…geringfügigen Beschäftigung einen Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967 ausschließen. Die Bw. vertritt hingegen in der Berufung und im Vorlageantrag die Auffassung, dass die Auslegung der Vorinstanz im Gesetz keine Deckung finde. Die Tochter der Bw. habe Einkünfte aus einer…
…Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw. außer Streit…
…Entgelt auf ein Bankkonto überwiesen worden. Außer den gegenständlichen Einkünften beziehe der Bw. keine anderen Einkünfte. Seine Gattin sei bis zum Jahr 2005 noch in Polen bei seinem Bruder in der Landwirtschaft tätig gewesen. Derzeit erziele sie in Polen keine Einkünfte. Ebenso erhalte der Bw…
…Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw…
…Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw. außer Streit…
…Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw. außer Streit…
…Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw…
…Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw. außer Streit…
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…Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder bedeutungslos. Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw…
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