Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0292-G/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-G/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe ab März1999 für N. bzw ab. Juli
2001 für G. und Z.
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 29. Jänner 2003 einen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine im Ausland lebenden
Kinder ab März 1999 bzw. ab Juli 2001 und begründete ihn wie
folgt:
"Mit Rücksicht auf
die derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die
Gewährung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen auch für
mj. Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks
Wahrung der fünfjährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des
FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag
zugunsten des obgenannten Antragstellers für seine mj. Kinder A. und B.
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche
fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als
allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis zu einer
künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers einstweilen
liegengelassen und nicht weiterbearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich
im Hinblick auf die fünfjährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist
des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt,
d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch
nicht weiß, ob auch für ständig sich im Ausland aufhaltende mj.
Kinder eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein
wird, gestellt wird."
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
12. Juni 2003 mit der Begründung ab, dass für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhielten, gemäß
§ 5 Abs.
4 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. 201/1996 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
Die gegen den Abweisungsbescheid erhobene Berufung
begründete der Bw. wie folgt:
"Der Bw. bzw. sein
Dienstgeber zahlen gemäß
§ 41 FLAG von der sog.
Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Berufungswerbers
zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 v.H. in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten.
Der Bw. unterliegt mit
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich
auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten. Während der Bw. allein aufgrund der
Tatsache, dass sich sein(e) Kind(er) nicht im Inland, sondern im Ausland
aufhält (aufhalten) für diese(s) Kind(er) aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus
der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung,
erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche
Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist,
bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg.
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht vertritt, dass
der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im
Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist, wird beantragt - wobei es
aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
abzuwarten - der vorliegenden Berufung Folge zu geben."
Mit Bericht vom 17. September 2003 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des FLAG
genannte Bedingungen erfüllen), Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für
volljährige Kinder.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 2 leg. cit.). Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Eine Person, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz hat, hat gemäß
§ 2 Abs. 8
FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967, idF BGBl.
201/1996, hat folgenden Wortlaut: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 ordnet hiezu an, dass
diese Vorschrift an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft tritt (das war der 1. Mai 1996), sieht aber
überdies noch folgendes vor: "Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die
Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Zufolge der von österreichischer Seite mit
30. September 1996 vorgenommenen Kündigung des Abkommens
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und den
Staaten des ehemaligen Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF BGBl 81/1980 und BGBl.
269/1989, besteht für Kinder, die sich ständig in den entsprechenden
Staaten aufhielten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a EStG 1988 (in der im strittigen Zeitraum jeweils geltenden
Fassung) für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
das Kind (die Kinder) des Bw. im strittigen Zeitraum ständig im Ausland
aufhält (aufhalten). Auch dass der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit
verbunden auch auf den Kinderabsetzbetrag wegen der Ausschlussbestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht
besteht, ist dem Bw. bekannt. Dies ist dem Antragsbegehren eindeutig zu
entnehmen (... "da man sohin noch nicht
weiß, ob auch für ständig sich im Ausland aufhaltende mj. Kinder
eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird
...").
Den Ausführungen des Bw., er erhalte nur aufgrund der
Tatsache, dass sich sein(e) Kind(er) ständig im Ausland aufhält
(aufhalten) keine Familienleistungen, ist entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
mindern Unterhaltslasten gegenüber Kindern die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind daher bei dessen
Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen (u.a. VwGH Erkenntnis vom
18. September 2003, Zl.2000/15/0204). Die Berücksichtigung der
zwangsläufiger Belastungen kann auch im Wege der Transferzahlungen,
insbesondere im Wege der Familienbeihilfe erfolgen (vgl. etwa das Erkenntnis des
VfGH vom 30. November 2000, B 1340/00). Die Vorschrift des § 5
Abs. 3 FLAG 1967 (bzw. § 5
Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996) bewirkt, dass Personen, die
im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet
sind, die steuerliche Berücksichtigung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit nicht im Wege von Transferleistungen erhalten. Laut
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweckt eine gesetzliche Regelung,
die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung
an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und
hierbei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche
Bedenken. Solches zu normieren, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner
rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu. (VfGH 4. Dezember 2001,
B 2366/00).
Nichts gewonnen wird durch den in der Berufung geltend
gemachte Umstand, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem
erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge
der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass
es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf
deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde. Zudem
gehören auch Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die keine Kinder haben,
zur Beitragsgrundlage. Weiters ist anzumerken, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs.
4 FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Zur Anregung des Bw. anlässlich der Antragstellung,
der Antrag möge bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) "einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden" bzw. zu den Ausführungen des Bw. in der
Berufungsschrift, das Abwarten einer Entscheidung des EGMR erscheine aus Zeit-
und Kostengründen sinnvoll, ist Folgendes anzumerken:
Das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt
der antragstellenden Person zuständige Finanzamt hat über Anträge
auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 13 FLAG 1967 zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht
oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß
§ 311 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind
die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wohl
kanndie Behörde, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren
schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, die Entscheidung über die Berufung
gemäß
§ 281 BAO aussetzen.
Da auch der Bw. anerkennt, dass nach der derzeitigen
Rechtslage für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, der
Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 vorliegt,
ist somit beim gegebenen Sachverhalt keine Rechtsfrage zu klären, die durch
Interpretation der entsprechenden Normen bzw. Rechtsprechung (in einem anderen
Verfahren) den Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch auf den
Kinderabsetzbetrag für den Bw. erkennen lassen bzw. bewirken könnte.
Dem Begehren des Bw. zu entsprechen wäre nur durch eine Änderung der
derzeit geltenden Gesetzeslage möglich. Es ist in der österreichischen
Rechtsordnung nicht vorgesehen, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung,
deren Gewährung nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich ist,
unbearbeitet zu lassen, bis sich eventuell die Gesetzeslage ändert bzw. ist
auch § 281 BAO nicht für allfällige zukünftige
Gesetzesänderungen anwendbar.
Das vom Bw. in der Berufungsschrift angeführte
Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in einem ähnlich gelagerten Fall ist, unabhängig von dessen Ausgang,
nicht geeignet, im Fall des Bw. den rückwirkenden Anspruch auf
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag unmittelbar zu bewirken. Abgesehen
davon, dass die Einbringung einer Beschwerde beim EGMR noch nicht bedeutet, dass
sich der Gerichtshof auch mit der Beschwerde befassen wird, weil dies nur im
Falle einer Verletzung eines oder mehrerer in der Europäischen
Menschenrechtskonvention oder in einem der Zusatzprotokolle aufgeführten
Rechte erfolgen kann, wäre auch bei einer entsprechenden Entscheidung des
Gerichtshofes für den Bw. unmittelbar noch nichts gewonnen.
Da durch die Entscheidung über die Berufung der
verfassungsrechtliche Anspruch des Bw. auf den Zugang zu einem
Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht
abgeschnitten wird, ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Bw. Rechnung
getragen.
Für die sich ständig im Ausland aufhaltenden
Kinder ist somit der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen und angesichts
dieses Umstandes ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage
der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine
Kinder bedeutungslos.
Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im
gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw.
außer Streit. Da sich seine Kinder ständig im Ausland aufhalten,
schließt § 5 Abs. 3 FLAG 1967 den Anspruch auf
Familienbeihilfe aus.
Graz,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ständig im Auslandzwischenstaatliche RegelungenUnterhaltskostenMittelpunkt der LebensinteressenStaatsverträgeFamilienleistungenWohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-G/03
- Stammnummer
- 8585
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF