Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0013-K/04
Familienbeihilfe bei ständig im Ausland lebenden Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-K/04vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid vom 31. Juli 2003 des Finanzamtes
Spittal/Drau betreffend Familienbeihilfe ab März 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 wies das Finanzamt den
Antrag vom 26. Juni 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind R. A. für die Zeit ab März 2000 ab und führte hiezu aus,
dass gemäß
§ 5 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996, für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sofern
es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das Abkommen
über Soziale Sicherheit mit der Republik Kroatien, das diesbezügliche
Regelungen beinhaltet habe, sei mit 31. Dezember 1996 gekündigt worden
(BGBl. Nr. 351/1996). Hierdurch sei die Rechtsgrundlage für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder, die sich ständig
in der Republik Kroatien aufhalten, ab 1. Jänner 1997
weggefallen.
Mit Eingabe vom 29. August 2003 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw. bzw.
sein Dienstgeber gemäß
§ 41 FLAG 1967 von der so genannten
Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Bw. zusammensetze, in
gleicher Weise 4,5 vH in den Familienlastenausgleichsfonds einbezahle, wie bei
einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Der Bw. unterliege
mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in
Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein
Dienstnehmer dessen Kinder sich im Inland aufhalten.
Während der Bw. allein auf Grund der Tatsache, dass
sich sein Kind nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalte, für dieses
Kind aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus
den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3a EStG 1988), sohin keinerlei
Familienleistung erhalte, erhalte ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt sei, bilde derzeit den Gegenstand zumindest eines
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Strassburg (Beschwerde Nr. 37460/02, Cirkovic/Österreich).
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass
der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im
Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig sei, werde beantragt -
wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die
diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte abzuwarten -, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw.
die beantragte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind im
Ausland gewährt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Eine Person, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz hat, hat gemäß
§ 2 Abs. 8
FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besagt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
§ 5 Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl.
201/1996, hat folgenden Wortlaut: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
Gemäß
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 tritt §
5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an dem der
Kundmachung des Bundesgesetztes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft.
Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe
für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat
aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die
Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Zufolge der von österreichischer Seite mit
31. Dezember 1996 vorgenommenen Kündigung des Abkommens über
soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und den Staaten des
ehemaligen Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF BGBl 81/1980 und BGBl. 269/1989,
besteht für Kinder, die sich ständig in den entsprechenden Staaten
aufhielten, ab 1. Jänner 1997 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
gemäß
§ 33 Abs.4 Z. 3 lit. a EStG 1988
(in der im strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) für jedes Kind
ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Somit besteht im vorliegenden Berufungsfall Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zur notwendigen
Konsolidierung des Bundeshaushaltes im Jahr 1996 waren auch Maßnahmen auf
dem Gebiete des Sozialrechtes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich
gekündigt, die die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsah, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser
Kündigung betroffen waren ua. die gekündigten Abkommen über
Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien (darunter die
Republik Kroatien). Es besteht daher seit Jänner 1997 kein Abkommen mehr,
welches vorsehen könnte, dass die in Österreich lebende
anspruchsberechtigte Person, wie z. B. der Bw., einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig im Ausland aufhalten.
Dem Einwand, dass der Bw. auf Grund der Tatsache, dass sich
sein Kind nicht im Inland, sondern im Ausland aufhält, für dieses Kind
aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder Familienbeihilfe, noch aus den
Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag, sohin
keinerlei Familienleistung erhalte, im Gegenzug ein vergleichbarer Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag erhalten, ist entgegenzuhalten, dass hier unterschiedliche
Sachverhalte vom Gesetzgeber auch unterschiedlich behandelt werden.
Zusätzlich wird noch angemerkt, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in Kroatien,
aufhalten.
Darüber hinaus sei noch angeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
mindern Unterhaltslasten gegenüber Kindern die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind daher bei dessen
Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen (u.a VwGH Erkenntnis vom
18. September 2003, Zl.2000/15/0204). Die Berücksichtigung der
zwangsläufiger Belastungen kann auch im Wege der Transferzahlungen,
insbesondere im Wege der Familienbeihilfe erfolgen (vgl etwa das Erkenntnis des
VfGH vom 30. November 2000, B 1340/00). Die Vorschrift des § 5
Abs. 3 FLAG 1967 (bzw. § 5
Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996) bewirkt, dass Personen, die
im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet
sind, die steuerliche Berücksichtigung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit nicht im Wege von Transferleistungen erhalten. Laut
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweckt eine gesetzliche Regelung,
die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung
an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und
hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche
Bedenken. Solches zu normieren, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner
rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu. (VfGH 4. Dezember 2001,
B 2366/00).
