…mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Außerdem seien mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 mit Wirkung ab 10. Jänner 1998 auch Änderungen im Bereich der Befreiungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Rechtsträger dadurch erfolgt, dass der Inlandsbezug im § 34 BAO weggefallen sei, sodass auch inländische oder ausländische…
…Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei…
…eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Als solche ist sie keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Förderung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen anderen Rechtsträger stellt keine Förderung kirchlicher Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäß § 38 BAO dar." Im Vorlageantrag vom 27.7.2007 wendete der Bw. ein:…
…und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. Gemäß § 35 Abs…
…der vorgelegten schriftlichen Rechtsgrundlage (Statuten) die Anführung eines abstrakten mildtätigen Zweckes fehle. Unter § 2 werde ein Zweck angeführt, mit dem kirchliche, nicht mildtätige Zwecke verfolgt werden. Es werde der angeführte Zweck durch die Absicht "... die bestehenden christlichen Kirchen im Rahmen der diakonischen Arbeit zu unterstützen .…
…Zur Begründung führte es aus, die Bw. könne als ARGE keine steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger in Anspruch nehmen. Gemäß § 34 BAO stünden Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabenvorschriften für Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gewährt würden, nur Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen zu…
…1 BAO eingetretenen vollen Abgabepflicht bis auf Widerruf insoweit abgesehen, als der berufungswerbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, (weiterhin) gewährt werden. 2. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gemäß …
…2 BAO), entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) handelt. Stehen die vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb (§ 45 Abs. 2 Iit. c BAO), ist i.d.R. vom Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Betriebes auszugehen…
…nur die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen beschließen. c Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vermögen an den LH zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §…
…nur die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültigen Stimmen beschließen. c Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vermögen an den Verein zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §…
…auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Eine der Anordnung des § 39 Z 5 BAO entsprechende Vermögensbindung bei Beendigung der Verfolgung begünstigter Zwecke überhaupt setzt in formeller Hinsicht voraus, dass in der Satzung eindeutig bestimmt…
…5%, § 2 Abs. 1 Z 1 StiftEG eine ermäßigter Steuersatz von 2,5% für Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgende in- und ausländische Körperschaften, § 2 Abs. 1 Z 2 StiftEG ein ermäßigter Steuersatz von 2,5% für Zuwendungen von Stiftungen an Stiftungen, § 2…
…Vertreter des Bw. Rechtlich folgt daraus: Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet gewährt werden, sind gem § 34 BAO an die Voraussetzung geknüpft, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung…
…zB. steuerliche Anreize für denkmalpflegerische Investitionen Treuhändische Verwaltung von Spenden gem. EStG Mediale Verbreitung und Aufklärung denkmalpflegerischer Anliegen und privater Belange Koordinationsforum für staatliche und kirchliche Denkmalpflege Fortsetzung des periodischen Mitteilungsblattes" (2) Im Zuge einer Außenprüfung stellte eine Prüferin des Finanzamtes Linz fest (vgl. Pkt…
…Zweckbindung des Liquidationsvermögens. Als Nachfolgerechtsträger dürfe in der Satzung nur wieder ein begünstigter Rechtsträger genannt werden. Die bloße Nennung eines begünstigte Zwecke verfolgenden Vereins mit gleichen oder ähnlichen Zwecken als Empfänger des Restvermögens ohne gleichzeitige Anordnung über die Verwendung des übertragenen Vermögens erfülle die gesetzliche…
…Weg und mit Hilfe Dritter erreicht werden sollen, dann wäre das Unmittelbarkeitsprinzip nicht erfüllt. Die zweite Seite des Unmittelbarkeitsprinzips ist die, dass die begünstigten Zwecke direkt und nicht über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper gefördert werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl…
…Es soll ein neuer Abs. 3 folgenden Inhaltes eingefügt werden: (3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Das Finanzamt gab mit seinem…
…Bestimmung des § 40 BAO sind die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar zu fördern. Dies ist nicht der Fall, wenn die begünstigten Zwecke über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper gefördert werden. Das Unmittelbarkeitsprinzip ist auch dann nicht erfüllt, wenn zwar Idealziele…
… 8 Abs. 3 lit. a ErbStG beträgt die Steuer von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften 2,5 v. H. und gemäß lit. b von Zuwendungen an nicht unter…
…des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annehme, vorliege. Dies sei nicht der Fall. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten (§§ 34 bis 38 BAO), könne davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs…