2.6 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger (§ 5 Z 6 KStG 1988) 2.6.1 Betroffene Körperschaften Rz 177: Alle Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 können grundsätzlich zu den begünstigten Rechtsträgern im Sinn des § 5 Z 6 KStG 1988 gehören. Eine…
…mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Außerdem seien mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 mit Wirkung ab 10. Jänner 1998 auch Änderungen im Bereich der Befreiungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Rechtsträger dadurch erfolgt, dass der Inlandsbezug im § 34 BAO weggefallen sei, sodass auch inländische oder ausländische…
…mildtätiger Zwecke gegeben sein (vgl. Rz 23 bis 27). Die Förderung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen anderen Rechtsträger stellt keine Förderung kirchlicher Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 38 BAO dar und erfüllt auch nicht das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verfolgung begünstigter Zwecke…
…Jugendfürsorge) oder aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO zu verwenden ist (also zumindest eine abstrakte Vermögensbindung für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke gegeben ist). Soll das Restvermögen auf einen konkret bestimmten Rechtsträger übergehen, muss es sich bei diesem um…
…Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei…
…eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Als solche ist sie keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Förderung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen anderen Rechtsträger stellt keine Förderung kirchlicher Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäß § 38 BAO dar." Im Vorlageantrag vom 27.7.2007 wendete der Bw. ein:…
…Diözesan-Caritas (AÖF 1975/221) zum Thema Betrieb gewerblicher Art im Zusammenhang mit der Personalgestellung Gültigkeit haben. Im angeführten Erlass lautet die Ziffer 3.2. wie folgt: "Die Gestellung von Ordensschwestern, (anderen Ordensangehörigen oder Priestern für Dienstleistungen in weltlichen und kirchlichen Einrichtungen (z. B. Kranken-…
…können gem. § 3 Abs. 1 Z 16 lit. c EStG steuerfrei behandelt werden, wenn sie von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO gewährt werden. Über die Beschwerden der ***R*** als Arbeitgeberin der Bf. hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 31.1.2024, RV…
…und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. Gemäß § 35 Abs…
…der vorgelegten schriftlichen Rechtsgrundlage (Statuten) die Anführung eines abstrakten mildtätigen Zweckes fehle. Unter § 2 werde ein Zweck angeführt, mit dem kirchliche, nicht mildtätige Zwecke verfolgt werden. Es werde der angeführte Zweck durch die Absicht "... die bestehenden christlichen Kirchen im Rahmen der diakonischen Arbeit zu unterstützen .…
…1988) 1.2.1 Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) Rz 3: Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, in der Folge Privatstiftungen genannt, sind nach § 1 PSG eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten…
…katholischen Orden und Kongregationen geführten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. Das gleiche gilt, wenn derartige Schulen von anderen kirchlichen Rechtsträgern (zB Diözesan-Caritas) geführt werden. Die Schulart ist hiebei unbeachtlich, weshalb auch die von den Diözesan-Caritasstellen geführten Vorschulen für Familie und…
…Zur Begründung wurde abermals ausgeführt, dass durch § 38 BAO nicht die gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften selbst wegen derFörderung kirchlicher Zwecke begünstigt werde, sondern nur Rechtsträger, die der anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft dienen.Der unentgeltliche Erwerb durch die Bf. als gesetzlich anerkannte Kirche sei kein…
…279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ort, Deutschland. Gemäß …
…Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe umfasst insbesondere die außerschulische „Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“. Hinsichtlich der durch die Bf. betriebenen Jugendherberge…
…Zur Begründung führte es aus, die Bw. könne als ARGE keine steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Rechtsträger in Anspruch nehmen. Gemäß § 34 BAO stünden Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabenvorschriften für Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gewährt würden, nur Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen zu…
…1 BAO eingetretenen vollen Abgabepflicht bis auf Widerruf insoweit abgesehen, als der berufungswerbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung alle Begünstigungen, die in den einzelnen Abgabengesetzen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorgesehen sind, (weiterhin) gewährt werden. 2. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gemäß …
…oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach der Rechtsgrundlage (Statuten) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Eine unmittelbare Förderung ist dann nicht gegeben, wenn die Tätigkeit eines Vereins nur darin besteht, die von anderen Rechtsträgern unmittelbar…
…dh. von Gebietskörperschaften) sowie Kindergärten und Schulen (iSd Art. 14 Abs. 7 B-VG) mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (insb. kirchliche Schulen) sind schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt (§ 4a Abs. 6 Z 2 EStG 1988). Dazu können auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht zählen. Ebenso…
…wonach eine Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Hinsichtlich des Vorliegens eines unentbehrlichen/entbehrlichen Hilfsbetriebes bzw. eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes siehe Rz 134. 8.3.1. Natürlichen Personen und Personengesellschaften Rz 129 Bei natürlichen Personen oder…