Nichts gewonnen wird durch den in der Berufung geltend
gemachte Umstand, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem
erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge
der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass
es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf
deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde. Zudem
gehören auch Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die keine Kinder haben,
zur Beitragsgrundlage. Weiters ist anzumerken, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5
Abs.4 FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Die Prüfung, inwieweit die angewandte
Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist nicht Aufgabe
des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich auf die
Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die entsprechenden
Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18
Abs.. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf grund der Gesetze
ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit auf
Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG
1967 eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Mit dieser Entscheidung über die Familienbeihilfe geht
auch das Begehren des Bw., auf den Kinderabsetzbetrag ins Leere, da
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a ESTG 1988 diese an den
rechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe anknüpfen, an diese
gekoppelt sind und bei Abweisung des Familienbeihilfenantrages sohin auch der
Kinderabsetzbetrag nicht zusteht.
Zur Anregung des Bw. anlässlich der Antragstellung,
der Antrag möge bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) "einstweilen liegengelassen und nicht
weiter bearbeitet werden" bzw. zu den Ausführungen des Bw. in der
Berufungsschrift, das Abwarten einer Entscheidung des EGMR erscheine aus Zeit-
und Kostengründen sinnvoll, ist Folgendes anzumerken:
Das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt
der antragstellenden Person zuständige Finanzamt hat über Anträge
auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 13 FLAG 1967 zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht
oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß
§ 311 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wohl
kanndie Behörde, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren
schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, die Entscheidung über die Berufung
gemäß
§ 281 BAO aussetzen.
Da auch der Bw. anerkennt, dass nach der derzeitigen
Rechtslage für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, der
Ausschließungsgrund des § 5 Abs.4 FLAG 1967 vorliegt,
ist somit beim gegebenen Sachverhalt keine Rechtsfrage zu klären, die durch
Interpretation der entsprechenden Normen bzw. Rechtsprechung (in einem anderen
Verfahren) den Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch auf den
Kinderabsetzbetrag für den Bw. erkennen lassen bzw. bewirken könnte.
Dem Begehren des Bw. zu entsprechen wäre nur durch eine Änderung der
derzeit geltenden Gesetzeslage möglich. Es ist in der österreichischen
Rechtsordnung nicht vorgesehen, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung,
deren Gewährung nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich ist,
unbearbeitet zu lassen, bis sich eventuell die Gesetzeslage ändert bzw. ist
auch § 281 BAO nicht für allfällige zukünftige
Gesetzesänderungen anwendbar.
Das vom Bw. in der Berufungsschrift angeführte
Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR
) in einem ähnlich gelagerten Fall ist, unabhängig von dessen Ausgang,
nicht geeignet, im Fall des Bw. den rückwirkenden Anspruch auf
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag unmittelbar zu bewirken. Abgesehen
davon, dass die Einbringung einer Beschwerde beim EGMR noch nicht bedeutet, dass
sich der Gerichtshof auch mit der Beschwerde befassen wird, weil dies nur im
Falle einer Verletzung eines oder mehrerer in der Europäischen
Menschenrechtskonvention oder in einem der Zusatzprotokolle aufgeführten
Rechte erfolgen kann, wäre auch bei einer entsprechenden Entscheidung des
Gerichtshofes für den Bw. unmittelbar noch nichts gewonnen.
Da durch die Entscheidung über die Berufung der
verfassungsrechtliche Anspruch des Bw. auf den Zugang zu einem
Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht
abgeschnitten wird, ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Bw. Rechnung
getragen.
Für die sich ständig im Ausland aufhaltenden
Kinder ist somit der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts
dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage
der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine
Kinder bedeutungslos.
Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im
gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw.
außer Streit. Da sich seine Kinder ständig im Ausland aufhalten,
schließt § 5 Abs.3 FLAG 1967 den Anspruch auf
Familienbeihilfe aus.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-K/04
- Stammnummer
- 9457
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF