Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0287-I/03
beim AMS als arbeitssuchend gemeldete Kinder , kein Beihilfenanspruch bei Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-I/03vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. Februar 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist zum Zeitpunkt der Vorlage
der Berufung nur mehr strittig, ob von der Vorinstanz für die Tochter der
Bw. L. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 10
- 12/2001 und 5/2002 zu Recht rückgefordert wurde. Die übrigen
vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträume sind nicht
Streitgegenstand.
Die Vorinstanz begründete die Rückforderung
damit, dass auch Einkünfte aus einer nur geringfügigen
Beschäftigung einen Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. f sublit.
bb FLAG 1967 ausschließen. Die Bw. vertritt hingegen in der
Berufung und im Vorlageantrag die Auffassung, dass die Auslegung der Vorinstanz
im Gesetz keine Deckung finde. Die Tochter der Bw. habe Einkünfte
aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen und so zu ihrem
Lebensunterhalt beigetragen. Der Großteil der Lebenshaltungskosten sei
jedoch von der Bw. getragen worden. Gegen die von der Vorinstanz
vertretene Rechtsmeinung spreche der Umstand, dass Einkünfte bis zur
Geringfügigkeitsgrenze allgemein unschädlich seien. Auch habe das AMS
die von der Bw. vertretene Rechtsauffassung geteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als
Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten.
Die vorhin wiedergegebene Bestimmung ist nach Auffassung
der Berufungsbehörde dahingehend auszulegen, dass nicht nur die explizit im
Gesetz genannten Geldleistungen (Arbeitslosenbezüge, Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes) sondern -unabhängig von der Höhe- auch andere
Einkünfte beihilfenschädlich sind und die im § 5 FLAG 1967
normierte Einkünftegrenze im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung
kommen kann. Eine andere Auslegung würde nach Meinung des Senates
gegen den verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz
verstoßen. Mit dem Gleichheitsgrundsatz wäre es nämlich nicht
vereinbar, bei z.B. nur geringfügigen Arbeitslosengeldbezügen die
Familienbeihilfe zu versagen, bei anderen Einkünften die Beihilfe hingegen
zu gewähren.
Insgesamt ergibt sich somit, dass im Streitzeitraum, in dem
die Tochter der Bw. unbestrittenermaßen sog. geringfügige
Einkünfte erzielte, die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen)
zu Unrecht bezogen wurde.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe -abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen-
zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungsverpflichtung von einem
allfälligen Verschulden des/der in Anspruch Genommenen unabhängig ist
(Wittmann - Galetta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C,§ 26 ,
S 1). Hinsichtlich der behaupteten falschen Rechtsauskunft durch das AMS
ist zu erwidern, dass das AMS für die Angelegenheiten des
Familienlastenausgleiches (insbes. Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) nicht
zuständig ist. Auch eine allenfalls von einer unzuständigen
Behörde erteilte unrichtige Rechtsauskunft vermag daher der Berufung nicht
zum Erfolg zu verhelfen, wobei anzumerken ist, dass das AMS in seinen sog.
Vormerkbestätigungen ausdrücklich darauf hinweist, dass trotz einer
Vormerkung als arbeitssuchend kein FB-Anspruch gegeben ist, wenn eine
Beschäftigung vorliegt. Es war somit wie im Spruch zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-I/03
- Stammnummer
- 10955
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF