…bringt diesbezüglich vor, dass sie eine engere Beziehung zu Österreich habe, da hier ihre Familie lebe. Da die Tätigkeit in Ms nur vorübergehend sei, wäre ihr Lebensmittelpunkt in Österreich gegeben. In Ms habe sie für die Zeitphase der Beschäftigung (ab Mai 2003 bis voraussichtlich 2009…
…sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte auch in Österreich nie einen Hauptwohnsitz begründet. Der Hauptwohnsitz sei im Jahr 2001 von Deutschland direkt in die Türkei verlegt worden. Mit Ausnahme des Umstandes, dass er von einer österreichischen Versicherung Schadensersatzbeträge erhalten habe, würde kein…
…bezüglich des Lebensgefährten keine Versicherungszeiten aufscheinen würden. Für den Unterhalt würden ihre Eltern und die Eltern des Lebensgefährten aufkommen, für sie würde in Deutschland Kindergeld bezogen worden sein. Im Zentralen Melderegister bestünden Eintragungen ab [Datum], teilweise "nur mit Nebenwohnsitz". Der Aufenthalt in Österreich diene lediglich…
…Mittel noch die Sachkenntnis haben, um solche Unternehmen zu gründen und zu führen. Sie sind im System lediglich "Frontleute" (ähnlich den Dealern) die ihren "Kopf hinhalten" und lediglich einfache Tätigkeiten ausführen (beispielhaft in der Aussage des Arbeitnehmers, der Geschäftsführer Ivan K.). Ob es sich tatsächlich…
…kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor und Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland kommt diesfalls nicht zur Anwendung. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmereinkünfte in Österreich nicht unter Berufung auf die "183-Tage-Klausel" von der Besteuerung freigestellt werden (vgl. BMF, Konzerninterne Arbeitskräftegestellung von Deutschland nach Österreich…
…Wochenenden in Deutschland gewesen. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum September 2001 bis Dezember 2001 habe er bereits in der Einkommensteuererklärung für 2001 geltend gemacht. Mittlerweile sei die Tätigkeit für die B. abgeschlossen. Das neue Angebot des Konzerns sei aber keine Aufgabe in…
…dass der Bw. vor seiner Ansässigkeit in Österreich keine Verbindungen zum österreichischen Markt hatte, wird das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Diese genannten Umstände lassen es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wenig glaubwürdig erscheinen, dass der Bw. eigenständig in der Lage war auf den Ablauf (zeitlich, organisatorisch)…
…Erwerbstätigkeit erst nach dem Monatsersten (im Laufe des Monats) aufgenommen wurde. Am Beginn des Monats war Polen aufgrund des Familienwohnsitzes (da kein Elternteil in einem anderen EU/EWR Staat selbständig oder unselbständig tätig war) zuständig. Im Juni wurde in Österreich keine selbständige bzw. unselbständige Tätigkeit…
…Instandsetzungsarbeiten Südosttangente, faktisch tägliche Staumeldungen mit Zeitverzögerungen von 50 Minuten aufwärts, tägliche Verkehrsunfälle im Großraum Wien auf der Südautobahn und den Zubringerstraßen) von "gewöhnlichen Straßenverhältnissen" keine Rede sein könne. Das zuständige Amtsorgan würde in seiner Bescheidbegründung selbst darauf hinweisen, dass eine Unzumutbarkeit gegeben wäre, wenn…
…über die Krankenversicherung in Deutschland liege bei. In Österreich werde diesem Arbeitnehmer keine Sozialversicherung abgezogen. Durch die Änderung der Vollziehungspraxis zum Dienstgeberbeitrag BMSG vom 27.1.2003 werde die vom Berufungswerber kritisierte Doppelerhebung des Dienstgeberbeitrages beseitigt und es entfalle dieser Berufungspunkt. In einem weiteren Vorhalt…
…beschäftigenden Z-Deutschland GmbH (im Folgenden auch deutsche Arbeitgeberin) jedoch das Recht ein, den Berufungswerber, ohne dass es einer Kündigung bedürfte, auch an einen anderen Arbeitsplatz, selbst an einen anderen Ort zu versetzen, und ihn auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten zu betrauen. Noch vor dieser…
…in H bereits seit dem 27. April 1992, der Nebenwohnsitz in Wien hingegen seit dem 10. Oktober 2001 bestanden hat. Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Bw. vor, dass bei vorliegender Sachlage gemäß dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland Österreich kein Progressionsvorbehalt an den in Deutschland…
…Da Sie bis zum heutigen Tag in Österreich keine Einkünfte erzielt haben, und auch nicht krankenversichert sind, wird keine Erwerbstätigkeit in Österreich unterstellt. Gleichzeitig wurden in Deutschland laufend Familienleistungen an den Kindesvater ausbezahlt." Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt begründet: "Der gegenständliche Bescheid wird…
…entschlossen. Die Familie N_KV_N_KM lebe in diesem - gerade zu renovierenden - Haus. Ihr Sohn habe bereits einen Schnuppertag zur Anmeldung beim örtlichen Kindergarten absolviert. Die b-ische Gesellschaft des Lebensgefährten habe bis dato keine Tätigkeit in Österreich entfalten können. Vorgelegt wurde der Kaufvertrag…
…nichtselbständigen Tätigkeit in Österreich abgelehnt worden. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Sachverhaltes wurde der Antrag vom Finanzamt abgewiesen und von diesem die Ansicht vertreten, dass der Ehegatte als "Arbeitnehmer" iSd VO(EWG) 1408/71 anzusehen sei und damit entsprechend den EU-rechtlichen Bestimmungen Deutschland…
…Tätigkeit nie unterbrochen oder aufgegeben habe. Von Österreich aus wären die Seminarteilnehmer über Telefon, Mail, Post usw. akquiriert worden, dort fänden auch überwiegend die Seminare statt. Das Zentrum der beruflichen Tätigkeit läge in Österreich. In Griechenland wäre nie eine berufliche Tätigkeit aufgenommen und auch keine…
…Gewerbebetrieb in Höhe von Betrag_2 €. Da der Abgabepflichtige in Deutschland wohnhaft ist und laut Aktenlage weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt, unterliegen die in Österreich von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Nachdem der Berufungswerber keine Einkommensteuererklärung…
…werden (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 6). Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er in Österreich keinen Wohnsitz unterhalten habe, ist Folgendes entgegen zu halten: Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt". Es ist daher § 26 BAO heranzuziehen. Gemäß § 26 Abs. 1…
…die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: (b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Für meinen Klienten…
…sowohl die Berufungswerberin als auch der in Rede stehende Sohn KRK während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten. Dieser Hauptwohnsitz ist nach wie vor aufrecht und Schulbesuche sowie sonstige Tätigkeiten in Bratislava, Slowakei, erfolgen in der Regel von Österreich aus…