlichen Fall steht jedoch die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin zweifelsfrei aufgrund obiger Ausführungen fest. Wenn im Rahmen der gegenständlichen Berufung die Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme angesichts lange verstrichener Zeit eingewendet wird, so ist die Bw…
…Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten Zeitraum einziger verantwortlicher Geschäftsführer der E.GmbH war. Allerdings darf die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159). Das lange Zuwarten mit der…
…Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht außer Betracht gelassen werden (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159). In Abwägung der Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe vertritt der Unabhängige Finanzsenat daher die Ansicht, dass das Finanzamt auf Grund des langen Zuwartens…
…rechtfertigen könnten. Ist dies nicht der Fall, überwiegt die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit die vom Finanzamt ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitserwägung, wonach die Haftung eine geeignete Maßnahme sei um den Abgabenausfall zu verhindern". Im vorliegenden Fall solle der Bw. mit Haftungsbescheid…
…könnten. Könne daher die späte Geltendmachung der Haftung in diesem Sinn von der Abgabenbehörde nicht begründet werden, überwiege die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit die Zweckmäßigkeit der gleichmäßigen Einbringung von Abgaben und die Tatsache, dass die Haftung eine geeignete Maßnahme sei…
…9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall stand die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten mit der Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Schlussverteilung am 4. Mai…